Full text: Der Zucker im Kriege

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in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Dezember 1915 und in der 
Zeit vom 1. Januar 1916 bis 25. April 1916 verarbeiteten Zucker 
mengen getrennt anzugeben. Bei Bearbeitung der bei der Reichs 
zuckerstelle hierauf eingelaufenen über 25 000 Fragebogen ergab sich, 
daß allein in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 25. April 1916 der 
Zuckerverbrauch in diesen Betrieben nahezu um ein Viertel 
mehr betragen hatte als in der ganzen Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 
30. September 1916. Die größte Steigerung im Verbrauche miesen 
auch hier die Marmeladen- und Kunsthonigfabriken auf. 
Bei der Festsetzung des Zucker-Wirtfchaftsplanes 
für die Zeit vom 25. April 1916 bis 25. Oktober 1916 war, wie 
schon an anderer Stelle ausgeführt, vor allem der Heeresbedarf, 
sodann der Zuckerbedarf der Zivilbevölkerung zu berücksichtigen. Auch 
durch die Einschränkung des Zuckerverbrauches der Zivilbevölkerung 
auf 1 kg für den Kopf und Monat konnten für die Zeit xom 25. April 
1916 bis 25. Oktober 1916 nur rund 15% der verfügbaren Zucker 
bestände den Zucker verarbeitenden gewerblichen Betrieben zur Ver 
fügung gestellt werden. Bei der Verteilung dieser Menge auf die ein 
zelnen Zweige war vor allem die Bedeutung des Erzeugnisses für die 
Volksernährung maßgebend; hierbei war wiederum denjenigen Er 
zeugnissen der Vorzug zu geben, bei deren Herstellung Zucker nicht 
durch Süßstoff ersetzt werden konnte, oder den Erzeugnissen, bei denen 
der Zucker zu Konservierungszwecken diente, und die nicht durch den 
Zusatz von Chemikalien der Volksernährung erhalten werden konnten. 
Durch die Bekanntmachung vom 13. Mai 1916 wurde die Ver 
wendung von Zucker bei der gewerbsmäßigen Herstellung von 
natürlichen und künstlichen Fruchtsyrupen aller Art — ausgenommen 
von solchen, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien 
Verwendung zu finden —, sowie bei der gewerbsmäßigen Herstellung 
von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonadenartigen 
Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure) oder deren Grund 
stoffen, verboten. Durch die Bekanntmachung vom 24. Juni 1916 
wurde dieses Verbot weiter ausgedehnt auf die Herstellung von 
1. Dunstobst oder Kompott (eingemachte ganze Früchte oder größere 
Fruchtstücke), 
2. gezuckerten (kandierten) Früchten, 
3. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohleu- 
säuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlen 
säure beruht, 
4. Wermutwein und wermutähnlichen, mit Hilfe von weinähnlichen 
Getränken hergestellten Gcuußmitteln, Likören und süßen Trink-
	        
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