Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte. 
Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 3—5; Russ.-D. Z. Art. 3—5; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 3; 
Finn.-D. Fr. Art. 5—6; Finn.-Ö.-U. W. Art. 3; Rum.-D. R. Art. 9—12; 
Rum.-Ö.-U. R. Art. 4). 
b) Die Aufhebung des privatwirtschaftlichen Kampfrechtes im allgemeinen. 
Die Materie der Überleitung des privatwirtschaftlichen Kampfrechts in 
den Friedenszustand sollte in den Friedensschlüssen besonders eingehend 
und nach einfachen Grundsätzen geregelt werden. Davon handelten überall 
besondere Kapitel oder Artikel, die in den mit Deutschland geschlossenen 
Verträgen unter der Bezeichnung „W iederherstellung der 
Privatrechte“ zusammengefaßt sind (Ukr.-D. Z. III. Kap., Art. 6 
bis 13; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4; Russ.-D. Z. III. Kap., Art. 6—12; Russ.ö.-U. Z. 
Art.4; Finn.-D. Fr. IV. Kap., Art. 7—13; Finn.-Ö.U. R. Art. 5; Rum.-D. R. 
IV. Kap., Art. 13—19; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6). 
Damit hatten sich die Vertragsparteien der Anschauung angeschlossen, 
die eine einheitliche, internationale Regelung forderte. Die 
Rechtsprechung nach den Landesrechten konnte schon deshalb nicht 
genügen, weil diese nicht auf die privatrechtlichen Wirkungen eines Wirt 
schaftskrieges angelegt waren (Anträge des Kriegsausschusses der deutschen 
Industrie und Klein, Der wirtschaftliche Nebenkrieg 27). Dazu kam, 
daß die richterlichen Entscheidungen nach Landesrecht allein kaum beide 
Teile befriedigt hätte; eine wechselseitig zugesicherte Anerkennung der 
landesrechtlichen Sprüche aber hätte geringe Aussicht gehabt. Die 
Regelung des Kampf rechts nur Treu und Glauben im Verkehr zu über 
lassen, hätte bei den großen politischen Gegensätzen, die durch den Krieg 
nur noch verschärft wurden, keine Aussicht auf eine klare und objektive 
Entscheidung ergeben. 
So führten schon vom nationalen Standpunkte aus mehrfache Er 
wägungen dazu, eine internationale Vereinbarung über das privatwirtschaft 
liche Kampfrecht zu treffen. 
Die Friedensschlüsse verkündeten übereinstimmend (Ükr.-D. Z. Art. 6; 
Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 1; Russ.-D. Z. Art. 6; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 1; 
Finn.-D. Fr. Art. 7; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 5, Z. 1; Rum.-D. R. Art. 13; Rum.- 
Ö.-U. Art. 6, Z. 1) die Aufhebung des Kampfrechts auf beiden 
Seiten. 
„Alle in den Gebieten eines vertragschließenden Teiles bestehenden 
Bestimmungen, wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die An 
gehörigen des anderen Teiles in Ansehung ihrer Privatrechte irgendwelcher 
besonderen Regelung unterliegen (Kriegsgesetze), treten mit der Ratifi 
kation des Friedensvertrages außer Anwendung. 
Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche 
juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz 
haben. Ferner sind den Angehörigen eines Teiles, juristische Personen und
	        
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