Praxis herausgebüdet, dafz die großen Tarifabf
chlüffe in weitgehendem Majzc unterlVIitwirkung
des Reichsarbeitsminifteriums ftattfindcn, indem
diefcs auf Wunfch der Beteiligten einen Leiter zu den
Verhandlungen aus der Zahl feiner Beamten ftcllt. Hiermit
ift eine lebendige Verbindung zwifchen der Sclbftverwaitung
der Beteiligten und der Einwirkung der oberften Arbeitsbehörden
gefchaffen, die für beide Teile nur nutzbringend
fein kann. Das Rcichsarbeitsminifterium ift in diefem Falle
auch beforgt, da(z die Vereinbarungen in juriftifch einwandfreier
Form niedergelegt und, foweit fie die Öffentlichkeit
intereffieren, im Rcichsarbcitsblatt bekanntgegeben werden.
Darüber hinaus bietet die Mitwirkung an Tarifverhandlungcn
dem Rcichsarbeitsminifterium die Möglichkeit, auf die Beachtung
der von ihm als richtig erkannten lohnpoütifchcn
Gefichtspunktc hinzuwirken.
4. Der Staat hat fchiicfziich die Einrichtungen
zur Verfügung zu fteilcn, die, wenn eine gütliche Vereinbarung
der Beteiligten mißlingt, Arbeitskämpfe
nach Möglichkeit vermeiden. Bis zum Kriege
hatten an derartigen Einrichtungen lediglich die Einigungsämter
der Gewerbegerichte, Kaufmannsgerichte und Innungen
beftanden, deren Organifation aber eine durchaus lückenhafte
war. Ihre Tätigkeit konnte auch deshalb nicht befriedigend
fein, wcii die Einigungsämter nur auf Anruf beider Teile
tätig werden konnten. Nachdem ein Ausbau des Einigungswefens,
der in den verfchiedenen Entwürfen zu einem Arbeitskammergefetz
vorgcfchlagcn war, mißlungen war, wurde
erft während des Krieges eine wefentiiehe Beffcrung des
Einigungswefens erzielt, indem im Hilfsdienftgcfctz Schlichtungsausfehüffe
gefchaffen wurden. Diefe Schlichtung sa
u s f c h ü f f e wurden durch die Verordnung vom 23. Dezember
(918 aus ihrer Einordnung in die militärifche Organist)