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Wenn nun das Knappschaftskriegsgesetz nicht auf Ange
hörige der österreichisch-ungarischen Monarchie ausgedehnt wird,
d. h. wenn Exzellenz nicht die Bestimmung dazu treffen, so
würden die im Felde stehenden Mitglieder, die der österreichischen
oder ungarischen Nation angehören, großen Schaden erleiden,
obwohl Liese Knappschaftsmitglieder dieselben Pflichten in be
treff der Beitragszahlung hatten, wie die deutschen Reichsange
hörigen. Im Jahre 1913 waren im Bochumer Allgemeinen
Knappschaftsverein 23 648 österreichisch-ungarische Staatsange
hörige versichert und steht eine große Anzahl von ihnen im Felde
in treuer Bundesgenossenschaft Seite an Seite mit ihreü deut
schen Brüdern für die Verteidigung des Vaterlandes kämpfend.
Die Verwaltung des Bochumer Knappschaftsvereins weist
nun darauf hin, daß Ew. Exzellenz von der im Kriegsgesetz ge
gebenen Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht haben und des
halb Ansprüche österreichisch-ungarischer Kriegsteilnehmer und
ihrer Hinterbliebenen bisher unbefriedigt geblieben seien.
Aus diesen Gründen ersieht Ew. Exzellenz, daß die Be
willigung unseres Gesuchs für die österreichischen Kriegsteil
nehmer eine dringende Notwendigkeit ist und hoffen wir auf
gütigste Berücksichtigung.
Im Voraus dankend und günstigen Bescheid erhoffend,
verbleiben
mit hochachtungsvollem Glückauf!
Der Vorstand des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands.
* * *
Bereits ani 10, Juli entsandte unser Bruderverband, die
Union der Bergarbeiter Oesterreichs, eine Deputation in das
Arbeitsministerium und ersuchte dieses um die Herausgabe einer
Verordnung, durch welche ein Gegenseitigkeitsvertrag mit
Deutschland bezüglich der knappschaftlichen Anrechte von Kriegs
teilnehmern eingeführt würde. Diesem Ersuchen der österrei
chischen Bergarbeiter-Union hat die Regierung entsprochen! Die
wichtige Kundmachung lautet wie folgt:
Kaiserliche Verordnung vom 16. September 1915,
betreffend die Ausdehnung der Bestimmung des Z 9 des Bruderladen
gesetzes vom 28. Juli 1886, R.-G.-Bl. Nr. 127, auf der Bruderlade
mitglieder, welche im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche
unmittelbar oder mittelbar Kriegs-, Sanitäts- und ähnliche Dienste
leisten.
Auf Grund des 8 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dez. 1867,
R.-G.-Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen wie folgt:
8 1. Die Bestimmungen des § 9 des Bruderladengesetzes vom
28. Juli 1889, R.-G.-Bl. Nr. 127, finden auch auf Bruderlademit-