Full text: Geburtenrückgang u. Sozialreform

110 Gite, Geburtenrüdgang und Sozialreform 
Gier Wnnte jeder — Eltern wie Jugendlidhe — feine perfönliden und häus: 
lien Sorgen und Streitfragen vertrauensvoll vortragen. Sokönnten 
brohende Zwifjigkeiten meijtenz im Keime erftidit 
merden. Wenn {don bei den Gewerbegeridhten die Streitigkeiten 
jwifdjen Arbeitgebern und Arbeitern meiftenz im Wege der friedlidhen Ver- 
jtändigung ausgeglichen werden, follte daz in den Streitigkeiten zwifhen 
Eltern und Kindern nicht viel eher erreidhbar fein? Gewöhnlich find es 
geringfügige Anläffe, die den Streit hervorgerufen: Zank der Gefchwifjter, 
Vorwürfe, die als unberechtigt empfunden werden, Mißverktand und 
Eigenfinn ujw. Eine ruhige Karlegung der Rechtslage, ein warmer Abpell 
an das Pflihtgefühl, an die Danfkesjhuld der Kinder ufjm., praktiiche 
Vermittlungsvor[hläge und Auge Natichläge für das gegenfeitige Ber- 
halten werden meiftens zum Frieden führen. Auch hier it meiftens die 
Einleitung der gegenfeitigen Ausfprache unter einem wohlwollenden, 
Augen, neutralen, mit Yutorität umfleideten „BVBorfigenden“ die Haupt- 
iache. Beide Teile fühlen vielleicht gleidmäßig, daß ie fich von ihrer 
VeidenfAHaft Haben fortreißen lafjen; fie möcdten wieder gern zum Frieden 
fommen, aber feiner will den erften Schritt tun. Auch dem Jugendamt 
Ynnte das Recht gegeben werden, die Stireitenden vorzuladen, wenn 
nötig unter Zwang („Erfheinungszwang“). Die Streitfrage 
Hnnte durd) Zeugen und Sachverjtändige geklärt werden. Das vermittelnde 
Wort und der Zufpruch würden um jo wirkjamer fein, je mehr Rechte dem 
Sugerdamte zujtänden. Sewiß würde 3. B. die Drohung mit dem Antrag 
auf Zwangserziehung auch den widerjtrebenditen Minderjährigen 
zur Vernunft bringen. Und würde das nicht durchaus gerechtfertigt fein? 
Wer Vater und Mutter dauernd und mit Bewußtiein hart und roh behandelt 
oder feine Eltern und jüngern GejHwijter ohne Zudung des Gewiffenz 
Not leiden läßt, jteht fon mitten in der fittliden Verwahrlofung 
und VBerwilderung und bedarf dringend der Fürforgeerziehung. Jedenfalls 
ind hier Strajen des IJugendgerichts und Zwangserziehung oft weit 
mehr angebracht al8 in {jo mandjen Fällen, wo Heine gelegentlide Diebe- 
reien, Verfäumnijje von Schulbefuchen, romantijdhe Abenteurerfucht uf. 
den Richter zum ernften Einfchreiten veranlaffen. Die fittlide Berfdhuldung 
und SGefinnungsroheit ift vielleicht größer al3 die fo manden RNaufboldes, 
der im AlfohHolraufch feine ungeberdige Kraft nicht meijtert und in wilder 
EiferJucht feinen Gegner niederftidht und dafır — mit Recht — dem Straf: 
richter verfällt. Anderfeits mürde Herzlofe Hartnädigkeit, Zankfucht oder auch 
Leichtfinn der Eltern durch die Ausficht, daß ein anderer al3 Vormund 
beitellt und ihnen jeder Einfluß und Anfpruch genommen würde, am wirk 
Jamiten gebrochen werden. 
In erfter Linie foll fiH das Yugendamt als Beirat und Stübe der 
Eltern in der Erziehung der anwachjenden KXuaend betrachten. Diele
	        
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