fullscreen: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Allgemeinen Versicherungsbedingungen, mit dem zwischen Reich 
und Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Generalvertrag, 
mit der Fassung des Deckungsschreibens, des Antragsformulars, des 
Versicherungsscheins und des zwischen den vier Versicherungsgesell- 
schaften (Erstversicherer und Rückversicherer) abgeschlossenen 
Rückversicherungsvertrages befaßt. Sämtliche im Anhang abge: 
druckten Unterlagen sind in der nunmehr vorliegenden Form von ihr 
gutgeheißen worden. — Die Kommisson hat ferner die Exportkredit- 
versicherungsstelle, der die büromäßige Bearbeitung der Export- 
kreditversicherung obliegt, und den für den Abschluß und die Durch: 
führung der Einzelverträge maßgebenden Ausschuß eingesetzt. 
(Beide zu Berlin W 56, Jägerstr. 27.) Auch soll sie über die Tätigkeit 
dieser beiden Organe etwa eingehende Beschwerden erörtern und sich 
auf Ersuchen des Ausschusses oder der Exporkreditversicherungs- 
stelle über einzelne Fragen, die den Geschäftsbetrieb des Unter: 
nehmens betreffen, gutachtlich äußern. 
Der Sitz der Exportkreditversicherungsstelle, an 
die die Versicherungsgesellschaften die bei ihnen eingegangenen und 
bearbeiteten Anträge weitergeben, befindet sich im Geschäftshause 
des Hermes, Berlin W 56, Jägerstr. 27. Ihre Arbeiten werden aber 
von dem sonstigen Geschäftsbetriebe dieser Gesellschaft völlig ge- 
trennt gehalten, so daß sie jederzeit mit allen ihren Unterlagen und 
Akten an einen anderen von der Reichsregierung zu bestimmenden 
Ort verlegt werden kann. 
Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter der Reichs: 
regierung, der Versicherungsgesellschaften, der Rückversicherer, der 
Exportindustrie und des Exporthandels sowie aus einer Anzahl von 
Stellvertretern, die nach Art ihrer fachmännischen Eignung hinzu- 
gezogen werden. Für die Industrie wird ihm als ordentliches Mit- 
glied Herr Direktor Nortmann angehören. Der Ausschuß wird im 
Einzelfall nach Maßgabe der bestehenden Richtlinien über die Ans 
nahme und Ablehnung der ihm von den Versicherungsgesellschaften 
zu unterbreitenden Versicherungsanträge, über die Verlängerung be- 
reits laufender Verträge und über die Höhe der von der betreffenden 
Erstversicherungsgesellschaft vorgeschlagenen Prämie bestimmen. 
(Vgl. IV und V.) Ihm steht ferner, wenn die Versicherungsgesell- 
schaft ihre Zahlungspflicht anerkannt hat, mit Rücksicht auf die Bez 
teiligung des Reichs, die Entscheidung darüber zu, ob das 
Anerkenntnis der Gesellschaft der Rechtslage entspricht und ob 
und wieweit ihr hieraus Ansprüche auf die vom Reich zur 
Verfügung gestellten Mittel erwachsen. Bejahendenfalls hat er die 
Zahlungsanweisung auf den Reichsfonds zu unterzeichnen. — Der 
Ausschuß hat bei seiner Tätigkeit seine ständige Aufmerksamkeit 
darauf zu richten, daß möglichst nur solche Ausfuhrgeschäfte ver- 
sichert werden, die entsprechend dem cingangs aufgestellten Pro- 
gramm zur Belebung des Exports und dadurch des inländischen 
Arbeitsmarktes beitragen. (Vgl. I Abs. 1.) Auch die zweckmäßige 
Verteilung der Versicherungsabschlüsse auf die am Ausfuhrgeschäft 
beteiligten Kreise und Branchen ist von dem Ausschuß zu über- 
7% 
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