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Die einzelnen Kampfmittel.
der Dauer des Krieges suspendiert. Die englische Rechtsprechung
beruft sich in solchen Fällen auf das Urteil in Sachen Janson v. Driefontein
Consolidated Mines Limited aus dem Jahre 1902. Die Auflösung
tritt nur bei Unmöglichkeit der Erfüllung infolge der Verzögerung oder
beim Wegfall des wohlverstandenen Interesses beider Parteien
(Schuster-Wehberg, 29) ein.
Das englische Gesetzesrecht ist über das Gewohnheitsrecht
hinaus gegangen. Das Gesetz vom 27. Januar 1916 gab dem englischen
Handelsamte das Recht, Verträge mit den auf britischem Gebiete ansäs
sigen oder niedergelassenen feindlichen Staatsangehörigen oder in Be
ziehung mit einem Feinde stehenden Firmen, deren Geschäftsbetrieb vom
Handelsamte verboten oder eingeschränkt wurde, für ungültig oder auf
gelöst zu erklären, wenn sie die öffentlichen Interessen schädigen. Nach
dem Gesetze des australischen Staatenbundes vom 24. Mai 1915 konnte
jeder Vertrag mit einem Feinde oder zugunsten eines Feindes für nichtig
erklärt werden unter Vorbehalt der Rechte und Pflichten aus vollzogenen
Handlungen (C u r t i, Handelskrieg 47).
Das Recht Frankreichs kennt keinen allgemeinen Satz, daß
Verträge mit dem Feinde, die dem Staatswohl abträglich sind, an sich
ungültig wären. Das Handels- und Zahlungsverbot vom 27. September 1914
untersagt Leistungen aus Vorkriegsverträgen nur während der
Dauer des Krieges,-läßt aber das Wiederaufleben der Verbindlich
keit nach dem Kriege zu. Ist so der feindliche Anspruchsberechtigte in
der Geltendmachung gehemmt, so können dennoch Franzosen, Verbündete
und Neutrale die geschuldete Leistung von den unter Sequester ge
stellten Betrieben verlangen. Besonders empfindlich ist diese Behandlung
zweiseitiger Verträge bei den stillschweigend erneuerbaren Mietverträgen.
Während der Eigentümer bei Kriegsausbruch die Aufhebung oder die
Fortsetzung des Vertrages begehren kann, muß die Kündigung durch
den Feind oder den Sequester rechtzeitig erfolgen. Der feindliche
Schuldner kann sich nicht auf den Kriegsausbruch als vis maior berufen;
der Vermieter kann Zahlung des Mietzinses, vorzeitige Auflösung bei Nicht
zahlung und Schadenersatz verlangen, obwohl der Mieter zum Verlassen
Frankreichs gezwungen oder interniert wurde (Curti, Handelsverbot 65).
Vorkriegsverträge, aus denen Leistungen noch nicht erfolgt sind, können
durch Verfügung des Präsidenten des Zivilgerichtes annulliert werden.
Nach dem italienischen Dekret vom 8. August 1916 kann der
Justizminister im Einvernehmen mit anderen Ministern die Auflösung
von Verträgen aussprechen, bei denen Angehörige des feindlichen Staates
oder mit ihm verbündeter Staaten entweder Parteien sind oder an denen
sie ein überwiegendes Interesse haben.
In R u ß 1 a n d erklärte der Ministerratsbeschluß vom 24. Oktober (6. No
vember) 1916 alle Verträge mit feindlichen Handelsfirmen für erloschen.