Allgemeinen Versicherungsbedingungen, mit dem zwischen Reich
und Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Generalvertrag,
mit der Fassung des Deckungsschreibens, des Antragsformulars, des
Versicherungsscheins und des zwischen den vier Versicherungsgesell-
schaften (Erstversicherer und Rückversicherer) abgeschlossenen
Rückversicherungsvertrages befaßt. Sämtliche im Anhang abge:
druckten Unterlagen sind in der nunmehr vorliegenden Form von ihr
gutgeheißen worden. — Die Kommisson hat ferner die Exportkredit-
versicherungsstelle, der die büromäßige Bearbeitung der Export-
kreditversicherung obliegt, und den für den Abschluß und die Durch:
führung der Einzelverträge maßgebenden Ausschuß eingesetzt.
(Beide zu Berlin W 56, Jägerstr. 27.) Auch soll sie über die Tätigkeit
dieser beiden Organe etwa eingehende Beschwerden erörtern und sich
auf Ersuchen des Ausschusses oder der Exporkreditversicherungs-
stelle über einzelne Fragen, die den Geschäftsbetrieb des Unter:
nehmens betreffen, gutachtlich äußern.
Der Sitz der Exportkreditversicherungsstelle, an
die die Versicherungsgesellschaften die bei ihnen eingegangenen und
bearbeiteten Anträge weitergeben, befindet sich im Geschäftshause
des Hermes, Berlin W 56, Jägerstr. 27. Ihre Arbeiten werden aber
von dem sonstigen Geschäftsbetriebe dieser Gesellschaft völlig ge-
trennt gehalten, so daß sie jederzeit mit allen ihren Unterlagen und
Akten an einen anderen von der Reichsregierung zu bestimmenden
Ort verlegt werden kann.
Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter der Reichs:
regierung, der Versicherungsgesellschaften, der Rückversicherer, der
Exportindustrie und des Exporthandels sowie aus einer Anzahl von
Stellvertretern, die nach Art ihrer fachmännischen Eignung hinzu-
gezogen werden. Für die Industrie wird ihm als ordentliches Mit-
glied Herr Direktor Nortmann angehören. Der Ausschuß wird im
Einzelfall nach Maßgabe der bestehenden Richtlinien über die Ans
nahme und Ablehnung der ihm von den Versicherungsgesellschaften
zu unterbreitenden Versicherungsanträge, über die Verlängerung be-
reits laufender Verträge und über die Höhe der von der betreffenden
Erstversicherungsgesellschaft vorgeschlagenen Prämie bestimmen.
(Vgl. IV und V.) Ihm steht ferner, wenn die Versicherungsgesell-
schaft ihre Zahlungspflicht anerkannt hat, mit Rücksicht auf die Bez
teiligung des Reichs, die Entscheidung darüber zu, ob das
Anerkenntnis der Gesellschaft der Rechtslage entspricht und ob
und wieweit ihr hieraus Ansprüche auf die vom Reich zur
Verfügung gestellten Mittel erwachsen. Bejahendenfalls hat er die
Zahlungsanweisung auf den Reichsfonds zu unterzeichnen. — Der
Ausschuß hat bei seiner Tätigkeit seine ständige Aufmerksamkeit
darauf zu richten, daß möglichst nur solche Ausfuhrgeschäfte ver-
sichert werden, die entsprechend dem cingangs aufgestellten Pro-
gramm zur Belebung des Exports und dadurch des inländischen
Arbeitsmarktes beitragen. (Vgl. I Abs. 1.) Auch die zweckmäßige
Verteilung der Versicherungsabschlüsse auf die am Ausfuhrgeschäft
beteiligten Kreise und Branchen ist von dem Ausschuß zu über-
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