fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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daß der § 8 dasselbe wie der § 4 meint; vgl. daher die Erläuterungen zu § 4 
unter II 2 a. Vgl. auch dort die übrigen Erläuterungen unter II. 
§ 8. Bei Feststellung des Kriegseinkommens der Offiziere, 
Sanitäts- und Beterinäroffiziere sowie der oberen Militär 
beamten ist deren Diensteinkommen abzüglich des als Ent 
schädigung für den Dienstaufwand festgesetzten Betrags zu 
berücksichtigen. 
Entw. $ 9 (unverändert!. — Bollz.Anw. Art. 16. 
Inhalt. 
I. Entstehung. Bedeutung und sub- II. Objektive Tragweite und Aus- 
jcktive Tragweite des § 9 .... 345 führung des $ 9 345 
I Entstehung, Bedeutung und subjektive Tragweite des § 9. 
Der Reichsfinanzhof hat, vom Reichsschatzamt um ein Gutachten darüber 
ersucht, ob der § 9 KAG. 1918 sich auch auf Offiziere, Sanitäts- und Veterinär 
offiziere der Reserve und Landwehr, seither zur Disposition gestellte oder ver 
abschiedete, im Kriege aber wieder verwendete Offiziere, Sanitäts- und Veteri 
näroffiziere und obere Militärbeamte sowie vorübergehend in Stellen von 
oberen Militärbeamten verwendete Personen beziehe, in einem Gutachten I C 2 
v. 14. Jan. 1919 (Amtl. Sammt, der E. und Gutachten 1 B 27ff.) diese Frage 
bejaht. Dasselbe gilt für § 9 KAG. 1919. 
II. Objektive Tragweite und Ausführung des § 9. 
1. Bei Veranlagung der int § 9 bezeichneten Militärpersonen zur Ein 
kommensteuer für das nach § 8 maßgebende Steuerjahr war ihr militäri- 
sches Diensteinkommen, wenn sie zu einem in der Kriegsformation gehörigen 
Teile des Heeres oder der Marine gehörten, gemäß § 46 Abs. 2 des Reichsmilitär, 
gef. und den ihm folgenden Landeseinkommensteuerges. als von der Besteuerung 
ausgeschlossen außer Ansatz zu lassen. Der § 9 ordnet behufs Feststellung des 
dem Friedenseinkommen gegenüberzustellenden Kriegseinkommens die Hinzu 
rechnung jenes Militäreinkommens zu dem sonstigen Kriegseinkommen bzw., 
wenn ein solches nicht vorhanden war, den Ansatz des Militäreinkommens als 
Kriegseinkommen an. 
8. Abgesehen von dieser „Berücksichtigung" des Diensteinkommens hat aber 
die Einkommensteuerveranlagung der Offiziere usw. unverändert 
zu bleiben. Es ist nicht zulässig, Fehler, die bei deren Veranlagung hin 
sichtlich ihres einkommensteuerpflichtigen Einkommens oder in anderer Hin 
sicht untergelaufen sind, auf Grund des § 9 richtigzustellen. War der Offizier 
usw. z. B. nach einem Privateinkommen von 4000 M. veranlagt, während es, 
wie nachträglich wahrgenommen, 5000 M. betrug, und beläuft sich sein Dienst 
einkommen abzüglich Dienstaufwand auf 8000 M., so ist das Kriegseinkommen 
nach § 9 auf 12 000 und nicht auf 13 000 M. festzustellen, sofern es bei der un 
richtigen Einkommensteuerveranlagung verblieben ist und nicht etwa eine Nach 
veranlagung stattgefunden hat (§ 10 Abs. 2). Hat aber keine Einkommensteuer-
	        
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