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Ausgangspunkte.
wäre. Für die Nichtanwendung des Kampfrechts wegen seiner Sonderstellung
innerhalb des internationalen Privatrechts ist Ehrenzweig
(Gutachten 19 in Denkschrift), für die Nichtanwendung
des Kampfrechts bei Verstößen gegen sittliche Anschauungen oder absolut
zwingende Rechtssätze Strisower (sog. „Vorbehaltsklausel“,
Maßregeln 19) eingetreten; für die Nichtanwendung von völkerrechtswidrigen
Privatrechts überhaupt hat sich Zitelmann (Internationales
Privatrecht I, 378) ausgesprochen.
c) Die Wiederherstellung der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit.
Die Wiederherstellung bei Erfüllung s- und
Verkehrsverboten.
Aus der Aufhebung der Kriegsgesetze ergibt sich zunächst hinsichtlich
der privatrechtlichen Schuldverhältnisse, daß die Erfüllungs- und Verkehrsverbote
außer Kraft treten und damit die Erfüllung geleistet, sowie
der bisher verbotene Verkehr wieder auf genommen werden kann.
Die derart vom Rechtsstandpunkte aus sich ergebende Aufrechterhaltung
der Schuldverbindlichkeiten, die bisher gehemmt oder gar
für aufgehoben erklärt waren, begegnete jedoch großen wirtschaftlichen
Bedenken. Auf Seite des Verpflichteten wie des Berechtigten
konnten sich im Laufe eines langjährigen Krieges die vor dem Kriege gegebenen
Voraussetzungen des Geschäftsabschlusses, insbesondere der wirtschaftlichen
Rentabilität gründlich geändert haben. Rohstoffe, Produktionskosten,
vornehmlich Höhe des Arbeitslohnes, Handelsspesen, Geldwert,
Transportverhältnisse, Verhältnis von Angebot und Nachfrage Hessen
die Aufrechterhaltung der privatwirtschaftlichen Verträge im Zustande
vor Kriegsausbruch weder immer als vorteilhaft, noch immer als möglich
erscheinen. Selbst die Lösung der Frage vom wirtschaftlichen Interessestandpunkt
der Mittelmächte aus war einheitlich kaum durchführbar.
Die Rohstoffbezieher waren für die Aufrechterhaltung der mit
Kriegsausbruch noch nicht abgewickelten Verträge und für eine Verlängerung
der Erfüllungsfrist eingetreten; mit der längeren Dauer des
Krieges waren jedoch bald Vorschläge der Exporteure von fertigen
Fabrikaten für die Möglichkeit eines einverständlichen oder gar einseitigen
Abgehens vom Vertrage aufgetaucht. F. Klein (Der wirtschaftliche
Nebenkrieg 56, 57) empfahl eine großzügige Überleitung, die alle Verträge
und Geschäfte preisgibt, deren Wiederaufnahme wirtschaftlich
unvernünftig wäre oder wirtschaftlich nicht zu billigende Ergebnisse
hätte. Klein trat für Überleitung des wirtschaftlichen Kampfrechtes
in den Friedenszustand nach den Anforderungen des beiderseitigen
Wirtschaftslebens und der beiderseitig berechtigten Geschäftsinteressen
ein und nahm zu den bezüglichen Einzelvorschlägen Stellung (31 bis 73).