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B ez eichnung d er Waren
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11. Bei der Anwendung der Nr. 13 unter
III der Sonderbestimmungen sind als Maler-
leinwand alle vorgerichteten [präparierten ] oder
nicht vorgerichteten [präparierten] Gewebe und
Stoffe zu betrachten, die ausschließlich aus Sub-
stanzen hergestellt sind, die sich bei Verbrennung
wie ein Erzeugnis pflanzlicher Art verhalten.
12. Teil 11) dieser Position ist nur auf
Gewebe und Stoffe anzuwenden:
a. bei denen Kette und Einschkag deutlich
wahrnehmbar sind, und bei denen sie
nicht, wie bei samt-, velour-, plüsch-, filz-,
velvet-, tripp- und astrachanartigen Stoffen
und wie bei moltonierten, gehechelten,
geteerten oder mit andren Subsianzen
bedeckten oder bekleideten Stoffen, auf
einer oder auf beiden Seiten ganz oder
teilweise dem Gessichte entzogen sind;
die weder ganz noch teilweise aus Gummi-
oder Metalldraht oder aus Wolle, Haar,
Seide oder andren Erzeugnissen her-
gestellt sind, die sich bei Verbrennung
wie ein Erzeugnis tierischer Art verhalten,
und die keine gezwirnten Fäden enthalten;
von denen keine Einschlagfäden oder nicht
mehr als 1/10 der Kettfäden oder, wenn
dieses eine Zehntel [1/101 mehr als
14 Fäden beträgt, nicht mehr als 14 Kett-
fäden, im Stück oder im Faden ganz
oder teilweise gefärbt oder bedruckt sind;
die nicht durch Weben, Bedrucken oder
auf irgendeine andre Art und Weise mit
Blumen, Blättern, Tupfen, Rauten, Linien,
Streifen, Mustern oder Zeichnungen ver-
sehen sind, soweit dies nicht durch das
oben unter e erwähnte eine Zehntel [1/10]
Kettfäden oder durch die [daselbst erwähn-
ten] 14 Kettfäden hervoraeruken wird.
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Sonderbestimmungen.
1. In Spazierstöcken verwahrte Meß- und
ztse sind gemäß Position 98 zu ver-
t Die unter Nr. I dieser Position erwähn-
ten Rollmaße, mit einem Meß- oder Maßband
[meet. of maatlint of en meet- of maat.
band] aus unedlem Metall, sind von dem
gets prigssr Position zu erhebenden Einfuhr-
Messser und Messerschmiedearbeiten ....
Sonderbestimmungen.
1. Bei der Anwendung dieser Position sind
als Messer und Messerschmiedearbeiten nur zu
betrachten:
a. Klappmesser;
b. Rasiermesser und andre Puttisschmesser
und Rasiermesserklingen;
e. Tafel: und Küchenmesser (einschließlich
der VBohnenschneidemesserchen, Brot-
[säge-]messer, Butter-, Käse-, Fisch-, Obst-,
Nachtisch-, Kuchenpfannen-, Austern- und
Vorlegemesser und ähnlicher Waren);
bei der Einfuhr mit einer angesetzten
ÿz sthste oder einem Stiel versehene
eile;
Hackmesser, Gartenmesser, Stechmesser,
Schabemesser, Schlächtermesser, Koch-
messer, Gerbermesser, Böttcherreifenmesser
und andre Handwerksmesser, einschließlich
der chirurgischen Messer, die bei der Ein-
fuhr mit einer angesetten Handhabe, einem
Handgriffe, Heft oder Stiel versehen sind
und bei denen, wie bei Tafel- und Vor-
legemessern, der größte Teil einer oder
mehrerer Längsseiten der Klinge [Ilemmer
of lemmet] (der Metallteil des Messers,
der aus der Handhabe hervorragt) an-
geschärft oder mit einer Schneide versehen
ist, alles dies, auch wenn diese Gegen-
stände nach Fach- oder Sprachgebrauch
mit den Namen „Schneider“, „Stähle“,
nKratzer", „Schaber“ oder andren Namen
als Messer bezeichnet werden.
2. Sägen, mit Ausnahme von Brotsäge-
messern, und Hobel und Feilen gehören nicht
zu dieser Position.
3. Büchsen. und Blechdosenöffner und
Seifenraspeln und Seifenhobel sind gemäß
Position 56 zu verzollen; Radiermesser gemäß
Position 62; Zigarrenkisstenöffner gemäß Po-
sition 103; Scheren, Scherenbacken und Messer
für Haarschneidemaschinen gemäß Position106;
mit einem Messer versehene Schneidebretter
und andre Schneidwerkzeuge, sowie Käse-,
Kohl- und Gurkenhobel und auf Halter be-
festigte Kohlmesser [Gemüseschneider] gemäß
Position 113; Bartscher-[Rasier-]apparate und
die dabei verwendeten Messserchen gemäß Po-
sition 128; nicht zusammenklappbare oder ein-
schiebbare Dolche [dolken, ponjaards] und
hhruiche Vaffentiser ! Klingen für blanke
en gemäß VNosition .
| iz: Zoll
Mert
§ v H