Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 141 
Der Anteil der Versicherten 
an der werktätigen Bevölkerung und an der Gesamtbevölkerung 
Im Jahre 1924 waren : 
19,25 v, H. der Gesamtbevölkerung und 
43,23 v. H. der werktätigen Bevölkerung versichert. 
Im gleichen Jahre waren 65,54 v. H. der Lohnarbeiter pflichtversichert. 
UNGARN 
PFLICHTVERSICHERUNG 
Der Umfang der Versicherung 
Auf Grund des Art. 1 des Gesetzes sind für den Krankheitsfall pflicht- 
versichert ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters und der Staats- 
angehörigkeit alle Personen, die im Gebiete der Krone Ungarns ständig, 
gelegentlich, aushilfsweise oder vorübergehend beschäftigt sind: 
—_ Lin einem unter das Gewerbegesetz (Gesetz von 1884) fallenden 
Gewerbe, Hierzu zählen auch die Staatsmonopole und die mit ihnen ver- 
bundenen Unternehmungen (Gesetz XVII von 1884, Art. 183, Buchstabe 
d), ferner der Mühlen und Niederlagen, die unter die kleinen Regalien 
fallen (Gesetz XVII von 1884, Art. 185, Buchstabe f); . 
2. in einem nicht unter das Gewerbegesetz fallenden Betriebe, falls 
lieser nach Art eines Gewerbebetriebes oder in der Form eines Unternehmens 
geführt‘ wird (technische Büros, Agenturen, Theater. Apotheken, Heil. 
anstalten usw.); . Se 
3. in Bergwerken, Hüttenwerken, Salinen oder in ähnlichen Unter- 
aehmungen, ferner in den die Bergwerkserzeugnisse verarbeitenden Indu- 
strien. (Abschnitt XIII), in Steinbrüchen, in Sand-, Kies- und Tongruben 
sowie in Unternehmen und Anlagen, in denen Steine und Gesteinsarten 
zeschnitten und bearbeitet werden ; 
4. beim Bau von Strassen, Brücken, Eisenbahnen, Tunnels, bei hydrau- 
lischen Arbeiten, beim Bau von Dämmen, Kanälen, Häfen, Befestigungen 
sowie bei der Einrichtung von Wasser- oder Gasleitungen, von elektrischer 
Beleuchtung oder Kraftübertragung ; . 
5. in Betrieben, in denen leicht entzündbare, gesundheitsschädliche 
der giftige Stoffe sowie explodierbare und Sprengstoffe hergestellt und 
bearbeitet werden ; . 
6. in chemischen, physikalischen oder pharmazeutischen Laboratorien ; 
7. in Schlachthäusern und Kisfabriken ; 
8. in Eisenbahnbetrieben, ohne Rücksicht auf die Art der Triebkraft, 
in Fabriken und Werkstätten und bei Bau- oder Unterhaltungsarbeiten, 
die damit in Verbindung stehen, in den Betrieben der Post, der Telegraphie 
und in Telefonbetrieben sowie in den Bau- oder Renaraturwerkstätten. 
die damit in Verbindung stehen ; 
9. in der Schiffahrt einschliesslich der Bordwirtschaft, bei der Befrach- 
bung der Schiffe und bei Schiffsbauten ; 
10. in Baggerbetrieben, bei Hafenarbeiten, bei Wasserdurchlässen 
ınd bei der Flösserei ; 
11. in Rollfuhrunternehmen. bei der Güterabfertigung, in der Speicherei 
und Kellerei ; ; 
12. in den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben, bei der 
Aufzucht von Vieh, beim Fischfang, im Gartenbau, im Weinbau. in der 
Seidenraupenzucht ; 
(3. in öffentlichen Anstalten ; 
14, in den Unternehmungen oder in den Diensten des Staates, der 
städtischen Gemeinden oder einer Stiftung (Abschnitt XI), mit Aus- 
nahme der Soldaten, die in Anstalten oder Betrieben des Heeres beschäftigt 
werden (Gesetz XVII von 1884, Art. 183, Buchstabe 8); 
L5. in den Werkstätten der öffentlichen Unterrichtsanstalten ; . 
16. in Klubs, Gesellschaften, industriellen Vereinigungen und bei 
den auf Grund des Gesetzes errichteten Versicherungskassen (Art. 1X
	        
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