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Durch die Bundesratsverordnuiig vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393), welche
die Haferversorgung für die neue Ernte regelte, wurde die Verfügung über die Hafervorräte
der Reichsfuttermittelstelle übertragen. Nach § 17 dieser Verordnung bedarf es nunmehr der
Anforderung der Reichsfuttermittelstelle, damit die Kommunalverbände der Zentralstelle Hafer
zur Verfügung stellen.
Da schon Anfang August ein dringendes Bedürfnis der Heeresverwaltung nach neuem
Hafer auftrat, forderte die Reichsfuttermittelstelle durch Schreiben vom 2. August 1915 sämtliche
Kommunalverbände auf, den gesamten in ihrem Bezirk verfügbaren Hafer so schnell wie möglich
der Zentralstelle zur Verfügung zu stellen und nach deren Anforderung abzuliefern.
Die Zentralstelle war hierdurch in der Lage, im August und September 1915 der
Heeresverwaltung insgesamt 256 339 Tonnen Hafer zuzuführen. Die schnelle Lieferung des
Hafers wurde dadurch nicht unwesentlich gefördert, daß die Bundesratsverordnung vom 23. Juli
1915 über die Höchstpreise für Hafer (Reichs-Gesetzbl. S. 464) eine Dreschprämie bewilligt hatte.
Sie hatte nämlich die Höchstpreise für die in der Zeil bis zum 1. Oktober 1915 gelieferte Mengen
um 5 M. für die Tonne höher festgesetzt als für die später zur Ablieferung gelangenden.
Die Beschaffenheit des Hafers der Ernte 1915 ließ sehr viel zu wünschen übrig. Durch
die ungünstigen Ernteverhältnisse war der Hafer vielfach ausgewachsen oder naß hereingebracht
worden. Die Bedürfnisse der Heeresverwaltung in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahres
hätten daher nicht gedeckt werden können, wenn von den Proviantämtern jeder nasse Hafer
zurückgewiesen worden wäre. Das Kriegsministerium hatte deshalb die Proviantämter angewiesen,
allen im September angelieferten nassen Hafer ohne Preisminderung anzunehmen. Dieser Hafer
wurde auf Kosten der Heeresvertvaltung in geeigneten Trocknungsanstalten, die den Proviant
ämtern von der Zentralstelle bekanntgegeben wurden, getrocknet. Hierdurch wurden die Landwirte
veranlaßt, schon im September größere Hafennengen abzuliefern, die sie unter anderen Umständen
zurückgehalten hätten, um sie selbst zu trocknen.
Gegen Ende des Jahres 1915 gingen die Haferlieferungen aus den Kommunalverbänden
sehr stockend ein, so daß es erforderlich schien, Mittel zu finden, um größere Mengen für die
Heeresverwaltung verfügbar zu machen. Zu diesein Zwecke erließ der Bundesrat die Bekannt
machung vom 17. Januar 1916 zur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste
und Hafer (Reichs-Gesetzbl. S. 40) und die Bekanntmachung vom gleichen Tage betreffend
Aenderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 41).
Durch die erstgenannte Verordnung wurde bestimmt, daß für Hafer und Gerste, soweit
die Ablieferung bei den Proviantämtern oder die Verladung auf der Bahn oder dem Schiffe
bis zum 29. Februar 1916 einschließlich stattfand, eine besondere Vergütung von 60 M. und,
wenn die Ablieferung oder Verladung in der Zeit vom 1. März bis 15. März 1916 erfolgte
eine solche von 30 M. für die Tonne gezahlt werden sollte, während andererseits festgesetzt
wurde, daß der Uebernahmepreis für Mengen, die nicht bis zum 31. März 1916 freiwillig
angeboten und demzufolge dann enteignet wurden, um 60 M. für die Tonne gekürzt werden sollte
Infolge dieser Verordnung sind der Heeresverwaltung sogar größere Mengen zugeführt
worden, als ursprünglich angenommen werden konnte. Wahrscheinlich haben die Haferbesitzer
infolge des Anreizes, den ihnen die besondere Vergütung bot, in vielen Fällen auch einen Teil
des Hafers abgeliefert, den sie nach den gesetzlichen Vorschriften für sich hätten zurückbehalten