10. Kap. Die verschiedenen Zweige der Consumtion.
165
-Mitteln geführt worden. Lange Zeit stand das unbedingte Verbot des Ver
rufs aller alkoholhaltigen Getränke am meisten in Gunst. Dasselbe wurde
zuerst vom Staate Maine und dann von Rhode Island, Iowa und andern
eingeführt. Viele Staaten haben dagegen die Einrichtung getroffen, daß es
ì>en verschiedenen Gemeinden überlasten ist, das Verbot unter der Bedingung
nuszusprechen, daß sich die Mehrheit der Wähler mittelst Abstimmung in diesem
Şinne erklärt. Es hat sich nun herausgestellt, daß die Trunkenheitsexceste in
^En Staaten, in welchen das absolute Verbot vorherrscht, fast ebenso zahlreich
şind wie anderswo.
Weil man bei stricter Anwendung des Gesetzes zahllose gerichtliche An-
'^'gen erstatten müßte, so greift man nur in wenigen Fällen ein. Das Gesetz
I,stt demnach nur geringe Wirkungen und trägt vielmehr theilweise zur Steige-
* Un 9 des Eonsums geistiger Getränke bei, weil der Verkauf infolge desselben
heunlich betrieben wird, also steuerfrei bleibt. So hat man sich denn gegenwärtig
uut Vorliebe einer andern Richtung zugewendet und sucht in einer Anzahl
don Staaten durch hohe Besteuerung eine Verminderung der Zahl der Schank-
ocale herbeizuführen. Dieses System hat sich auch in der Praxis bewährt
Unb ìn Ohio, Missouri, Pennsylvanien und anderwärts in fiscalischer sowohl
^ls in moralischer Hinsicht treffliche Resultate gezeitigtK
sehnlich ist man in der Schweiz vorgegangen. Eine Revision des
Etikels 31 der Bundesverfassung verlieh im Jahre 1885 den Kantonen das
kcht, betreffs des Verkaufs der geistigen Getränke gesetzliche Bestimmungen
^ Erlassen. Drei Fünftel derselben haben von diesem Recht Gebrauch gemacht.
. och ging man bald zu einem andern System über und führte im Jahre 1887
. ûê Branntweinmonopol ein. Dasselbe brachte Einfuhrzölle und Consumsteuern
^owohl zu Gunsten des Bundes als der Kantone mit sich, und diese Be-
ostungen sind int allgemeinen dreimal so hoch als die frühern Abgaben,
s i!- Staatsverwaltung importirt die Spirituosen und lagert die int Lande
Ģ şi„ producirten ein. Zugleich hat man sich bemüht, die übrigen geistigen
^ E rüiike, Wein und Bier, billiger zu machen, und so hat denn der Verbrauch
o* Branntweins abgenommen, derjenige der letztem Getränke sich gehoben 2 .
^ Endlich ist auch die in Rußland eingeleitete Action bemerkenswerth. Nach-
deZņversuche, die dort in den Jahren 1819—1827 zur Verstaatlichung
Ņ Branntweinhandels gemacht wurden, gescheitert waren, ist die russische
^âhre 1895 in den Gouvernements Perm, Ufa, Orenburg
' Ssamara dazu geschritten, die Verstaatlichung des Branntweinhandels
, Şiehe Cl. Jannet und W. Kämpfe a. a. O. 621—624.
htzU . Şiehe die interessante zusammenfassende Arbeit über die schweizerischen Ver-
nnd * . b0n Milliet in den ,Annals of the American Academy for political
Soc *a] science* tome III, part 2 (Philadelphia, January-May 1893), 429—443.