Städtisches Dasein und bürgerliche Gesellschaft. 245
dann treten immer mehr Modifikationen zu Gunsten der Enkel
und Urenkel ein, bis im Jahre 1498 das Repräsentationsrecht
der entfernteren Descendenten reichsgesetzlich festgestellt wird!.
Dabei bleibt aber das Erbrecht noch durchaus obligatorisch; ein⸗
seitige Verfügungen über das Erbe werden bis zum Schlusse
des Mittelalters nur in mäßiger Höhe und im wesentlichen nur
für Seelgeräte zugelassen, und Verfügungen unter Lebenden
über einzelne Teile des Erbes mit Zustimmung des rechten
Erben kommen seit dem 13. Jahrhundert zwar vor, sind aber
noch nicht häufig. Das Familienvermögen galt mithin noch
immer nicht bloß als Wirtschaftsunterlage der jeweils lebenden
Familie, sondern als eiserner Stock aufeinanderfolgender
Familiengenerationen. Dementsprechend war es auch noch nicht
individualisiert. Von den besonderen Vermögensrechten und
Nutzungsansprüchen des Hausvaters, von Alimentations- und
Ausstattungsberechtigungen der Kinder, der Frau und der Ver—
wandten wußte man noch wenig; das Familienvermögen war
noch ohne grundsätzliche Zweckbestimmungen im einzelnen und
daher nicht geeignet, vermöge des Bestandes solcher Bestimmungen
die einzelnen Mitglieder der Familie und deren gegenseitiges
Verhältnis zu individualisieren. Allerdings konnten volljährige
Söhne Vermögensabsonderung verlangen, und das Gut, das
den Kindern zugehörte, galt als eisernes Gut', das der Vater
zu verwalten hatte; im übrigen aber war die Familien—
vermögensmasse indistinkt und noch ganz zur Verfügung des
Gatten und Vaters.
Dementsprechend war die hausherrliche Gewalt noch sehr
zroß. Zwar hatte der Vater gegenüber den Kindern nicht mehr
das Recht der Tötung, des Verkaufs oder der Verheiratung,
wohl aber stand ihm das Züchtigungrecht selbst erwachsener
Kinder noch zu, und auch für Frauen blieb die volle eheherrliche
Vormundschaft noch bestehen trotz des jungfräulichen Rechts
der Selbstverlobung und Selbsttrauung an Stelle der bisherigen
R. A. 1498 8 37; N. Samml. 2, 46.