128 Site, Geburtenrüdgang und Sozialreform
jährigen gelperrt wird, Dann Können die einzelnen Behörden erft durch
Erhebungen, Anhörung von Sachverftändigen ujw. die Verordnung vor-
bereiten; e8 Können die Injtanzen vorgejehen werden, welche über die
defte Art und die Dauer der Sperrung und über die Dispenjen bezüglich
der Zwangseinlagen und der Sperrungen in den einzelnen befondern
Sällen entjcdheiden. Um beiten würde [ih das „Jugendamt“ eignen.
Um die Einführung zu erleichtern, Könnte zunächit bei den jüngern Arbeitern (bis
zit 17 oder 18 Jahren) begonnen werden, mit der Maßgabe, daß mit jedem Kahre
der Zwang ent|prechend weitergeht, bis alle Minderjährigen erfaßt find. Solange
der Verdienft innerhalb der Grenze deffen fih bewegt, was zum Lebensunterhalt
des Jugendlichen erforderlich ijt, würde der Sparzmwang auf Xoften der Eltern gehen.
Diefer [ollte deshalb erft bei der entfpreggenden Verdienftgrenze beginnen, die fih
natürlich Örtlidh verfdhieden geftaltet, Vielleicht Könnte der Ortslohn jugendlicher
Arbeiter bzw. ein Bruchteil desfelben als Anhalt dienen. Ye Höher diefe Grenze ge
nommen wird, dejto Höher darf auch der Prozentfag der Lohneinbehaltung fein. In
diefer Beziehung erfHeint uns die Erhebung vom Überfhuß, wie e8& das Oberkom-
mando in den Marken anordnet, zwedmäßiger als die bisher meiften? übliche eines
allgemeinen gleidmäßigen . Prozentjages, Dabei fei aber ausdrüdlidh bemerkt, dafı
uns die Verdienftgrenze von wöchentlich 21 KM auch [elbit für Berlin zu hoch erfdHeint
Den Nüdfichten auf Eltern und jüngere Gefhwifter muß in der Form von Dispenfen
in weitem Maße Rechnung getragen werden, natürlich unter der Bedingung und Kon»
tolle, daß der Lohn auch dem elterlidhen Haushalte zugute kommt, Vielleicht Könnten
diejenigen, die den Nachweis erbringen, daß fie freiwillig big zu einer beitimmten
Summe gefpart haben, al3 Anerlennung und Ermunterung für Eltern und Kind
von der Sparpflicht befreit werden.
Bezüglich der Sperrung der Spareinlagen find verjdhiedene Formen
möglich. Sie fan nach Lebensjahren erfolgen, 3. B. etwa dahin, daß ein
Teil mit dem 25. Lebensjahre, falls dann der Inhaber des Sparguthabens
verheiratet ift, erhoben werden Kann, der zweite Teil mit dem 35, Yahre,
und wenn er nicht heiratet, das Ganze mit dem 45. Lebensjahre. Beffer er-
iqeint e$ vielleicht, wenn ettva 20 Prozent bei der Heirat, weitere 20 Prozent
inf Jahre fpäter und der Rejt nach weitern Fünf oder zehn Jahren erhoben
werden fönnte, In befondern Fällen Lönnte daz Jugendamt frühere Er-
Hebung geftatten, Um das Intereffe der Jugendlichen an den Spareinlagen
zu fteigern, würde es [ich vielleicht empfehlen, {on bei der Ableiftung der
militärijcdhen Dienftpflicht einen Teil, etwa bis zu 20 Prozent, freizugeben.
m beften würde die Regelung der Lohnzah lung im Sinne
des Schuges der elterliden Autorität und die Verpflichtung zu Min de ft-
einlagenzuguniten der Jugendlichen verbunden. Über-
Haupt follten in einem Jugendf{Hußgefeg alle erörterten Fürjorge-
naßnahmen: Mitwirkung der Eltern heim Arbeitsvertrag, Auslöhnung
auf Grund des Lohnzahlungsbuches oder von Lohnzetteln mit Quittungs-
zwang und Sparziwang gleichzeitig getroffen werden, mit der Maßgabe,
daß die Einzelregelung ih im Wege der Verordnung vollzieht. Diejes
Sugendichubageles müßte ein RNeichsgefeß fein, weil e& {ih um Materien