Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte.

wäre.  Für  die  Nichtanwendung  des  Kampfrechts  wegen  seiner  Sonderstellung ­
  innerhalb  des  internationalen  Privatrechts  ist  Ehrenzweig ­
  (Gutachten  19  in  Denkschrift),  für  die  Nichtanwendung
des  Kampfrechts  bei  Verstößen  gegen  sittliche  Anschauungen  oder  absolut ­
  zwingende  Rechtssätze  Strisower  (sog.  „Vorbehaltsklausel“,
Maßregeln  19)  eingetreten;  für  die  Nichtanwendung  von  völkerrechtswidrigen ­
  Privatrechts  überhaupt  hat  sich  Zitelmann  (Internationales
Privatrecht  I,  378)  ausgesprochen.
c)  Die  Wiederherstellung  der  privatrechtlichen  Rechtsfähigkeit.
Die  Wiederherstellung  bei  Erfüllung  s-  und
Verkehrsverboten.
Aus  der  Aufhebung  der  Kriegsgesetze  ergibt  sich  zunächst  hinsichtlich
der  privatrechtlichen  Schuldverhältnisse,  daß  die  Erfüllungs-  und  Verkehrsverbote ­
  außer  Kraft  treten  und  damit  die  Erfüllung  geleistet,  sowie
der  bisher  verbotene  Verkehr  wieder  auf  genommen  werden  kann.
Die  derart  vom  Rechtsstandpunkte  aus  sich  ergebende  Aufrechterhaltung ­
  der  Schuldverbindlichkeiten,  die  bisher  gehemmt  oder  gar
für  aufgehoben  erklärt  waren,  begegnete  jedoch  großen  wirtschaftlichen ­
  Bedenken.  Auf  Seite  des  Verpflichteten  wie  des  Berechtigten
konnten  sich  im  Laufe  eines  langjährigen  Krieges  die  vor  dem  Kriege  gegebenen ­
  Voraussetzungen  des  Geschäftsabschlusses,  insbesondere  der  wirtschaftlichen ­
  Rentabilität  gründlich  geändert  haben.  Rohstoffe,  Produktionskosten, ­
  vornehmlich  Höhe  des  Arbeitslohnes,  Handelsspesen,  Geldwert, ­
  Transportverhältnisse,  Verhältnis  von  Angebot  und  Nachfrage  Hessen
die  Aufrechterhaltung  der  privatwirtschaftlichen  Verträge  im  Zustande
vor  Kriegsausbruch  weder  immer  als  vorteilhaft,  noch  immer  als  möglich
erscheinen.  Selbst  die  Lösung  der  Frage  vom  wirtschaftlichen  Interessestandpunkt ­
  der  Mittelmächte  aus  war  einheitlich  kaum  durchführbar. ­
  Die  Rohstoffbezieher  waren  für  die  Aufrechterhaltung  der  mit
Kriegsausbruch  noch  nicht  abgewickelten  Verträge  und  für  eine  Verlängerung ­
  der  Erfüllungsfrist  eingetreten;  mit  der  längeren  Dauer  des
Krieges  waren  jedoch  bald  Vorschläge  der  Exporteure  von  fertigen
Fabrikaten  für  die  Möglichkeit  eines  einverständlichen  oder  gar  einseitigen
Abgehens  vom  Vertrage  aufgetaucht.  F.  Klein  (Der  wirtschaftliche
Nebenkrieg  56,  57)  empfahl  eine  großzügige  Überleitung,  die  alle  Verträge
und  Geschäfte  preisgibt,  deren  Wiederaufnahme  wirtschaftlich
unvernünftig  wäre  oder  wirtschaftlich  nicht  zu  billigende  Ergebnisse ­
  hätte.  Klein  trat  für  Überleitung  des  wirtschaftlichen  Kampfrechtes ­
  in  den  Friedenszustand  nach  den  Anforderungen  des  beiderseitigen
Wirtschaftslebens  und  der  beiderseitig  berechtigten  Geschäftsinteressen
ein  und  nahm  zu  den  bezüglichen  Einzelvorschlägen  Stellung  (31  bis  73).
            
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