Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Städtisches Dasein und bürgerliche Gesellschaft. 245 
dann treten immer mehr Modifikationen zu Gunsten der Enkel 
und Urenkel ein, bis im Jahre 1498 das Repräsentationsrecht 
der entfernteren Descendenten reichsgesetzlich festgestellt wird!. 
Dabei bleibt aber das Erbrecht noch durchaus obligatorisch; ein⸗ 
seitige Verfügungen über das Erbe werden bis zum Schlusse 
des Mittelalters nur in mäßiger Höhe und im wesentlichen nur 
für Seelgeräte zugelassen, und Verfügungen unter Lebenden 
über einzelne Teile des Erbes mit Zustimmung des rechten 
Erben kommen seit dem 13. Jahrhundert zwar vor, sind aber 
noch nicht häufig. Das Familienvermögen galt mithin noch 
immer nicht bloß als Wirtschaftsunterlage der jeweils lebenden 
Familie, sondern als eiserner Stock aufeinanderfolgender 
Familiengenerationen. Dementsprechend war es auch noch nicht 
individualisiert. Von den besonderen Vermögensrechten und 
Nutzungsansprüchen des Hausvaters, von Alimentations- und 
Ausstattungsberechtigungen der Kinder, der Frau und der Ver— 
wandten wußte man noch wenig; das Familienvermögen war 
noch ohne grundsätzliche Zweckbestimmungen im einzelnen und 
daher nicht geeignet, vermöge des Bestandes solcher Bestimmungen 
die einzelnen Mitglieder der Familie und deren gegenseitiges 
Verhältnis zu individualisieren. Allerdings konnten volljährige 
Söhne Vermögensabsonderung verlangen, und das Gut, das 
den Kindern zugehörte, galt als eisernes Gut', das der Vater 
zu verwalten hatte; im übrigen aber war die Familien— 
vermögensmasse indistinkt und noch ganz zur Verfügung des 
Gatten und Vaters. 
Dementsprechend war die hausherrliche Gewalt noch sehr 
zroß. Zwar hatte der Vater gegenüber den Kindern nicht mehr 
das Recht der Tötung, des Verkaufs oder der Verheiratung, 
wohl aber stand ihm das Züchtigungrecht selbst erwachsener 
Kinder noch zu, und auch für Frauen blieb die volle eheherrliche 
Vormundschaft noch bestehen trotz des jungfräulichen Rechts 
der Selbstverlobung und Selbsttrauung an Stelle der bisherigen 
R. A. 1498 8 37; N. Samml. 2, 46.
	        
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