Object: 10 Jahre Wiederaufbau

DIE ENTWICKLUNG DER TERRITORIALEN ARBEITER-UNFALL- 
VERSICHERUNGS-ANSTALTEN UND IHRER EINRICHTUNGEN 
IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH 
Vom Verband der Unfallversicherungs -Anstalten Österreichs. 
Die Unfallversicherung der Arbeiter wurde in Öster- 
reich mit dem Gesetze vom 28. Dezember 1887, 
R. G. Bl. Nr. I ex 1888, mit dem Wirksamkeitsbeginne 
vom I. November 1889 eingeführt. Mit der Kund- 
machung des Ministeriums des Inneren vom 22. Jänner 
1880, R. G. Bl. Nr. IL, wurde für die damalige Mon- 
archie die Errichtung von 7 Versicherungsanstalten an- 
geordnet, und zwar mit dem Sitze in Prag, Wien, 
Salzburg, Graz, Brünn, Lemberg und Triest. Seit 
Errichtung der Republik bestehen noch drei territori- 
ale Unfallversicherungs-Anstalten, und zwar: 
in Wien für die Bundesländer Wien, Niederöster- 
reich und das Burgenland; ; 
in Graz für Steiermark und Kärnten und 
in Salzburg für Oberösterreich, Salzburg, Tirol 
und Vorarlberg. 
Die Ausdehnung der Unfallversicherung auf weitere 
durch das Stammgesetz nicht der Versicherungspflicht 
uüunterworfene Unternehmungen erfolgte mit dem Ge- 
setze vom 20. Juli 1894, R. G. Bl. Nr. 168. 
Es fällt nicht in den Rahmen dieser Übersicht, die 
Detailentwicklung der Anstalten im den Zeiten der 
alten Monarchie zu verfolgen, weshalb im folgenden 
hauptsächlich auf die Nachkriegszeit Rücksicht ge- 
nommen wurde. 
Der schon in den ersten Kriegsjahren einsetzenden 
Entwertung der Krone und dem seit dem Umsturze, 
besonders aber dem im Jahre 1922 rapiden Verfall 
der Krone, welcher sogar die Inanspruchnahme von 
Staats- und Bank-Krediten zur klaglosen Abwicklung 
der Verpflichtungen der Anstalten notwendig machte, 
wurde in XVII Novellen zum Unfallversicherungs- 
Gesetze Rechnung getragen. So wurden die Jahres- 
arbeitsverdienste, die der Berechnung der Beiträge 
zu Grunde zu legen und von welchen auch die Ren- 
ten zu bemessen sind, wie folgt festgesetzt: 
Der höchstanrechenbare Jahresarbeits- R 
verdienst betrug seit Errichtung der 
Anstalten bis 30. Juni 1017 . .. 
vom I. Juli 1917 bis 30. Juni 1919 
I. „ 1019 „ 30. „ 1920 
l „ 1920 31. Dez. 1920 
I. Jän. 1921 21. »„ 121 
u 1022 31. März 1022 
L April 1922 "O. Juni ‚1922 
1. Juli 1022 „ 231. Aug. 1922 
L. Sept. 1922 „ 31. Dez. 1922 
1. Jän. 1923 „ 30. Juni 1023 
I. Juli 1923 „ 31. März 1024 
LApriliQ24 „ 30. Juni 1025 
vom I. Juli 1025 bis 28. Febr. 1928 
ab 1.MärzI028 wurde dieser anre- 
chenbare Verdienst für land- und 
forstwirtschaflliche Arbeiter mit . 
zelassen und für die übrigen -Arbeiter 
auf 20.0.0000 
arhöht. 
"Trotz Erhöhung der anrechenbaren Jahresarbeits- 
verdienste machte sich die. durch die. Entwertung der 
Krone eingetretene Unterversicherung derart unange- 
nehm fühlbar, daß zu dem Mittel der Gewährung 
von Teuerungszulagen gegriffen werden mußte. Da 
aber die Teuerungszulagen aus den Beitragsein- 
1ahmen nicht bestritten werden konnten, mußten 
diese durch Einhebung einer Umlage gedeckt werden. 
Diese Umlage betrug: 
in den Jahren 1920 und 1921 6'/,°% des Beitrages 
im I. Halbjahre 1922 . . . 14% » » 
x 2 ” 10922 . . . 18% „ 
„1. ” 1923 . 23% 
Ab I. Juli 1023 wurde. von der weiteren Einhebung 
der Umlage abgesehen. 
Die Teuerungszulagen zu den Renten waren wie 
folgt festgesetzt: 
.M 
2.100 — 
„ 
— SA... Az. ar AP 
In der Zeit vom de ii [le 
Yür Unfälle vor dem 1, Jän. 1921 | 1. Jän. 1922 
m x KO KK 
1.200:— | 4.800— |19.200:— 
Für Hilflose. . . .'. 
Für Reniner mit: 
76 bis 100°% der Voll- 
rente ...... 
67 bis 75% der Voll- 
rente 5 * # 4% WO 
51 bis 66%, % der Voll- 
rente . a = Sm 
Für Witwen. .. . 
Für Waisen. . . .. 
Für Doppelwaisen . . 
Für Eltern und Groß- 
eltern . . 0. 0. 00 
Für Enkel u. Geschwister 
1.200°—  4.800°— 
900:— ' 3.600— 
600:— 2.400'— 
860:— 1.440:— 
120 — 480 — 
360° — 1.440°- 
\ 19.200 — 
14.400 — 
9.600 — 
6.000 — 
2.400° — 
6.000°- 
2.4 00° -— 
3.000’— 
6.000'— 
15.000'— 
48.000 — 
N eoroos Ab 1. April 10922 betrug die Teuerungszulage zu 
1,200.000'— den Renten: 
5,000.000'— a) für Rentner, die eine Hilflosenrente be- 
3,000.000'— ziehen, die Ergänzung der Rente auf . . 60% 
2,000.000'— b) für Verletzte mit mehr als 75% der Voll- 
8,000.000'— rente, die Ergänzung der Rente auf. . . 40°%
	        
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