Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte*

Daran  reihten  sieh  die  rechtlichen  Hemmnisse  durch  die  Kriegsgesetze. ­
  Für  eine  wirtschaftlich  gerechte  und  brauchbare  Entscheidung
dieser  Kriegsprivatrechtssachen  fehle  es  an  ausreichenden  Normen  in  den
Landesrechten,  die  für  den  Friedenszustand  berechnet  sind;  auch  die
Auffindung  abstrakter  Grundsätze  für  eine  internationale  Regelung  begegne
großen  Schwierigkeiten.  Es  sei  die  freie  Rechtsprechung  einer  internationalen ­
  Instanz  erforderlich  (Sperl,  Gutachten  in  Denkschrift  9).
So  hat  man  aus  sachlichen  Gründen  die  Ausschaltung  der  landesreohtlichen
  Rechtsprechung  dringend  empfohlen.  Dazu  kam  noch,  daß
vielfach  die  Unparteilichkeit  der  feindlichen  Gerichtsinstanzen
entweder  geradezu  in  Zweifel  gezogen  oder  doch  die  Möglichkeit  einer
Beeinflussung  durch  nationale  Vorurteile  als  ein  Hemmnis  vertrauenerweckenden ­
  Ausgleiches  betrachtet  wurde.
War  man  derart  so  ziemlich  einer  Meinung  darüber,  daß  für  die  durch
die  Tatsachen  und  das  Kampfrecht  des  Krieges  betroffenen  Privatrechtssachen ­
  ein  Sonderverfahren  geboten  sei,  so  gingen  die  Meinungen  über
die  Art  der  Regelung  stark  auseinander.  Man  hat  zunächst  nur  empfohlen, ­
  das  zuständige  Landesgericht  zwar  zur  Entscheidung  zu  berufen,
ihm  aber  zur  Wahrung  der  Interessen  des  feindlichen  Staatsangehörigen
einen  vom  Botschafter  oder  Konsul  seines  Landes  ernannten  Richter
beizugeben,  dem  die  Stellung  eines  Laienrichters  beim  Handelsgerichte
zukäme.  Am  weitesten  in  der  Ausschaltung  der  nationalen  Gerichtsbarkeit
ging  der  Vorschlag,  das  Gericht  ausschließlich  mit  neutralen  Richtern
zu  besetzen;  er  begegnete  dem  Einwande,  daß  diesen  die  Kenntnis  der
nationalen  Geschäftsverhältnisse,  in  denen  das  strittige  Rechtsverhältnis
wurzelt,  gänzlich  fehle.  Vielfache  Zustimmung  fanden  jene  Vorschläge,
die  schon  eine  internationale  erste  Instanz  in  der  Besetzung  mit  je
einem  nationalen  Richter  der  beiden  Streitteile  unter  einem  neutralen ­
  Vorsitzenden  befürworteten  (Schrutka,  Gutachten  4  in
Denkschrift).
Der  vorerwähnte  Mangel  materiell-rechtlicher  Normen  für  die  Regelung ­
  der  durch  den  Krieg  beeinträchtigten  Privatrechtssachen,  die  damit
gegebene  Notwendigkeit,  eine  mehr  oder  minder  freie  Entscheidung  nach
Billigkeitserwägungen  zu  treffen,  verlieh  einem  Vorschläge  (Sperl,  Gutachten ­
  über  die  internationale  Instanz  12  in  Denkschrift)  eine  besondere
Bedeutung,  Laien,  die  eine  Vertrautheit  mit  dem  regelmäßigen  Inhalt
von  Rechtsgeschäften  solcher  Art  und  der  Verkehrsauffassung  besitzen,
beizuziehen.
So  kam  in  Österreich  man  zu  dem  Ergebnisse,  eine  Schiedsstelle,
  in  der  Besetzung  mit  zwei  fachmännischen  Laien  als  Beisitzern
und  einem  für  das  höhere  Richteramt  befähigten  Berufsrichter  als  Vorsitzendem, ­
  als  die  beste  Lösung  zu  erklären.  Das  derart  einzurichtende
ständige  Schiedsgericht  sollte  derart  gebildet  werden,  daß  jeder  Streitteil
            
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