Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Text des Bermögcnszuwachssteirergesetzes. 
gabepflichtige oder der Vertreter des Abgabepflichtigen Ver 
mögen born Inland ins Ausland verbracht hat in der Absicht, 
dieses Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlichen. 
Bei einer Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art 
kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf 
Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen ist. 
Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im 
Abs. 1 bezeichneten Art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die 
Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Ist 
der Abgabepflichtige abwesend, so kann gegen ihn nach Maß 
gabe der §§ 320 bis 326 der Strafprozeßordnung verhandelt 
werden. Findet die Staatsanwaltschaft in einer an sie abge 
gebenen Sache, daß der Verdacht nicht hinreichend begründet 
ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Berwal- 
tungsstrafverfahren an die Steuerbehörde zurückgeben. 
§ 29. Die Vorschriften der §§ 78 bis 83 des Besitzsteuer 
gesetzes finden entsprechende Anwendung. 
§ 30. Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegs 
abgabe nach diesem Gesetze kann mit Genehmigung der obersten 
Landesfinanzbehörde innerhalb zweier Jahre vom Tage der 
Rechtskraft der Veranlagung ab eine Neuveranlagung auch 
dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen im § 73 Satz 2 des 
Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen. 
§ 31. Ist bei der Veranlagung der Staats-, Gemeinde- 
und Kirchensteuer vom Einkommen oder Gewerbebetrieb in 
den Rechnungsjahren 1920, 1921 und 1922 für die Berechnung 
des steuerpflichtigen Einkommens auf Erträge zurückgegriffen 
worden, die der Abgabepflichtige im Veranlagungszeitraum 
erzielt hat, so ist auf seinen Antrag von dem Endvermögen 
der Teil der Steuern, der auf die im Beranlagungszeitraum 
erzielten Erträge entfällt, abzuziehen und die Veranlagung 
zur Kriegsabgabe, falls sie schon erfolgt ist, entsprechend zu 
berichtigen. 
§ 32 Auf Antrag können zur Vermeidung besonderer Här 
ten einzelne außerordentliche Vermögensanfälle von der Ab 
gabe befreit oder eine anderweite Berechnung des Bermögens- 
zuwachses bewilligt werden, über die Anträge entscheidet die 
oberste Landesfinanzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs 
minister der Finanzen. Bei Meinungsverschiedenheiten ent 
scheidet der Reichsrat. 
Hat der Bundesrat oder der Reichsrat gemäß § 36 des 
Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 einzelne außerordent 
liche Vermögensanfälle von der Kriegsabgabe ganz oder teil-
	        
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