D. Bekämpfung des SGebhurtenrüdganges 141
und zwar männlichen und weiblidjen Gejdhlechts, falls fie im Befig eines beftimmten
Giniommens find. Die Erträge diefer Steuer follen dann wieder den Knderreichen
Familien zugeführt werden, Praktifch formuliert Dr. Jahn feinen Vorfchlag folgender»
maßen:
„Betroffen von der Kinderlofjenftener wird: 1. Jedes im DeutiHen Neich anfällige
Ehepaar deutjher Staatsangehörigkeit, das a) ein Einkommen von mindeftens 2400 X
befißt und innerhalb 2 Jahren nach der Verehelidhung vohıre Nachkommen ift; b) das
zin Cinfommen von 3600 X befigt und innerhalb 5 (6) Jahren nach der Verehelidhung
1. ohne Nadkommen ift, 2. nur einen Nachkommen nachweift; c) das ein Einfommen
von mindejtens 5000 .% befigt, und innerhalb 8 (10) Iahren nad) der Verehelihung
1. ohne Nachkommen ift, 2. nur einen Nachkommen nachweift, 3, nur zwei Nachkommen
nachweift,
Die Steuer erlangt für Chepaare nur dann Wirkfjamkeit, wenn der Mann vor dem
48., die Frau vor dem 43. Lebensjahre fi verehelicht.
2, Yeder bzw. jede im Deutfchen Reiche anfäffige Lebige, ver witwete oder gefchie-
dene Deutiche, a) der bzw. die ein Einkommen zu feinem bzw. ihrem alleinigen VBer-
brauch von mindeftens 1500 A befigt, das 21. Lebensjahr erreicht Hat und ohne Nach-
fommen ift; b) ber bzw. bie nad) Erreichung bez 30. Lebensjahres ein Einkommen
von mindejtens 2400 A bejigt und 1. ohne Nachkommen ift, 2. nur einen Nachkommen
nachweift.
Tritt ein Mann nach dem 48, Lebenzjahre in den Stand der Che, fo bleiben für
ihn die Steuerfäge für ledige Perfonen in Kraft.
Die Kinderverfiderung folk fih dan folgenbermafen gejtalten:
Anfpruch auf Leiftungen aus der ftaatliden Kinderverfiherung erwirbt jedes im
Deutfchen Reide anfäffige Chepaar beutfcher StaatsangehHörigfeit, wie jede Perfon
deutfjher Staatsangehörigkeit 1. fojern das Einkommen des. bzw. derfelben einen
Betrag von 3000 A nicht überfeHreitet, für jeben Abkömmling; 2, fofern das Einkommen
des. bzw. berfelben ben Betrag von 3600 KM nicht überfchreitet, für den zweiten und
jeden weitern Abkömmling; 3. fofern das Einiommen bes- bzw, derfelben den Veirag von
4200 A nicht überfhreitet, für den dritten und jeden weitern Aokömmling; 4. fofern
das Einkommen des bzw. derfelben den Betrag von 4500 AM nicht überfchreitet,
Für den vierten und jeden weitern Abkömmling; 5. fofern das Einkommen des bzw.
derfelben den Betrag von 4800 A, bzw. 5100 A, bzw. 5400 %, bzw. 5700 KM ufm.
nicht überfHreitet, für den fünften, bzw, fehlten, bzw. fiebten, bzw. achten uw. und
jeden weitern Ybfömmling.
Die Kinderverficherung foll vor allem dazı dienen, von den Geborenen möglichtt
viele am Leben zu erhalten. Die Fürforge für das Kind [ol [Hon in der Zeit vor der
Geburt erfolgen durch Koftenlofe ärztlide Befragung und Beratung. Die Hauptlei-
tungen follen im erfjten Lebensjahr gewährt werden, weil hier die Kinderfterblichteit
am größten ift, Doch follen fie im zweiten Jahre möglichjt im gleiden Umfang bei
behalten werden. Eine weitere Ausdehnung bis zur Zeit der CHulpflidhtigkeit läßt der
Verfalfer dahingeftellt, Die Höhe des Aufziehungszujchuffes folk im erften und
zweiten Sahr mindejtens 10% im Monat betragen, um wenigjtens täglich ein Liter
beiter Teimjreier Mild) für das Kind zur Verfügung zu ftellen. Dazu fämen dann die
often für die Verwaltung der VBerfiherung, für die Anfteilung von Kinderärzten, Kinder-
pflegern, Erridtung von Kinderheimen um. Bon dem Vetrage von 10 A [ollen
nur 9 % den Eltern gewährt werden, 1.4 foll eingehalten werden, um bie Koften
zur Beftreitung von Medikamenten und Heilmitteln zu deden, Die Leiftung [ol nicht
in bar ausbezahlt werden, jondern durd) Gewährung von Bedarfsartikeln (Mildh,
Nähryräyarate, Wälche), damit Feine mißbräuchlide Benukung der Aufziehungsbet: