Die betriebliche Personalverfassung.
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Vereinigten Stahlwerken A.-G., werden Zentralstellen für einzelne dieser Abteilungen gebildet,
um auch auf den einzelnen Aufgabengebieten (Krankenkasse, Krankenfürsorge, Arbeiter
angelegenheiten) eine einheitliche Erledigung und die Ausnutzung von Erfahrungen zu gewähr
leisten. Sämtliche Zentralstellen sind dann wieder bei der Hauptverwaltung Düsseldorf der
Sozialpolitischen Abteilung unterstellt. Durch Sitzungen, Vorbesprechungen, Rundschreiben
u. a. wird eine enge Fühlungnahme mit den einzelnen Betrieben aufrechterhalten.
So umfangreich die Maßnahmen der Personalpolitik in den Betrieben auch
sind und so sorgfältig und voll guten Willens sie durchgeführt wurden, eine fühlbare
Entlastung haben sie nach den Erfahrungen nicht gebracht. Das letzte Ziel, eine
Aufhebung der sozialen Unruhe, ist durch sie nicht erreicht worden, was nicht
zuletzt auf die von außerhalb der Betriebe kommenden Rückwirkungen poli
tischen oder gesellschaftlichen Ursprungs oder auch aus dem Mißtrauen der Gefolg
schaft im Betriebe selbst zu erklären ist. Besonders aber sind aus der Personal
verfassung der Betriebe — vor allem der Großbetriebe — schwere Hemmungen
erwachsen. Seit jeher und in letzter Zeit besonders sind daher Bestrebungen im
Gange gewesen, über eine Änderung der betrieblichen Personalverfassung über
haupt die Befriedung der Gefolgschaft und eine wirksame Arbeitsgemeinschaft zu
erreichen. Im folgenden soll hierauf kurz eingegangen werden.
Y. Die betriebliche Personalverfassung,
1. Wesen und Entwicklung. Als betriebliche Personalverfassung wird allgemein
die Art und der Grad der Verbundenheit der in den Betrieben tätigen Menschen
und der daraus sich ergebende — geistig-seelische —■ Zustand der Mitarbeiter be
zeichnet; also die Formen und Arten der Herrschaftsausübung, die aus den Ver
fahren der Befehls- und Anordnungsgewalt sich ergebenden Stellungen der Be
triebsangehörigen, ihre mehr oder minder erzwungene oder freiwillige Unterord
nung, ihr Muß oder ihr Wille zur tätigen Mitarbeit. Aus der Notwendigkeit des
Zusammenwirkens vieler Menschen zu einem —- meist fremd gesetzten — Zweck,
die den Betrieb und besonders den Großbetrieb kennzeichnet, ergibt sich unter den
verschiedensten äußeren und inneren Gegebenheiten zumeist eine in gewissen
Grenzen festliegende Verfassungsform. Tatsächlich gilt für die große Masse der
Betriebsangehörigen nur ein Wille.
Diese Form der Herrschaftsausübung mit ihren Folgen für die Personalver
fassung erwächst mit zwingender Notwendigkeit aus der Art der Arbeitsausführung
und der Ausstattung mit Sachmitteln —■ der Technik —, aus der Gliederung, Ver
teilung und Verbindung der Einzelaufgaben zu der größeren Gesamtaufgabe -— der
Organisation — sowie aus der Eigenart und dem Herkommen der Betriebs
angehörigen und der Einwirkung der äußeren Verhältnisse heraus. Sie scheint mit
einer gewissen Größenordnung des Betriebes unmittelbar verbunden und wechselt
in ihren Spielarten nur in gewissen engen Grenzen.
So kann (nach Briefs) die Herrschaft auf Zwang und Gewalt seitens der Leitung und auf
Unterwerfung seitens der Untergebenen beruhen (die antiken Sklavenbetriebe, die Sklaven
plantagen in den Südstaaten von Nordamerika, die Kriegsgefangenen- und Kontraktarbeit).
In den Fronhöfen und Gutsbetrieben stützte sich die Führung auf herrschaftliche Ansprüche
und Ergebenheit. Der Betrieb kann aber auch genossenschaftlich, durch freie Wahl der
Leitung und freiwillige Unterordnung, aufgebaut sein. Ferner ist die Form von Anstalten
oder Stiftungen auf Grund staatlicher oder korporativer Satzungen möglich, was bei den
Grundreformbestrebungen eine gewisse Rolle gespielt hat, in reiner Form aber nur in den
Klosterwirtschaften durchgeführt war. Das Vertragsverhältnis, nach welchem die Betriebs
leitung ihre Mitarbeiter durch Dienst- und Arbeitsverträge heranzieht, ist die Form der
liberalen Zeit und heute wohl am weitesten verbreitet; es herrscht auch dann vor, wenn die
Herrschaft nicht mehr kraft Eigentumsrecht, sondern durch Beauftragung — durch über
geordnete Stellen aller Art — ausgeübt wird.
Alle diese Formen der betrieblichen Herrschaft setzen das Vorhandensein einer
gewissen Rangstufung und ein Verhalten nach den gegebenen Anordnungen voraus