DAS ANWENDUNGSGEBIET 141
Der Anteil der Versicherten
an der werktätigen Bevölkerung und an der Gesamtbevölkerung
Im Jahre 1924 waren :
19,25 v, H. der Gesamtbevölkerung und
43,23 v. H. der werktätigen Bevölkerung versichert.
Im gleichen Jahre waren 65,54 v. H. der Lohnarbeiter pflichtversichert.
UNGARN
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Umfang der Versicherung
Auf Grund des Art. 1 des Gesetzes sind für den Krankheitsfall pflicht-
versichert ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters und der Staats-
angehörigkeit alle Personen, die im Gebiete der Krone Ungarns ständig,
gelegentlich, aushilfsweise oder vorübergehend beschäftigt sind:
—_ Lin einem unter das Gewerbegesetz (Gesetz von 1884) fallenden
Gewerbe, Hierzu zählen auch die Staatsmonopole und die mit ihnen ver-
bundenen Unternehmungen (Gesetz XVII von 1884, Art. 183, Buchstabe
d), ferner der Mühlen und Niederlagen, die unter die kleinen Regalien
fallen (Gesetz XVII von 1884, Art. 185, Buchstabe f); .
2. in einem nicht unter das Gewerbegesetz fallenden Betriebe, falls
lieser nach Art eines Gewerbebetriebes oder in der Form eines Unternehmens
geführt‘ wird (technische Büros, Agenturen, Theater. Apotheken, Heil.
anstalten usw.); . Se
3. in Bergwerken, Hüttenwerken, Salinen oder in ähnlichen Unter-
aehmungen, ferner in den die Bergwerkserzeugnisse verarbeitenden Indu-
strien. (Abschnitt XIII), in Steinbrüchen, in Sand-, Kies- und Tongruben
sowie in Unternehmen und Anlagen, in denen Steine und Gesteinsarten
zeschnitten und bearbeitet werden ;
4. beim Bau von Strassen, Brücken, Eisenbahnen, Tunnels, bei hydrau-
lischen Arbeiten, beim Bau von Dämmen, Kanälen, Häfen, Befestigungen
sowie bei der Einrichtung von Wasser- oder Gasleitungen, von elektrischer
Beleuchtung oder Kraftübertragung ; .
5. in Betrieben, in denen leicht entzündbare, gesundheitsschädliche
der giftige Stoffe sowie explodierbare und Sprengstoffe hergestellt und
bearbeitet werden ; .
6. in chemischen, physikalischen oder pharmazeutischen Laboratorien ;
7. in Schlachthäusern und Kisfabriken ;
8. in Eisenbahnbetrieben, ohne Rücksicht auf die Art der Triebkraft,
in Fabriken und Werkstätten und bei Bau- oder Unterhaltungsarbeiten,
die damit in Verbindung stehen, in den Betrieben der Post, der Telegraphie
und in Telefonbetrieben sowie in den Bau- oder Renaraturwerkstätten.
die damit in Verbindung stehen ;
9. in der Schiffahrt einschliesslich der Bordwirtschaft, bei der Befrach-
bung der Schiffe und bei Schiffsbauten ;
10. in Baggerbetrieben, bei Hafenarbeiten, bei Wasserdurchlässen
ınd bei der Flösserei ;
11. in Rollfuhrunternehmen. bei der Güterabfertigung, in der Speicherei
und Kellerei ; ;
12. in den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben, bei der
Aufzucht von Vieh, beim Fischfang, im Gartenbau, im Weinbau. in der
Seidenraupenzucht ;
(3. in öffentlichen Anstalten ;
14, in den Unternehmungen oder in den Diensten des Staates, der
städtischen Gemeinden oder einer Stiftung (Abschnitt XI), mit Aus-
nahme der Soldaten, die in Anstalten oder Betrieben des Heeres beschäftigt
werden (Gesetz XVII von 1884, Art. 183, Buchstabe 8);
L5. in den Werkstätten der öffentlichen Unterrichtsanstalten ; .
16. in Klubs, Gesellschaften, industriellen Vereinigungen und bei
den auf Grund des Gesetzes errichteten Versicherungskassen (Art. 1X