70 Sthe, Geburtenrücdgang und Sozielreform
Kinder komnt auch das ftaatlidhe Fnutereffe mehr zur Geltung. Hier erjdhetut
al8 die zwedmöäßialte und gerechtefte Qöfung die
Sewährung von Erziehungsbeihilfen
an die Eltern für die Kinder, die noch auf deren Hilfe angewiefen find,
Sie geben dem am beften Ausdruck, mas beabfichtigt ijt. Hierdurch wird
auch die Bereitwilligfeit und die Freude der Eltern an der Mehrung der
Rinderzahl anı wirkffamften geftärkt. So wird auch die beftehende Befol:
dungsorbnung mit ihren Dienftaltersjtufen, Penfionsberedhnung ujw. at
mwenigiten geändert und hat keiner ein Recht, [ich etwa über die Minderein-
"Hägung feiner Arbeitsleiftung ufw. zu beklagen oder eiferfichtig zu fein, Die
Beihilfe bildet ja nur eine bejHeidene Ausgleihung für die Borbelajtung,
5ie der Familienvater in der Erfüllung der väterlidhen Pflichten und zugleich
zuch int Interefle der nationalen Gemeinjqhaft auf ji genommen Hat.
Bezüglidh des Verhältnijjes von Gehalt ımd Erziehungsbeihilfen
fommt e8 darauf an, ob man den Junggefellen oder den Familienvater
mit dem DurchfjgHnitt der Kinderzahl al? maßgebend für die Bemejfung
des Gehalt anıimmt. In der Heutigen Bejoldungsordnung ft legteres
der Fall. Wenn man auch Hier nıöglichjt wenig ändern will, jo würden
erit mit dem zweiten oder dritten Kinde die Erziehungsbeihilfen
zu beginnen Haben. Sm allgemeiner 1: ber Yanıtlienfim in umfernı deutkhen
Beamtenftand ja au noch ftark genug, daß jedes normale Chepaar ein
und zwei Kinder als eine Bereicherung ihres eheliHen Slüdes erjehnt.
Die Sorgen beginnen erft beim dritten und vierten Kinde, Hier muß der
Staat dann um fo mehr einen wefentliden Teilder Xoften
den Eltern abnehmen. Dabei wird fich die Gühe der Beihilfen
ie für Yöhere, mittlere und Unterbeamte verjchieden gejtalten. Man Könnte
au noch unterfdheiden je nad) der Serviskflaffe oder dem Ortslohn, um den
Unterjdhieden der Unterhaltskoften in Stadt und Land gerecht zu werden,
aber dem {teht entgegen, daß die Lebensmittel in der Großjtadt vielfach
billiger find als auf dem Lande, und daß namentlich der Landbeamte die
Rinder oft zum Behuch höherer Schulen ujw. in die Stadt {hiden muß
und fo hohe Kofjten hat, während der {täbtijdhe Beamte die Kinder in feinen:
Heim behalten Kann. Was die Dauer der Unterftügung anbelangt, fo kann
entweder ein beftimmtes Lebensalter — auch wieder mit Unter[dheidung
der Höhern, mittlern und Unterbeamten — al8 Grenze fejtgejegt werben,
oder aber der Zeitpunkt, wo das Kind fo viel verdient, al eS zum Unterhalt
bedarf Namentlich unter dem SGejichtspunkt der Bevöllermngspolitik verbient
der leßtere Mahitab den Vorzug. Die Hauptkfojten beginnen ja meiftens
»rit nach dem 14. und Jelbit nad dem 18. Lebensjahre.) Wenn man nicht
9 Sa nel d, Zur Frage der Geburtenbeihränkung und Sebenshaltung in Beamten-
familien (Berlin 1916) 9.