Olpe, SGeburtenrüdgang und Sozialrejorm
Haltsraumes mit Lefegelegenheit, Haushaltungskurfe, ließen {ih aber auch
Hir die Beamten einführen, die nicht in wirt{Hhaftliden Betrieben, jondern
auf den Verwaltungshureaus ufmw. befhäftigt find.
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Abfitufung des WohnungsSgeldzufhuffes
Diefelben Gründe, die eine befondere Berücjichtigung der Knderreichen
Samilien durch Abitufung des Gehalts oder durch regelmäßige und außer»
ordentlide ZujHhüjfe je nad) Zahl der Kinder rechtfertigen, gelten auch
Mir den WohHnungsgeldzujhuß. Daß der Verheiratete mehr für die Wohnung
auslegen muß .al3 der Ledige, ijt Mar. Wer auch mit der Zahl der Kinder,
zumal wenn fie heranwacdhfen und eine Irennung der SGefchlechter not:
wendig wird, fteigen dieje Kojften. Die Nückjicht auf Gejundheit und Sitt-
fichtfeit erfordert eine Vermehrung der Räume. Oft wird ein Wechjel der
Wohnung notwendig werden. Das gilt bei untern wie Höhern Beamten.
8 ijt durhauZ unzuläffig, daß beim Unterbeamten ohne Rückjicht auf die
Bahl der Kinder etwa die Dreizimmermwohnung maßgebend fein foll. Nicht
minder Hat der Staat die Chrenpflicht, zu verhüten, daß die Frau des
höhern Beamten hei größerer Kinderzahl weniger „chrenvoll“ ihre gefell-
iaftliden Pflichten erfüllen Kann alS die Frau des „Kollegen“, die Jich den
Bilidhten der Mutterichaft frevelhaft entzieht.
Eine Unterfchcidung des WohHnungsgeldes und der Umzugsiuoften je für Serhei-
zatete und Lebige ift {don mehrfach üblidh. So erhalten in Preußen die unverheirateten
Rehrer ein Drittel WohHnungsgelb weniger als die verheirateten. In Sachfen beziehen die
unvderheirateten Beamten [eit1907 die Hälfte des tarifmäßigenWohnungsgeldzufhuffes;
ebenfo in Heffen (feit 1907). € gilt, diefes Prinzip weiter auszubauen, [jo daß auch
die Kinder und ihre Zahl berücjichtigt merden. Verwandte, die einen rechtlidjen oder
natürlichen Unfpruch auf die Unterftüßung des Beamten haben und in feiner Familien-
zemeinfcdhaft leben, mürden den Kindern gleichzuftellen fein, Die Kinder follten [o
ange in Anrechnung fommen, al3 fie auf den Unterhalt durch die Eltern angewiefjen
ind, alfo auch 3. B. der Student auf der fernen Univerfität, E€3 ftellt einen Heinen
Beitrag zu den Höhern WohHnungskoften des Univerfitätsanufenthalt3 dar. Selbit
der Säugling follte (don voll gelten. Der laute Ausdrud feiner Schmerzen und Wünfdhe
iann für die Familie Umzug und Mietfteigerung bedeuten. Die Einwendung fompli«
‚ierter Berechnung?!) 1äht fih angefichts der viel [OHmierigern Berechnungen bei den
Rinderrenten und -zufhüffen der Unfall- und Invalidenverfiderung und der Ben
ionsgefebgebung kaum ernft nehmen. Im übrigen würde auch die Bildung von
Bohnageldklaffen je nad) Zahl der Kinder mit Berücfichtigung des Alters
und des Gefhlechtz {Hon ein FortfHritt fein. Der Beamte, der auf eignem Grund
und Boden wohnt, bezieht den Zufhuß ebenfo wie der Mieter. — Zur Sicherung,
daß das erhöhte Wohnungsgeld auch wirklihH im Interejle der Kinder durd) Be-
‘Haffung der erforderlichen Räume verwendet wird, Könnte dem fHonm erwähnten
Beamten-Ausfhuß eine gewiffe Kontrolle übertragen werden, Diejem
önnte au die Entiheidung darüber zugewiefen werden. wie weit Ungehörige den
Kindern gleidguitellen find.
Wenn Kinderzuihülfe gegeben und diefe ent{predhend Huch bemeffen werden, dann
Nal. Berhandlungen im Breukiichen YMbaeorduetenbaufe vom 7. Sıunı 1904