82 Hige, SGeburzenrücgang und Soziaireform
vor der Niederkunit bis zu 14 Tagen auf die act Wodhen in Aurecpiung
fommt. Dieje Beftimmung hat jid vorzüglich bewährt, und zivar im
Interefje der Mutter wie des Kindes.
Die Durchführung diejes Wöchnerinnen[dhußes wurde außerordentlich
dadurch erleichtert — und das ft die zweite wichtige Schukbeftimmung —,
daß die Krankenverfiderung für diejelbe Zeit die Hälfte
des Lohnes a8 Bochengeld gewährt. An Stelle des Wochen»
geldes Kann (mit Zuftinunung der Wöchnerin) auch freie Kur und Ber-
pflegung in einem Wöchnerinnenheinm oder aud Hilfe und War-
hang durch eine Hauspflegerin (unter Abzug des halben Wodchen-
geldes) gewährt werden. Diefje gejeblide Fürjorge (Megelleiftung) fann
hurch die Sagung wefentlich erweitert werden (Mehrleijiungen). Das Wochen-
geld Kann biz auf zwei Dritteldes Lohnes erhöht merden. Die
Kaffe ann au die Koften der Hebammendienfte und der Ärzk
fihen Geburtshilfe übernehmen. Sie kann Schwanger:
unterjiüßung bei Arbeitsunfähigkeit infolge der Schwangerrchnjt
in Göhe des Krankengeldes bis zu fehs Wochen zubilligen und ettvn
nötige ärztlidge oder Hebanınendienite in den Schwangerjhaftsbejchiwerben
gewähren. Endlich kamı den Wöchnerinnen ein Stillge Id bis zur Höhe
de8 halben Krankfengeldes für hHöchftenz zwölf Wochen nach der Nieder
hınft zugefbrochen werden.
Die Wöchnerinnenfürforge erftredt fidh auf alle gegen Kraniheit Verkficherien,
lie font alfa auch den im Handwerk, im Handel und Vertehr, in der Sandiwirtichalt,
\n der Heimarbeit, im Gefindedien{t ujwv. gegen Lohn befdäftigten Perfonen zugute.
In Qandkrankentajfen kann jedoch für die uichtgewerblidgen Arbeiterinnen der
Wochengeldbezug auf vier bis zu act Wochen durch die Sayung begrenzt werden.
Die Leitungen ber Krankentaffen für die Wöchneriunen und Schwangern fteilten
lich 1918 auf 7,6 Millionen Mark, Auf je ein weiblidhes Miiglicd kamen in den Oris-
faffen 2,08 K, in den Betriebstaffen 2,508. Nähere Anffclüffe über die Kegel- und
WMehrleiftungen gibt die Statijtik leider nicht. Mad) einer privaten Crheburg von
Dr. U. Fifldher, Karlöruhel), die fi auf 48 allgemeine Ortsirantentafien in deutfchen
Sroßftädten (mit mehr al8 100000 Einwohnern) erftredte, zahlien von diefen nur
3 Kaffen 55 Prozent, 8 Kaffen 60 Prozent des Lohnes al Wochengeld an ihre Mit
glieder. 41 Kaffen gewährten’anf Wunfd auch Kur und Verpflegung (ftatt des Wochen
geldes) und 39 Hauspflege. 27 Kaffen übernahmen die Koften für die Hebamme
36 Kaffen die der ärztliden Hilfe bei der Entbindung. Eine SchwangerfHaftsunter-
üßung über das gefeglide Maß hinaus fahen 16 Kaffen vor; ebenfoviele Stilkgeld.
An die verlicherungsfreien Ehefrauen ber Mitglieder zahlte mu 1 Kaffe eine
Unteritüßung von 20 A für jede Niederkunit. FIreie Hebammenbdienjte fahen 11 Kaffen
vor, von denen 10 den Chefrauen allgemein freie ärztlide Behandlung und Arznei
gewährten. 10 Kaffen vergüteten endlich die ärztlidhe Hilfe bei Niederkunit. Diefe
Ergetnijfe beweifen, daß die verfhiedenen Mehrleiftungen zivar möglich find und,
wo fie beitehen, ge[däht werden, daß fie aber vbhne Gefegeszwang mehr oder weniger
Husnahme bleiben.
N Staatliche Mütterfürforae und der Kriea (Berlin 1915, Syprinaer* 14.