fullscreen: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Wenn nun das Knappschaftskriegsgesetz nicht auf Ange 
hörige der österreichisch-ungarischen Monarchie ausgedehnt wird, 
d. h. wenn Exzellenz nicht die Bestimmung dazu treffen, so 
würden die im Felde stehenden Mitglieder, die der österreichischen 
oder ungarischen Nation angehören, großen Schaden erleiden, 
obwohl Liese Knappschaftsmitglieder dieselben Pflichten in be 
treff der Beitragszahlung hatten, wie die deutschen Reichsange 
hörigen. Im Jahre 1913 waren im Bochumer Allgemeinen 
Knappschaftsverein 23 648 österreichisch-ungarische Staatsange 
hörige versichert und steht eine große Anzahl von ihnen im Felde 
in treuer Bundesgenossenschaft Seite an Seite mit ihreü deut 
schen Brüdern für die Verteidigung des Vaterlandes kämpfend. 
Die Verwaltung des Bochumer Knappschaftsvereins weist 
nun darauf hin, daß Ew. Exzellenz von der im Kriegsgesetz ge 
gebenen Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht haben und des 
halb Ansprüche österreichisch-ungarischer Kriegsteilnehmer und 
ihrer Hinterbliebenen bisher unbefriedigt geblieben seien. 
Aus diesen Gründen ersieht Ew. Exzellenz, daß die Be 
willigung unseres Gesuchs für die österreichischen Kriegsteil 
nehmer eine dringende Notwendigkeit ist und hoffen wir auf 
gütigste Berücksichtigung. 
Im Voraus dankend und günstigen Bescheid erhoffend, 
verbleiben 
mit hochachtungsvollem Glückauf! 
Der Vorstand des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands. 
* * * 
Bereits ani 10, Juli entsandte unser Bruderverband, die 
Union der Bergarbeiter Oesterreichs, eine Deputation in das 
Arbeitsministerium und ersuchte dieses um die Herausgabe einer 
Verordnung, durch welche ein Gegenseitigkeitsvertrag mit 
Deutschland bezüglich der knappschaftlichen Anrechte von Kriegs 
teilnehmern eingeführt würde. Diesem Ersuchen der österrei 
chischen Bergarbeiter-Union hat die Regierung entsprochen! Die 
wichtige Kundmachung lautet wie folgt: 
Kaiserliche Verordnung vom 16. September 1915, 
betreffend die Ausdehnung der Bestimmung des Z 9 des Bruderladen 
gesetzes vom 28. Juli 1886, R.-G.-Bl. Nr. 127, auf der Bruderlade 
mitglieder, welche im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche 
unmittelbar oder mittelbar Kriegs-, Sanitäts- und ähnliche Dienste 
leisten. 
Auf Grund des 8 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dez. 1867, 
R.-G.-Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen wie folgt: 
8 1. Die Bestimmungen des § 9 des Bruderladengesetzes vom 
28. Juli 1889, R.-G.-Bl. Nr. 127, finden auch auf Bruderlademit-
	        
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