III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3.
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und Verpflichtungen der Gesellschaft, des gesellschaftlichen Sondervermögens,
des Gesellschaftsvermögens. Ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechts
subjekt (juristische Person) ist nicht vorhanden. Die Gesellschafter haben kraft
ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft Anteil an dem ungeteilten Gesellschaftsver-
mögen und so mittelbar auch an den einzelnen dazugehörenden Gegenständen,
sie können aber — und namentlich darin zeigt sich das Wesen des Gesellschafts
vermögens — infolge der Gebrmdenheit dieses Vermögens einzeln auch über
ihren Anteil daran nicht verfügen, geschweige denn über die dazugehörigen
einzelnen Gegenstände" (BGB. v. RG.Räten Anm. 1 zu § 718). (Das schließt
indessen nicht aus, daß den Teilhabern einer offenen Handelsgesellschaft voll-
wirksame obligatorische Rechte gegen die Gesellschaft zustehen, die dann zu
seinem steuerbaren Vermögen gehören — pr. OVG. VI W B 20 vom
15. Dez. 1917.) Der §4 Abs. 2 BSt.G. besagt nun, daß in solchen Fällen,
wenn es sich um Erwerbsgesellschaften handelt, die ein Betriebsvermögen
haben, letzteres anteilig als folches der einzelnen Gesellschafter steuerlich zu
behandeln ist.
Nun gibt es aber noch andere Fälle der Gemeinschaft zur gesamten Hand,
nämlich, abgesehen von denen des ehelichen Güterrechts, die durch § 14 BSt.G.
geregelt sind, die anderer, Land- oder Forstwirtschaft, Bergbau oder Gewerbe
treibender Gesellschaften, ferner der Erbengemeinschaft und der fortgesetzten
ehelichen Gütergemeinschaft. Für diese Fälle enthält BSt.G. keine Bestimmung,
während § 5 Zisf. 2 pr. Erg. St.G. ausdrücklich vorschreibt, daß das zu einer
ungeteilten Nachlaßmasse gehörige Vernrögen den Erben nach Verhältnis ihres
Erbteils hinzuzurechnen ist. Aus dem Fehlen ausdrücklicher Bestim
mungen für jene anderen Fälle des Gesamthandseigentums im
B St.G. ist aber nicht zu folgern, daß in diesen anderen Fällen eine
AnrechnungdesGesamtguts bei den Gesamthändern nicht stattfinde.
Die Steuerpflicht von Gesamtgut in der Hand des Gesamthänders folgt
schon daraus, daß der einzelne Gesamthänder, wie schon unter d erwähnt, Eigen -
tum an dem Gesamtgut besitzt; denn das Recht des Gesamthänders am Gesamt
gut ist eine besondere Form des Miteigentums (vgl. pr. OVG. 54 S. 107),
„gekennzeichnet dadurch, daß keinem der Eigentümer ein irgendwie gearteter
bestimmter Anteil an dem Gegenstände zusteht" (pr. OVG. 62 S. 280). Die
Frage, ob mit Rücksicht auf diese Sondergeartung des Eigentums zur gesamten
Hand, abgesehen von den Fällen des § 4 Abs. 2 BSt.G., dem einzelnen Gesamt
händer ein Anteil an dem Wert der einzelnen Gegenstände des Gesamtgutes
anzurechnen ist oder nur der Wert seines Anspruchs auf einen Anteil an dem
Inbegriffe des Gesamtgutes als „Kapitalvermögen" nach § 5 BSt.G., ist nach
dem unten Ausgeführten im ersteren Sinne zu beantworten. Jetzt bestimmt^der
mangels ausdrücklicher abweichender Bestimnwngen der einzelnen Steuergesetze
allgemein als authentische Interpretation anzusehende § 80 Abs. 2 RAO.:
„Steht ein Gegenstand mehreren zur gesamten Hand zu, so sind die Beteiligten
so zu besteuern, wie wenn sie nach Bruchteilen berechtigt wären. Die Höhe der
Bruchteile ist nach den Anteileir zu bestimmen, zu denen die Beteiligten an
dem Vermögen zur gesamten Hand berechtigt sind, oder nach Verhältnis dessen,
was ihnen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde."
Natürlich folgt aus dem für das Betriebvermögen in § 5 Abs. 2 BSt.G.
zum besonderen Ausdruck gelangten Grundsätze, daß das Aktivvermögen einer
Gesamthandsgemeinschaft den einzelnen Gemeinschastern nach Verhältnis ihres
Ilnteils anzurechnen ist, dasselbe hinsichtlich der Schulden und Leistungen (§ 6
Nr. 5 BSt.G.) der Gemeinschaft (vgl. BGB. §§ 733, 735, 738, 739, HGB.
§§ 124, 161 Abs. 2).