Object: Die obligatorische Krankenversicherung

ERSTER TEIL 
AAN 
Verhältnis zwischen der Zahl der Pflichtversicherten und der lohn- 
arbeitenden. Bevölkerung : 
Zahl der Pflichtversicherten . . . + + + + 20.000.000 _ 16,8 vH 
Lohnarbeitende Bevölkerung . . + + + 26.035.000 MO 
Verhältnis zwischen der Gesamtzahl der Versicherten und der werktä- 
tigen. Bevölkerung : 
Gesamtzahl der Versicherten . . . + +0. A, 
Werktätige Bevölkerung +. 0.000044 8 
20.000.000 
51.985.000 62,05 v.H. 
ESTLAND 
PFLICHTVERSICHERUNG 
Allgemeine Bestimmungen 
Das estnische Gesetz, welches in das Gewerbe-Arbeitsgesetz einge- 
zliedert ist, umgrenzt sein Anwendungsgebiet durch die Aufzählung der 
zersicherungspflichtigen Betriebe. 
Gemäss Art. 257 gilt das Gesetz für gewerbliche Unternehmungen, 
j}ür Bergbaubetriebe, für die Binnenschiffahrt, für die Strassenbahnen, für 
Bauten sowie für Handwerker, die mindestens 5 Arbeiter ständig beschäf- 
tigen. Die Versicherungsbehörden. können jedoch die Versicherungspflicht 
auf Unternehmungen und Handwerker, die weniger als 5 Arbeiter be- 
zchäftigen, ausdehnen (Art. 270, Nr. 2). 
Die Gemeindebetriebe fallen ausnahmslos unter das Krankenver- 
sicherungsgesetz (Art. 258), und die Versicherungspflicht ist durch eine 
Reihe von Gesetzen auf die Arbeiter gewisser Staatsbetriebe ausgedehnt, 
‚ämlich :: auf Unternehmen zur Gewinnung von Brandschiefer‘ (Gesetz 
vom 19. Juni 1922), Torfstiche (Gesetz vom 27. Juni 1922), Staatsdrucke- 
:eien (Gesetz vom 7, März 1923). 
Endlich ist die Versicherung obligatorisch für die von den Kranken- 
ızassen. beschäftigten Personen (Art. 261, Nr. 1). ; 
Die allgemeinen Grundsätze über die Anwendung des Gesetzes auf 
Personen, die in Arbeitsgemeinschaften arbeiten. (Artels), sind durch den 
Arbeitsversicherungsrat festgelegt. 
Sämtliche Arbeiter, die gegen Entgelt in den versicherungspflichtigen 
Betrieben beschäftigt sind, fallen. unter das Gesetz, ohne Rücksicht auf 
Alter, Geschlecht, Einkommen, Staatsangehörigkeit und Arbeitsfähigkeit 
"Art. 260 und 261). 
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung 
Die Anwendung des Gesetzes auf die Staatsbetriebe und die öffentlichen 
Eisenbahnunternehmungen, auf die ein Sondergesetz die Versicherungs- 
pflicht nicht erstreckt hat, zet ausdrücklich ausgeschlossen. J edoch erhalten 
lie Angestellten dieser Unternehmungen oder Betriebe, und zwar ohne 
Gegenleistung, Geld- und Sachleistungen in mindestens dem gleichen Um- 
fange wie in der allgemeinen Versicherung. 
Stillschweigend sind ausgeschlossen die Landwirtschaft, die Seeschiffahrt, 
der Handel, die häuslichen. Dienste, die Heimarbeiter und die gewerblichen 
Unternehmungen, in denen nicht ständig 5 Arbeiter beschäftigt sind. 
Befreiung von der Versicherungspflicht kann in den beiden folgenden 
Fällen zugestanden werden : 
1. Die Arbeiterversicherungsbehörden können in Ausnahmefällen 
einen abgelegenen, nicht mehr als 500 Arbeiter beschäftigenden Betrieb, 
dessen Zusammenfassung mit einem anderen Betrieb aus räumlichen 
Gründen nicht möglich ist, von der Anwendung des Gesetzes entbinden, 
und zwar so lange, bis die bestehenden Schwierigkeiten behohen sind 
(Art. 270, Nr. 1). 
2. Die Arbeiterversicherungsbehörden können von der Versicherungs- 
oflicht jeden nur für eine kurze Frist bestehenden Betrieb ausnehmen.
	        
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