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Ausgangspunkte.
Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 3—5; Russ.-D. Z. Art. 3—5; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 3;
Finn.-D. Fr. Art. 5—6; Finn.-Ö.-U. W. Art. 3; Rum.-D. R. Art. 9—12;
Rum.-Ö.-U. R. Art. 4).
b) Die Aufhebung des privatwirtschaftlichen Kampfrechtes im allgemeinen.
Die Materie der Überleitung des privatwirtschaftlichen Kampfrechts in
den Friedenszustand sollte in den Friedensschlüssen besonders eingehend
und nach einfachen Grundsätzen geregelt werden. Davon handelten überall
besondere Kapitel oder Artikel, die in den mit Deutschland geschlossenen
Verträgen unter der Bezeichnung „W iederherstellung der
Privatrechte“ zusammengefaßt sind (Ukr.-D. Z. III. Kap., Art. 6
bis 13; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4; Russ.-D. Z. III. Kap., Art. 6—12; Russ.ö.-U. Z.
Art.4; Finn.-D. Fr. IV. Kap., Art. 7—13; Finn.-Ö.U. R. Art. 5; Rum.-D. R.
IV. Kap., Art. 13—19; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6).
Damit hatten sich die Vertragsparteien der Anschauung angeschlossen,
die eine einheitliche, internationale Regelung forderte. Die
Rechtsprechung nach den Landesrechten konnte schon deshalb nicht
genügen, weil diese nicht auf die privatrechtlichen Wirkungen eines Wirt
schaftskrieges angelegt waren (Anträge des Kriegsausschusses der deutschen
Industrie und Klein, Der wirtschaftliche Nebenkrieg 27). Dazu kam,
daß die richterlichen Entscheidungen nach Landesrecht allein kaum beide
Teile befriedigt hätte; eine wechselseitig zugesicherte Anerkennung der
landesrechtlichen Sprüche aber hätte geringe Aussicht gehabt. Die
Regelung des Kampf rechts nur Treu und Glauben im Verkehr zu über
lassen, hätte bei den großen politischen Gegensätzen, die durch den Krieg
nur noch verschärft wurden, keine Aussicht auf eine klare und objektive
Entscheidung ergeben.
So führten schon vom nationalen Standpunkte aus mehrfache Er
wägungen dazu, eine internationale Vereinbarung über das privatwirtschaft
liche Kampfrecht zu treffen.
Die Friedensschlüsse verkündeten übereinstimmend (Ükr.-D. Z. Art. 6;
Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 1; Russ.-D. Z. Art. 6; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 1;
Finn.-D. Fr. Art. 7; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 5, Z. 1; Rum.-D. R. Art. 13; Rum.-
Ö.-U. Art. 6, Z. 1) die Aufhebung des Kampfrechts auf beiden
Seiten.
„Alle in den Gebieten eines vertragschließenden Teiles bestehenden
Bestimmungen, wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die An
gehörigen des anderen Teiles in Ansehung ihrer Privatrechte irgendwelcher
besonderen Regelung unterliegen (Kriegsgesetze), treten mit der Ratifi
kation des Friedensvertrages außer Anwendung.
Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche
juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz
haben. Ferner sind den Angehörigen eines Teiles, juristische Personen und