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Capitel J I.
(1. h. ein Zahlungsmandat, vermittelst dessen der In
haber eines Guthabens in Contocorrent über dieses oder
einen Theil desselben zu Gunsten eines Dritten verfügt.
Die betreffende Bank ist daher auch dem Aussteller des
Cheque gegenüber immer nur unter der Voraussetzung
und in so lange zur Honorirung desselben (wie jedes
anderen von demselben an sie gerichteten Zahlungsauf
trages) verpflichtet, als derselbe ein entsprechendes Gut
haben bei ihr stehen hat, was darum eine thatsächliche
Honorirung eines das jeweilige Guthaben überschreiten
den Cheque, in Erwartung nachträglicher Deckung,
keinesweges ausschliesst. Andererseits bleibt wiederum
der Aussteller des Cheque für die Honorirung desselben
seitens der bezogenen Bank dem Nehmer des Cheque
gegenüber verantwortlich (wenigstens eine gewisse Zeit
lang). Erst mit der Einlösung des Cheque resp. der
Umschreibung des Betrags von dem Conto des Aus
stellers auf das Conto des Dräsentanten, nicht schon
mit der Ausstellung oder Einhändigung des Checpie,
wird daher die Zahlung oder die Uebertragung der For
derung, welche die Stelle des haaren (Feldes vertritt,
perfect, während dagegen bei der Note die Zahlung
oder Uehertragung der Forderung schon durch einfache
Tradition bewirkt wird. Der Cheque will hiernach