Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

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von  Prag  ab,  die  Oder  von  der  Mündung  der  Oppa  ab,  die  Memel
von  Grodno  ab,  und  die  Donau  von  Ulm  ab  (D  Art.  331  Abs.  1,
ö  Art.  291  Abs.  1).  Der  Vertrag  von  St.  Germain  hat  noch  die  Teile  des
Laufes  der  March  und  der  Thaya,  welche  die  Grenze  zwischen  der
Tschecho-Slowakei  und  Österreich  bilden,  hinzugefügt  (ö  Art.  291,  Abs.  1).
Außerdem  werden  noch  einbezogen  alle  schiffbaren  Teile  dieser
Flußnetze,  die  mehr  als  einem  Staat  als  natürlicher  Zugang  zum  Meere
dienen  mit  oder  ohne  Umladung  von  einem  Schiff  zum  anderen,  ebenso
wie  die  Seitenkanäle  und  Fahrtrinnen,  die  etwa  hergestellt  werden,  um  von
Natur  aus  schiffbare  Abschnitte  der  gedachten  Flußgebiete  zu  verdoppeln
oder  zu  verbessern  oder  um  zwei  von  Natur  aus  schiffbare  Abschnitte
desselben  Wasserlaufes  zu  vereinigen  (D  Art.  331  Abs.  1,  ö  Art.  291
Abs.  1).  Auch  der  erst  herzustellende  Wasserweg  Rhein—-Donau  ist
inbegriffen  (D  Art.  331,  Abs.  2;  ö  Art.  291,  Abs.  2).
Schließlich  wurde  im  Frieden  von  St.  Germain  einem  Übereinkommen ­
  der  Uferstaaten  die  Kraft  verliehen,  die  internationale  Ordnung
auf  jeden  Teil  des  Flußnetzes  der  Donau  auszudehnen,  der  nicht  in  der
allgemeinen  Erklärung  inbegriffen  ist  (ö  Art.  291,  Abs.  3).
Was  die  internationale  Ordnung  selbst  anlangt,  so  besteht  ein
„notwendiger  Gegensatz  zwischen  dem  Bedürfnisse  nach  gleichmäßigen
(internationalen)  Schiffahrtsregiementen  auf  der  ganzen  internationalen
Flußstrecke  und  dem  begründeten  Wunsch  jedes  souveränen  Uferstaates,
für  sein  Hoheitsgebiet  nur  solche  Bestimmungen  festgesetzt  zu  wissen,
die  seinen  besonderen  Bedürfnissen  entsprechen  und  jedenfalls  die  etwaigen
internationalen  Bestimmungen  durch  seine  eigenen  Beamten  nach  eigenen
Grundsätzen  von  Judikatur  und  Verwaltung  angewendet  zu  sehen“
(v.  Düngern  ZI  R  26,  549).
Obwohl  die  Wiener  Kongreßakte  Art.  0  VIII  die  Ordnung  der
internationalen  Flüsse  nur  als  Gegenstand  gemeinsamer  Vereinbarung ­
  der  Uferstaaten  erklärt  hatte,  ist  doch  der  Grundsatz
der  Freiheit  und  Gleichheit  der  Schiffahrt  mindestens  hinsichtlich  der
Donau  im  Pariser  Frieden  von  1856  Art.  XV  und  hinsichtlich  des  Kongo
in  den  Kongoschiffahrtsakten  vom  26.  Februar  1885  Art.  13  als  allgemeiner ­
  Bestandteil  des  internationalen  Rechts  anerkannt
worden.  Damit  wurde  ausgesprochen,  daß  nicht  nur  die  Uferstaaten,
sondern  jeder  wirtschaftlich  an  der  Schiffahrt  im  einzelnen  internationalen ­
  Flusse  interessierte  Staat  ein  völkerrechtlich  anerkanntes ­
  Interesse  an  dieser  Ordnung  haben.
Es  ist  ein  Verdienst  der  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain, ­
  den  Grundsatz  auf  weitere  Flüsse  ausgedehnt  und  seinen  Inhalt ­
  für  diese  näher  bestimmt  zu  haben.  Die  Regelung  ist  allerdings
in  einer  Weise  erfolgt,  die  alle  internationalisierten  Flußteile  dem  ausschließlichen ­
  Einflüsse  der  Uferstaaten  entzieht  und  einer  internationalen
            
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