Full text: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die betriebliche Personalverfassung. 
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Vereinigten Stahlwerken A.-G., werden Zentralstellen für einzelne dieser Abteilungen gebildet, 
um auch auf den einzelnen Aufgabengebieten (Krankenkasse, Krankenfürsorge, Arbeiter 
angelegenheiten) eine einheitliche Erledigung und die Ausnutzung von Erfahrungen zu gewähr 
leisten. Sämtliche Zentralstellen sind dann wieder bei der Hauptverwaltung Düsseldorf der 
Sozialpolitischen Abteilung unterstellt. Durch Sitzungen, Vorbesprechungen, Rundschreiben 
u. a. wird eine enge Fühlungnahme mit den einzelnen Betrieben aufrechterhalten. 
So umfangreich die Maßnahmen der Personalpolitik in den Betrieben auch 
sind und so sorgfältig und voll guten Willens sie durchgeführt wurden, eine fühlbare 
Entlastung haben sie nach den Erfahrungen nicht gebracht. Das letzte Ziel, eine 
Aufhebung der sozialen Unruhe, ist durch sie nicht erreicht worden, was nicht 
zuletzt auf die von außerhalb der Betriebe kommenden Rückwirkungen poli 
tischen oder gesellschaftlichen Ursprungs oder auch aus dem Mißtrauen der Gefolg 
schaft im Betriebe selbst zu erklären ist. Besonders aber sind aus der Personal 
verfassung der Betriebe — vor allem der Großbetriebe — schwere Hemmungen 
erwachsen. Seit jeher und in letzter Zeit besonders sind daher Bestrebungen im 
Gange gewesen, über eine Änderung der betrieblichen Personalverfassung über 
haupt die Befriedung der Gefolgschaft und eine wirksame Arbeitsgemeinschaft zu 
erreichen. Im folgenden soll hierauf kurz eingegangen werden. 
Y. Die betriebliche Personalverfassung, 
1. Wesen und Entwicklung. Als betriebliche Personalverfassung wird allgemein 
die Art und der Grad der Verbundenheit der in den Betrieben tätigen Menschen 
und der daraus sich ergebende — geistig-seelische —■ Zustand der Mitarbeiter be 
zeichnet; also die Formen und Arten der Herrschaftsausübung, die aus den Ver 
fahren der Befehls- und Anordnungsgewalt sich ergebenden Stellungen der Be 
triebsangehörigen, ihre mehr oder minder erzwungene oder freiwillige Unterord 
nung, ihr Muß oder ihr Wille zur tätigen Mitarbeit. Aus der Notwendigkeit des 
Zusammenwirkens vieler Menschen zu einem —- meist fremd gesetzten — Zweck, 
die den Betrieb und besonders den Großbetrieb kennzeichnet, ergibt sich unter den 
verschiedensten äußeren und inneren Gegebenheiten zumeist eine in gewissen 
Grenzen festliegende Verfassungsform. Tatsächlich gilt für die große Masse der 
Betriebsangehörigen nur ein Wille. 
Diese Form der Herrschaftsausübung mit ihren Folgen für die Personalver 
fassung erwächst mit zwingender Notwendigkeit aus der Art der Arbeitsausführung 
und der Ausstattung mit Sachmitteln —■ der Technik —, aus der Gliederung, Ver 
teilung und Verbindung der Einzelaufgaben zu der größeren Gesamtaufgabe -— der 
Organisation — sowie aus der Eigenart und dem Herkommen der Betriebs 
angehörigen und der Einwirkung der äußeren Verhältnisse heraus. Sie scheint mit 
einer gewissen Größenordnung des Betriebes unmittelbar verbunden und wechselt 
in ihren Spielarten nur in gewissen engen Grenzen. 
So kann (nach Briefs) die Herrschaft auf Zwang und Gewalt seitens der Leitung und auf 
Unterwerfung seitens der Untergebenen beruhen (die antiken Sklavenbetriebe, die Sklaven 
plantagen in den Südstaaten von Nordamerika, die Kriegsgefangenen- und Kontraktarbeit). 
In den Fronhöfen und Gutsbetrieben stützte sich die Führung auf herrschaftliche Ansprüche 
und Ergebenheit. Der Betrieb kann aber auch genossenschaftlich, durch freie Wahl der 
Leitung und freiwillige Unterordnung, aufgebaut sein. Ferner ist die Form von Anstalten 
oder Stiftungen auf Grund staatlicher oder korporativer Satzungen möglich, was bei den 
Grundreformbestrebungen eine gewisse Rolle gespielt hat, in reiner Form aber nur in den 
Klosterwirtschaften durchgeführt war. Das Vertragsverhältnis, nach welchem die Betriebs 
leitung ihre Mitarbeiter durch Dienst- und Arbeitsverträge heranzieht, ist die Form der 
liberalen Zeit und heute wohl am weitesten verbreitet; es herrscht auch dann vor, wenn die 
Herrschaft nicht mehr kraft Eigentumsrecht, sondern durch Beauftragung — durch über 
geordnete Stellen aller Art — ausgeübt wird. 
Alle diese Formen der betrieblichen Herrschaft setzen das Vorhandensein einer 
gewissen Rangstufung und ein Verhalten nach den gegebenen Anordnungen voraus
	        
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