fullscreen: Die Theorie des Geldes

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Capitel J I. 
(1. h. ein Zahlungsmandat, vermittelst dessen der In 
haber eines Guthabens in Contocorrent über dieses oder 
einen Theil desselben zu Gunsten eines Dritten verfügt. 
Die betreffende Bank ist daher auch dem Aussteller des 
Cheque gegenüber immer nur unter der Voraussetzung 
und in so lange zur Honorirung desselben (wie jedes 
anderen von demselben an sie gerichteten Zahlungsauf 
trages) verpflichtet, als derselbe ein entsprechendes Gut 
haben bei ihr stehen hat, was darum eine thatsächliche 
Honorirung eines das jeweilige Guthaben überschreiten 
den Cheque, in Erwartung nachträglicher Deckung, 
keinesweges ausschliesst. Andererseits bleibt wiederum 
der Aussteller des Cheque für die Honorirung desselben 
seitens der bezogenen Bank dem Nehmer des Cheque 
gegenüber verantwortlich (wenigstens eine gewisse Zeit 
lang). Erst mit der Einlösung des Cheque resp. der 
Umschreibung des Betrags von dem Conto des Aus 
stellers auf das Conto des Dräsentanten, nicht schon 
mit der Ausstellung oder Einhändigung des Checpie, 
wird daher die Zahlung oder die Uebertragung der For 
derung, welche die Stelle des haaren (Feldes vertritt, 
perfect, während dagegen bei der Note die Zahlung 
oder Uehertragung der Forderung schon durch einfache 
Tradition bewirkt wird. Der Cheque will hiernach
	        
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