Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

insofern  gehemmt  worden,  als  die  wirtschaftliche  Gleichberechtigung
allen  Mitbewerbern  zugesprochen  wurde.  Freilich  hat  Deutschland  später
durch  sein  Abkommen  mit  Frankreich  vom  4.  November  1911  den  Widerstand ­
  gegen  das  französische  Protektorat  und  damit  die  einzige  internationale ­
  Sicherung  der  Verkehrsfreiheit  in  Marokko  aufgegeben.  Das
Wiederaufleben  der  Revancheideen  und  das  wachsende  Kreditbedürfnis
Rußlands  führten  zum  finanziellen  Bündnisse  beider  Staaten  vom  12.  Dezember ­
  1888.  Die  von  Frankreich  gewährten  Anleihen  dienten  zwar  anfänglich ­
  dem  wirtschaftlichen  Ausbau,  traten  aber  schließlich  in  den  Dienst
des  russischen  Panslawismus  und  der  französischen  Revancheidee;  dies
durch  die  Bedingung,  daß  sie  zum  Ausbau  der  strategischen  Bahnen  gegen
die  Mittelmächte  verwendet  werden  sollten.  Das  nach  dem  Ausgleich
seiner  wirtschaftlichen  Gegensätze  mit  England  im  Jahre  1904  zur  Wiedergewinnung ­
  der  politischen  Vorherrschaft  auf  dem  Kontinent  gerüstete
Frankreich  ist  vorwiegend  aus  nationalen  Gründen  in  den  Weltkrieg
eingetreten;  das  Streben  nach  Wiedergewinnung  von  Elsaß-Lothringen
wurde  für  die  äußere  Politik  allein  maßgebend.  Doch  kann  nicht  verkannt ­
  werden,  daß  die  infolge  ihres  Phosphorsäuregehaltes  geringwertigen
Erzlager  Deutsch-Lothringens  durch  das  den  Phosphor  ausscheidende
„Thomasverfahren“  bei  der  Stahlerzeugung  stark  an  wirtschaftlichem  Wert
gewonnen  hatten.  Dazu  kam,  daß  der  Reichtum  des  Sundgaues  im  Elsaß
an  hochprozentigem  Kali  ein  Mittel  zu  sein  schien,  um  das  deutsche  Kalimonopol, ­
  ein  wirtschaftliches  Machtmittel  ersten  Ranges,  zu  beseitigen;
so  fehlte  auch  hier  nicht  die  wirtschaftliche  Triebfeder  (Steinhausen
bei  G  o  e  t  z,  Deutschland  und  der  Friede  1,  320).

Belgien.
Der  belgische  Imperialismus  setzte  mit  dem  Erwerbe  des  Kongostaates ­
  durch  das  Gesetz  vom  18.  Oktober  1908  ein,  nachdem  bereits  der
„merchant  king“  Leopold  I.  mit  seinem  souveränen  Kongostaat  ein  Musterbeispiel ­
  selbstsüchtiger  Ausbeutung  der  Arbeitskraft  und  des  Naturreichtums
Zentralafrikas  geliefert  hatte.  Trotzdem  bei  der  Berliner  Kongokonferenz
von  1885  bereits  Grundsätze  einer  internationalen  Kolonialpolitik
durchgedrungen  waren,  hat  doch  die  unbeschränkbare  Handelsfreiheit  aller
Vertragsstaaten  den  belgischen  Kongostaat  nicht  gehindert,  Monopole  zu
schaffen  und  die  Ausnutzung  der  Eingeborenen  soweit  zu  treiben,  daß  die
Bevölkerung  sehr  stark  zurückging.  Erst  seit  der  Übernahme  der  Kolonie
in  die  belgische  Staatsverwaltung  ist  die  allmähliche  Einführung  der
Handelsfreiheit  unternommen  (1910—1912)  und  insbesondere  in  einem
königlichen  Erlaß  vom  22.  März  1910  den  Eingeborenen  gestattet  worden,
pflanzliche  Erzeugnisse,  besonders  Kautschuk  und  Kopalharze  selbst  zu
ernten  und  zu  verkaufen  (E  g  e  1  h  a  a  f,  Geschichte  184).
            
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