110 Gite, Geburtenrüdgang und Sozialreform
Gier Wnnte jeder — Eltern wie Jugendlidhe — feine perfönliden und häus:
lien Sorgen und Streitfragen vertrauensvoll vortragen. Sokönnten
brohende Zwifjigkeiten meijtenz im Keime erftidit
merden. Wenn {don bei den Gewerbegeridhten die Streitigkeiten
jwifdjen Arbeitgebern und Arbeitern meiftenz im Wege der friedlidhen Ver-
jtändigung ausgeglichen werden, follte daz in den Streitigkeiten zwifhen
Eltern und Kindern nicht viel eher erreidhbar fein? Gewöhnlich find es
geringfügige Anläffe, die den Streit hervorgerufen: Zank der Gefchwifjter,
Vorwürfe, die als unberechtigt empfunden werden, Mißverktand und
Eigenfinn ujw. Eine ruhige Karlegung der Rechtslage, ein warmer Abpell
an das Pflihtgefühl, an die Danfkesjhuld der Kinder ufjm., praktiiche
Vermittlungsvor[hläge und Auge Natichläge für das gegenfeitige Ber-
halten werden meiftens zum Frieden führen. Auch hier it meiftens die
Einleitung der gegenfeitigen Ausfprache unter einem wohlwollenden,
Augen, neutralen, mit Yutorität umfleideten „BVBorfigenden“ die Haupt-
iache. Beide Teile fühlen vielleicht gleidmäßig, daß ie fich von ihrer
VeidenfAHaft Haben fortreißen lafjen; fie möcdten wieder gern zum Frieden
fommen, aber feiner will den erften Schritt tun. Auch dem Jugendamt
Ynnte das Recht gegeben werden, die Stireitenden vorzuladen, wenn
nötig unter Zwang („Erfheinungszwang“). Die Streitfrage
Hnnte durd) Zeugen und Sachverjtändige geklärt werden. Das vermittelnde
Wort und der Zufpruch würden um jo wirkjamer fein, je mehr Rechte dem
Sugerdamte zujtänden. Sewiß würde 3. B. die Drohung mit dem Antrag
auf Zwangserziehung auch den widerjtrebenditen Minderjährigen
zur Vernunft bringen. Und würde das nicht durchaus gerechtfertigt fein?
Wer Vater und Mutter dauernd und mit Bewußtiein hart und roh behandelt
oder feine Eltern und jüngern GejHwijter ohne Zudung des Gewiffenz
Not leiden läßt, jteht fon mitten in der fittliden Verwahrlofung
und VBerwilderung und bedarf dringend der Fürforgeerziehung. Jedenfalls
ind hier Strajen des IJugendgerichts und Zwangserziehung oft weit
mehr angebracht al8 in {jo mandjen Fällen, wo Heine gelegentlide Diebe-
reien, Verfäumnijje von Schulbefuchen, romantijdhe Abenteurerfucht uf.
den Richter zum ernften Einfchreiten veranlaffen. Die fittlide Berfdhuldung
und SGefinnungsroheit ift vielleicht größer al3 die fo manden RNaufboldes,
der im AlfohHolraufch feine ungeberdige Kraft nicht meijtert und in wilder
EiferJucht feinen Gegner niederftidht und dafır — mit Recht — dem Straf:
richter verfällt. Anderfeits mürde Herzlofe Hartnädigkeit, Zankfucht oder auch
Leichtfinn der Eltern durch die Ausficht, daß ein anderer al3 Vormund
beitellt und ihnen jeder Einfluß und Anfpruch genommen würde, am wirk
Jamiten gebrochen werden.
In erfter Linie foll fiH das Yugendamt als Beirat und Stübe der
Eltern in der Erziehung der anwachjenden KXuaend betrachten. Diele