Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

308 II. Abfhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen, 
nichtig ift, wenn nicht zugleih die Vorausfebungen des S 138 Abt. 2 vorliegen. Keen 
aber auch die Borausfeßungen des S 138 Ubi. 2 im Wege der Einrede geltend, gemad) 
merbden fönnen, wenn ferner jede Anfechtung eines Vertrags wegen araliftiger Zöufhund, 
Zwang, Irrtum, endlich auch der Anfpruch auf Wandelung und Minderung beim Kan 
im Wege der Einrede zuläffig ift, fo it nicht einzujehen, warum Ddie8 bei dem Aniprud 
auf Gerabfeßung einer Vertragsitraje unzuläffig jein Joll. . Val. auch Hölder, im „Ned s 
1900 ©, 161 ff., Slechtheim in Oruchotz Beitr. Bd. 44 S. 67, 94 ff. Dagegen Marcud 
im „Mecdht“ 1900 S. 214, 
‚Die Klage kann erft erhoben werden, wenn die Strafe vermwirkt ift. Eine 99” 
Adi Seftitellungstlage ift_unzuläfiig, au wenn die {onftigen Voransiebungen, eine! 
oldhen Klage vorliegen. Die Klage ift überhaupt nicht als Feftftelungsklage möglid; 
He it au feine Klage auf Befeitigung der Strafabrede, vielmehr Handelt e8 fi um 
einen ausnahmöweife, nad Analogie der römijdh-rechtlichen restitutio in integrum 
gewährten Kechtsbhehelf gegen Mikbrauch der Veriragsfreiheit. Die Strafe kann immel 
nur herabgefeht merden. Val. Bem. 7. 
Nach vollfjtändiger Freimilliger Entricdh tung der Strafe findet eine Geral- 
Jebung nicht mehr Itatt. Dagegen kann nach teilweifer EN aud) wenn nn 
Teilbetrag in Anerkennung der vollen Schuld al8 Abfchlagszablung geleiftet wur 
bezüglich des Refte8 die richterlihe Ermäßigung noch beanfprucht werden; UWnerkenntni? 
oder Schuldverfprechen fchließt die Gerabfjeßung nicht aus. So richtig Blanc Bem. 5; 
a, MM. Bendiz, Wrivatr. S. 310; Neumann, Sabrb. Bd. 1 S. 257. Auch die zwangsweil 
Beitreibung auf Grund eine3 für vorläufig vollftredbar erklärten Urteils Ichließt die Er“ 
mäßigung nicht aus, wohl aber die ZwangSvollitredung aus dem redhtakfräftigen, a” 
der Verabredung erlangten Urteil; einem nachträglidhen Alagantrag auf Ermäßigung 
mürde hier die Einrede der KechtSkraft entge Enlichen, Yucdh durch freiwillige A 
wird der Anfpruch auf Gerabjeßung nicht quSgefchlofien, wenn Ddieje unter Borbehalt De 
Gerabjeßung erfolgt i{t. Rehbein, Erl. 16 m SS 336—345. Dagegen wird der Unipru® 
auch dann ausgefihloffen, wenn der Schuldner die Straffchuld durch ein Erfüllung“ 
Rn 3. B. durch Aufrednungserflärung, Hinterlegung, Hingabe an Erfüllungs Kat 
erichtigt. 
Buitändig für die Alage ift das Gericht des Wohnfikes des Glänbigers S8 ne 
und 13 3BO.), fomwie das Gericht des Ortes, an weldem das Verjprechen der Vertrag* 
trafe zu erfüllen it (829 ABO.) 
5. Seine Anwendung finden die Borfchriften des $343, wenn das Strafver“ 
fpredhen Jelber gegen ein gefeßlidheS Berbot(S 134) oder gegen dieguten Sitten 
verftößt (& 138), z.B. wegen Wuchers. In diefen Fällen Ht das Strafverfprechen feinem 
in nzen Umfange nach nichtig. Die etwa gezahlte Strafe kann alsdann nach DEN 
EN ae über die ungerechtfertigte Bereicherung zurüdgefordert werden. NOS. MN 
Sruchots DBeitr. Bd. 53 S, 404, NOS. Bd. 68 S. 229 f., Kur. Wichr. 1908 S, 401 Zi. 1 
6. Selbjtändiger (onftitutiver) Strafvertrag: Ab], 2. Die Borfchriften del 
$$ 339-—345 haben (vgl. Vorbem. 11 S. 298) nur die akzefJorifche Bertragsitrafe im Auge 
d. b. die zur Sicherung einer be ftehenden Verbindlichkeit verfprodhene Zahlung eine! 
SGeldfumme. Durch AWof. 2 wird aber das richterliche Ermäßigungsrecht auch ausgedehnt 
auf die felbitändige (fonftitutive) Strafvereinbarung, das von Dernburg fog. ftrafähn“ 
liche Berfprechen. Der Ubi. 2 erkennt aljo die Zuläffigkeit einer foldhen jelbjtändigel 
Ionftitutiven, prinzipalen) Strafahrede, durch welche auch eine an fidh nicht Hagbare Der 
bindlichfeit indirekt ED E gemacht werden kann, ausdrücklich an. Befonders8 mwich£g 
ift dies für die Ne eftaltung folcher erregen hält bei denen ein Zweite 
vbiwaltet, vb die WorausieBung eines IHugwürdigen Interefjes vorliegt. Vol. Norbem. ZUM 
I. Bu 18 S. 10 und Vorbenı, S. 299. Yıurch diejenigen, welche, wie 3. B. Gellwig, Ari 
f. d. zöilift. Braxis, Bd. 86 S. 223 ff, Vertmann, Komm. S. 4, 5, für die Obligation ei 
dermöügenSwertigeS Interejie fordern, müfjen zugeben, daß nicht in Geld abidhäßbare „ideale 
Ontereffen, auch bloße Affektionsintereffen, im Wege einer jelbftändigen Strafverabredung 
indirekt erzwingbar U werden fönnen. Nach unjerer Unficht kann jedes individuell 
Snterefle, unter Umitänden alfo auch eine an {ih nicht durch Zwangsvollitrechung direft 
erzwingbare beliebige Handlung oder Unterlafilung, 3. B. das Verfiprechen, nicht zu rauchen 
in einer BereinsverJammlung zu erfcheinen oder nicht zu erfcheinen, durch eine jelbftändig® 
Strafabrede indirekt erzwingbar gemacht werden, fofern nur nidht diefer indirekte 
Zwang gegen ein zwingendes gefeßlihes Berbot oder gegen die aufer 
Sitten verltößt. 
... Beifpiel: Vertragsfirafe für den Fall, daß der A einen ihm verkauften Hund al 
Biehhund benukt oder ein ihm um Schlachten verkaufteS Reitpferd weiterveräußert 0DEr 
al8 Wagenpferd benubt. Val. Bem. 1 zu S 344.
	        
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