D. Befämpfung des SGeburtenrüdganges, 88
Bei Beginn des Krieges wurden die Krankenfkajjen, um ihre dauernde
veiftungsfähigfeit zu fichern, auf die Megelleijtungen befhräutkt.
Damit, wurden fowohl die verfidherten Wöchnerinnen als befonders die
verfidherungSfreien. Chefrauen der verfidherten Männer, foweit fie auf
Seund der Sagungen jich der Wochenhilfe erfreuten, [Hmerzlich getroffen.
In diefjer Erwägung, mehr noch unter dem Eindruck der gewaltigen Men-
ichenopfer, die der Krieg erforderte, wurde durch die Bundesratsverdrbnung
vom 3. Dezenıber 1914 die Wöchnerinnenfürforge auf ganz neuen
Boden geftellt. Schon oft befürwortete oder doch {till gehegte Winfche
janden fo überrajdhend reiche Erfüllung.
Zunächit wurde allen unverfidherten Wöchnerinnen, deren Männer
Kriegsdienfte leiften und vor dem Eintritt eine gemwijfe Zeit gegen Krank-
jeit verfichert waren, gewährt:
a) ein Beitrag zu den Entbindungskojten von 25 A;
b) ein WodhHengeld von 1 A täglich für acht Wochen, von denen
mindeftenz }echS nach der Niederkunft liegen nüjfen;
co) eine Seihilfe bis zu 10. KM für Gebammenbdienfte und ärztliche
Behandlung bei Schwanger]haftsbejdhimwerden ;
3) ein Stillgeld von 50 Pf. täglich bis zum Ablauf der zwöliten
Woche nach der Niederkunft.
Durch Bundesratsverordnung vom 23. April 1915 wurden dann dieje
Wohltaten au auf alle ehelidgen: Wöcdnerinnen ausgedehnt, deren
Wöänner Kriegsdienft leiften oder infolge von Kriegsdienit (Tod, Verwui-
zung, Sefangenfchaft) nicht erwerbsfähig find, Jofern fie „minder.
bemittelt“ jind.
MB „minderbemittelt“ gelten die Wöcdnerinnen, wenn das Einfommen des Mannes
vor dem Kriege bis zu 2500 X beirug, das Einfommen der Frau nach dem Dienfteinitritt
auf Höchftens 1500 K und Für jedes Kind (unter 15 Jahren) auf höchftens weitere
250 begrenzt ift. Die Auszahlungen erfolgen durch die zuäändige KXrankentafle.
Statt der Leiltungen zu a und c Iann (auf Vorftandsbefchluß) freie Behandlung durch
Gebamme und Arzt und freie Arznei bei Nieberkunit und bei CSchwangerfehafts-
befdwerdben gewährt werden.
Die zur Auszahlung gelommenen Unterltükungen feitens des Reiches Hellten fidz
bi8 zum Sulki 1916 auf mehr als 53 Millionen Mark, die Ausaaben für das Rechmungs-
‚jahr 1915 betrugen 30,6 Millionen Mark.
Herner wurden den Wöchnerinnen, die bereits auf Grund der Kranken
verfidherung Anfpruch auf die gefeblidhen Regelleijtungen (Wochengeld)
haben, auch die oben unter a, c und d aufgeführten Me Hrleijtun-
gen zugefprodhen. Während die Koften für die verficdherungsfreien Krieger-
rauen vdom Reich erftattet werden, find die Mehrleijtungen von den
Arankenkaffen jelb{t zu beftreiten, denen die VBerlicherten angehören. Die
BVerliherungsanitalten find verpflichtet, foweit die Krankenkafjen defjen
bedürfen, diefen Darlehen zur Dechung dieler Koften (gegen 3 Vrozent