133
Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft.
vor allem die Ansprüche der Gesellschaft gegen die einzelnen Ge
sellschafter auf Einzahlung der rückständigen Gesellschaftseinlagen,
sowie auf Verzinsung h der Einlagenrückstände. Auch dieses Gut
haben wird vom Konkursverwalter eingezogen. Zur Linforde-
rung des die Linlageschuld übersteigenden Teiles der Passivsalden
der einzelnen Gesellschafter ist der Konkursverwalter nicht befugt.
Die Gründe für die Konkursbeendigung sind die gleichen
wie beim Einzelkonkurs. Der Zwangsvergleich ist auch bei der
offenen Handelsgesellschaft zugelassen,' er kann, wie bereits oben
erwähnt wurde, nur auf Vorschlag aller Gesellschafter geschlossen
werden. Durch den Zwangsvergleich wird auch, soweit im Zwangs
vergleich nichts anderes bestimmt ist, der Umfang der persön
lichen Haftung der Gesellschafter — nicht nur jener der Gesell
schaft — begrenzt. Wie die Rechte sonstiger Dritter — Rlit-
schuldner und Bürgen — durch den Zwangsvergleich nicht berührt
werden, erleidet die persönliche Haftung eines vor Konkurs
beginn bereits ausgeschiedenen (ausgetretenen oder ausgeschlosse
nen) Gesellschafters durch den Zwangsvergleich keine Einbuße-).
Kommt z. B. im Konkurse einer offenen Handelsgesellschaft ein Zwangs
vergleich dahin zustande, daß die Kestforderungen gegen Zahlung von 25°/ 0
erlassen werden, so haften die derzeitigen Gesellschafter, wenn der Zwangs
vergleich nichts anderes bestimmt, auch ihrerseits — ebenso wie in ihrer
Verbundenheit als offene Handelsgesellschaft — nach Zahlung der 25"/,igen
Zwangsvergleichsquote nicht für die erlassene Kestschuld. Der Gläubiger,
dessen Forderung Kl. 1000.— beträgt, fällt also, wenn der Zwangsver-
gleich nichts anderes bestimmt, mit Kl. 750. aus, ohne sich dafür an
das privatvermögen der Gesellschafter halten zu können. Da aber die
Haftung Dritter — des Bürgen, der vor Konkurseröffnung für die Schuld
der off. Handelsgesellschaft Bürgschaft geleistet hat, des vor dem Konkurse
aus der Gesellschaft bereits ausgeschiedenen Gesellschafters — durch den
Zwangsvergleich nicht berührt wird, kann der Gläubiger gegen diese
seine Restforderung aufrechterhalten.
Die Eröffnung des Gesellschaftskonkurses führt, wie erwähnt,
zur Auflösung der offenen Handelsgesellschaft. Aus
nahmsweise kann die Gesellschaft nach Konkursbeendigung von
ihren bisherigen Gesellschaftern fortgesetzt werden: Die Gesell
schafter können die Fortsetzung beschließen, wenn ein
Zwangsvergleich zustande gekommen und deshalb der Konkurs auf
gehoben worden ist, oder wenn die Gesellschafter die Zustimmungs
erklärung sämtlicher bekannten Gläubiger nachgewiesen haben
-) § Hl HEB.
-) Dies ist allerdings bestritten (vgl. die Ausführungen beiIaeger, Kom
mentar zur KV. ß 211», daselbst auch Angaben über Literatur und Fudikatur).