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B ez eichnung d er Waren 
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11. Bei der Anwendung der Nr. 13 unter 
III der Sonderbestimmungen sind als Maler- 
leinwand alle vorgerichteten [präparierten ] oder 
nicht vorgerichteten [präparierten] Gewebe und 
Stoffe zu betrachten, die ausschließlich aus Sub- 
stanzen hergestellt sind, die sich bei Verbrennung 
wie ein Erzeugnis pflanzlicher Art verhalten. 
12. Teil 11) dieser Position ist nur auf 
Gewebe und Stoffe anzuwenden: 
a. bei denen Kette und Einschkag deutlich 
wahrnehmbar sind, und bei denen sie 
nicht, wie bei samt-, velour-, plüsch-, filz-, 
velvet-, tripp- und astrachanartigen Stoffen 
und wie bei moltonierten, gehechelten, 
geteerten oder mit andren Subsianzen 
bedeckten oder bekleideten Stoffen, auf 
einer oder auf beiden Seiten ganz oder 
teilweise dem Gessichte entzogen sind; 
die weder ganz noch teilweise aus Gummi- 
oder Metalldraht oder aus Wolle, Haar, 
Seide oder andren Erzeugnissen her- 
gestellt sind, die sich bei Verbrennung 
wie ein Erzeugnis tierischer Art verhalten, 
und die keine gezwirnten Fäden enthalten; 
von denen keine Einschlagfäden oder nicht 
mehr als 1/10 der Kettfäden oder, wenn 
dieses eine Zehntel [1/101 mehr als 
14 Fäden beträgt, nicht mehr als 14 Kett- 
fäden, im Stück oder im Faden ganz 
oder teilweise gefärbt oder bedruckt sind; 
die nicht durch Weben, Bedrucken oder 
auf irgendeine andre Art und Weise mit 
Blumen, Blättern, Tupfen, Rauten, Linien, 
Streifen, Mustern oder Zeichnungen ver- 
sehen sind, soweit dies nicht durch das 
oben unter e erwähnte eine Zehntel [1/10] 
Kettfäden oder durch die [daselbst erwähn- 
ten] 14 Kettfäden hervoraeruken wird. 
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Sonderbestimmungen. 
1. In Spazierstöcken verwahrte Meß- und 
ztse sind gemäß Position 98 zu ver- 
t Die unter Nr. I dieser Position erwähn- 
ten Rollmaße, mit einem Meß- oder Maßband 
[meet. of maatlint of en meet- of maat. 
band] aus unedlem Metall, sind von dem 
gets prigssr Position zu erhebenden Einfuhr- 
Messser und Messerschmiedearbeiten .... 
Sonderbestimmungen. 
1. Bei der Anwendung dieser Position sind 
als Messer und Messerschmiedearbeiten nur zu 
betrachten: 
a. Klappmesser; 
b. Rasiermesser und andre Puttisschmesser 
und Rasiermesserklingen; 
e. Tafel: und Küchenmesser (einschließlich 
der VBohnenschneidemesserchen, Brot- 
[säge-]messer, Butter-, Käse-, Fisch-, Obst-, 
Nachtisch-, Kuchenpfannen-, Austern- und 
Vorlegemesser und ähnlicher Waren); 
bei der Einfuhr mit einer angesetzten 
ÿz sthste oder einem Stiel versehene 
eile; 
Hackmesser, Gartenmesser, Stechmesser, 
Schabemesser, Schlächtermesser, Koch- 
messer, Gerbermesser, Böttcherreifenmesser 
und andre Handwerksmesser, einschließlich 
der chirurgischen Messer, die bei der Ein- 
fuhr mit einer angesetten Handhabe, einem 
Handgriffe, Heft oder Stiel versehen sind 
und bei denen, wie bei Tafel- und Vor- 
legemessern, der größte Teil einer oder 
mehrerer Längsseiten der Klinge [Ilemmer 
of lemmet] (der Metallteil des Messers, 
der aus der Handhabe hervorragt) an- 
geschärft oder mit einer Schneide versehen 
ist, alles dies, auch wenn diese Gegen- 
stände nach Fach- oder Sprachgebrauch 
mit den Namen „Schneider“, „Stähle“, 
nKratzer", „Schaber“ oder andren Namen 
als Messer bezeichnet werden. 
2. Sägen, mit Ausnahme von Brotsäge- 
messern, und Hobel und Feilen gehören nicht 
zu dieser Position. 
3. Büchsen. und Blechdosenöffner und 
Seifenraspeln und Seifenhobel sind gemäß 
Position 56 zu verzollen; Radiermesser gemäß 
Position 62; Zigarrenkisstenöffner gemäß Po- 
sition 103; Scheren, Scherenbacken und Messer 
für Haarschneidemaschinen gemäß Position106; 
mit einem Messer versehene Schneidebretter 
und andre Schneidwerkzeuge, sowie Käse-, 
Kohl- und Gurkenhobel und auf Halter be- 
festigte Kohlmesser [Gemüseschneider] gemäß 
Position 113; Bartscher-[Rasier-]apparate und 
die dabei verwendeten Messserchen gemäß Po- 
sition 128; nicht zusammenklappbare oder ein- 
schiebbare Dolche [dolken, ponjaards] und 
hhruiche Vaffentiser ! Klingen für blanke 
en gemäß VNosition . 
| iz: Zoll 
Mert 
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