Full text : Lohnpolitik

Praxis  herausgebüdet,  dafz  die  großen  Tarifabf
  chlüffe  in  weitgehendem  Majzc  unterlVIitwirkung
des  Reichsarbeitsminifteriums  ftattfindcn,  indem ­
  diefcs  auf  Wunfch  der  Beteiligten  einen  Leiter  zu  den
Verhandlungen  aus  der  Zahl  feiner  Beamten  ftcllt.  Hiermit
ift  eine  lebendige  Verbindung  zwifchen  der  Sclbftverwaitung
der  Beteiligten  und  der  Einwirkung  der  oberften  Arbeitsbehörden ­
  gefchaffen,  die  für  beide  Teile  nur  nutzbringend
fein  kann.  Das  Rcichsarbeitsminifterium  ift  in  diefem  Falle
auch  beforgt,  da(z  die  Vereinbarungen  in  juriftifch  einwandfreier ­
  Form  niedergelegt  und,  foweit  fie  die  Öffentlichkeit
intereffieren,  im  Rcichsarbcitsblatt  bekanntgegeben  werden.
Darüber  hinaus  bietet  die  Mitwirkung  an  Tarifverhandlungcn
dem  Rcichsarbeitsminifterium  die  Möglichkeit,  auf  die  Beachtung ­
  der  von  ihm  als  richtig  erkannten  lohnpoütifchcn
Gefichtspunktc  hinzuwirken.
4.  Der  Staat  hat  fchiicfziich  die  Einrichtungen
zur  Verfügung  zu  fteilcn,  die,  wenn  eine  gütliche  Vereinbarung ­
  der  Beteiligten  mißlingt,  Arbeitskämpfe
nach  Möglichkeit  vermeiden.  Bis  zum  Kriege
hatten  an  derartigen  Einrichtungen  lediglich  die  Einigungsämter ­
  der  Gewerbegerichte,  Kaufmannsgerichte  und  Innungen
beftanden,  deren  Organifation  aber  eine  durchaus  lückenhafte
war.  Ihre  Tätigkeit  konnte  auch  deshalb  nicht  befriedigend
fein,  wcii  die  Einigungsämter  nur  auf  Anruf  beider  Teile
tätig  werden  konnten.  Nachdem  ein  Ausbau  des  Einigungswefens,
  der  in  den  verfchiedenen  Entwürfen  zu  einem  Arbeitskammergefetz
  vorgcfchlagcn  war,  mißlungen  war,  wurde
erft  während  des  Krieges  eine  wefentiiehe  Beffcrung  des
Einigungswefens  erzielt,  indem  im  Hilfsdienftgcfctz  Schlichtungsausfehüffe
  gefchaffen  wurden.  Diefe  Schlichtung  sa
  u  s  f  c  h  ü  f  f  e  wurden  durch  die  Verordnung  vom  23.  Dezember ­
  (918  aus  ihrer  Einordnung  in  die  militärifche  Organist) ­

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.