Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDERUNGSVERLAUF  UND  GETROFFENE  MASSNAHMEN.  147

So  war  für  die  Flüchtlinge  eine  weitere  Verfolgung  ihrer
Kriegsschadenforderung  ermöglicht.  In  den  letzten  Wochen
des  Jahres  1919  nahmen  die  vom  Reichsministerium  des!
Innern  errichteten  acht  Feststellungsausschüsse  (Berlin,
Cassel,  Darmstadt,  Freiburg,  Karlsruhe,  Ludwigsburg,
Nürnberg,  Trier)  und  der  Oberausschuß  in  Berlin  ihre
Tätigkeit  auf.
Die  Frage  ist  die,  ob  es  nicht  möglich  gewesen  wäre,
diese  Feststellung  der  Kriegsschäden  und  ihre  Vorentschädigung ­
  mindestens  ein  halbes  Jahr  früher  aufzunehmen!
Bis  heute  ist  jedoch  noch  .keine  endgültige  Regelung
dieser  Kriegsschadenfrage  erfolgt.  Immerhin  besteht  die
Bestimmung,  daß  rechtskräftig  festgestellte  Schäden  bis  zu
ihrer  vollen  Höhe  vorentschädigt  werden  können,  wenn  es
sich  um  Aufrichtung  zusammengebrochener  Existenzen
handelt.
2)  Liquidations-  und  Verdrängungsschäden.  Wir  haben
bereits  gesehen,  daß  die  deutsche  Reichsregierung  durch  den
Friedensvertrag  von  Versailles  verpflichtet  worden  ist,  alle
Deutschen,  denen  durch  die  französische  Regierung  ihre
Güter,  Rechte  und  Interessen  in  Elsaß-Lothringen  liquidiert
worden  sind,  zu  entschädigen.  Eine  besondere  Anerkennung
dieser  Entschädigungspflicht  brauchte  von  seiten  des  Deutschen ­
  Reiches  nicht  mehr  zu  erfolgen,  um  den  Anspruch  des
einzelnen  Staatsbürgers  auf  diese  Entschädigung  rechtskräftig ­
  zu  machen,  da  der  Friedensvertrag  als  Reichsgesetz
publiziert  ist.  Trotzdem  wurde  durch  das  Reichsgesetz
„über  Enteignungen  und  Entschädigungen  aus  Anlaß  des
Friedensvertrages  zwischen  Deutschland  und  den  alliierten
und  assoziierten  Mächten“  vom  31.  August  1910  (RGBl.
1919  Nr.  171)  diese  Verpflichtung  nochmals  präzisiert.
In  den  für  uns  in  Betracht  kommenden  Paragraphen  6—8
sagt  dieses  Gesetz:
§  6.  Die  Enteignung  erfolgt  gegen  angemessene  Entschädigung.
Ebenso  kann  für  Vermögensnachteile,  die  eine  Beschlagnahme  zur
Folge  hat,  wenn  sie  nicht  zur  Enteignung  führt,  angemessene  Entschädigung ­
  gewährt  werden.
Im  einzelnen  stellt,  falls  nicht  im  Sonderfall  ein  besonderes  Gesetz ­
  ergeht,  der  zuständige  Eeichsminister  im  Einvernehmen  mit  den
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