fullscreen: Das Konkursverfahren

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Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft. 
vor allem die Ansprüche der Gesellschaft gegen die einzelnen Ge 
sellschafter auf Einzahlung der rückständigen Gesellschaftseinlagen, 
sowie auf Verzinsung h der Einlagenrückstände. Auch dieses Gut 
haben wird vom Konkursverwalter eingezogen. Zur Linforde- 
rung des die Linlageschuld übersteigenden Teiles der Passivsalden 
der einzelnen Gesellschafter ist der Konkursverwalter nicht befugt. 
Die Gründe für die Konkursbeendigung sind die gleichen 
wie beim Einzelkonkurs. Der Zwangsvergleich ist auch bei der 
offenen Handelsgesellschaft zugelassen,' er kann, wie bereits oben 
erwähnt wurde, nur auf Vorschlag aller Gesellschafter geschlossen 
werden. Durch den Zwangsvergleich wird auch, soweit im Zwangs 
vergleich nichts anderes bestimmt ist, der Umfang der persön 
lichen Haftung der Gesellschafter — nicht nur jener der Gesell 
schaft — begrenzt. Wie die Rechte sonstiger Dritter — Rlit- 
schuldner und Bürgen — durch den Zwangsvergleich nicht berührt 
werden, erleidet die persönliche Haftung eines vor Konkurs 
beginn bereits ausgeschiedenen (ausgetretenen oder ausgeschlosse 
nen) Gesellschafters durch den Zwangsvergleich keine Einbuße-). 
Kommt z. B. im Konkurse einer offenen Handelsgesellschaft ein Zwangs 
vergleich dahin zustande, daß die Kestforderungen gegen Zahlung von 25°/ 0 
erlassen werden, so haften die derzeitigen Gesellschafter, wenn der Zwangs 
vergleich nichts anderes bestimmt, auch ihrerseits — ebenso wie in ihrer 
Verbundenheit als offene Handelsgesellschaft — nach Zahlung der 25"/,igen 
Zwangsvergleichsquote nicht für die erlassene Kestschuld. Der Gläubiger, 
dessen Forderung Kl. 1000.— beträgt, fällt also, wenn der Zwangsver- 
gleich nichts anderes bestimmt, mit Kl. 750. aus, ohne sich dafür an 
das privatvermögen der Gesellschafter halten zu können. Da aber die 
Haftung Dritter — des Bürgen, der vor Konkurseröffnung für die Schuld 
der off. Handelsgesellschaft Bürgschaft geleistet hat, des vor dem Konkurse 
aus der Gesellschaft bereits ausgeschiedenen Gesellschafters — durch den 
Zwangsvergleich nicht berührt wird, kann der Gläubiger gegen diese 
seine Restforderung aufrechterhalten. 
Die Eröffnung des Gesellschaftskonkurses führt, wie erwähnt, 
zur Auflösung der offenen Handelsgesellschaft. Aus 
nahmsweise kann die Gesellschaft nach Konkursbeendigung von 
ihren bisherigen Gesellschaftern fortgesetzt werden: Die Gesell 
schafter können die Fortsetzung beschließen, wenn ein 
Zwangsvergleich zustande gekommen und deshalb der Konkurs auf 
gehoben worden ist, oder wenn die Gesellschafter die Zustimmungs 
erklärung sämtlicher bekannten Gläubiger nachgewiesen haben 
-) § Hl HEB. 
-) Dies ist allerdings bestritten (vgl. die Ausführungen beiIaeger, Kom 
mentar zur KV. ß 211», daselbst auch Angaben über Literatur und Fudikatur).
	        
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