Contents : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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1.  für  die  ersten  3  Pud  ihres  Gewichts  im
Stück;  Gewichte,  für  das  Pud  6,—  R
Vertragsgemäss:  Wagen  (zum  Wägen)  mit
Zubehör;  Wagenteile,  mit  Ausnahme  solcher  aus
Kupfer  und  Kupferlegierungen:

1.  für  die  ersten  3  Pud  eines  jeden  Stücks;
Gewichte,  für  das  Pud  4,50  R
2.  für  jedes  Pud  des  Gewichts  im  Stück  über
3  Pud,  für  das  Pud  2,55  R
2.  Vertragsgemäss:  für  jedes  weitere  Pud,  für
das  Pud  2,10  R

Anmerkung.  Wagen  für  Apotheken  und
Laboratorien  sowie  die  Gewichte  zu  denselben
aus  unedlen  Metallen  werden  nach  Art.  169  P.  1
verzollt.
Gewichte,  ausser  eisernen,  gusseisernen  und
stählernen,  •—  nach  dem  Material,  und  müssen,  wenn  sie  auch
mit  den  Wagen  zusammen  eingeführt  werden  und  notwendigen
Zubehör  derselben  bilden,  selbständig  verzollt  werden
(C.  94,  Nr.  20  969).
169.  Instrumente,  Vorrichtungen  und  Apparate,  physikalische, ­
  astronomische,  mathematische  und  dergl.,
sowie  elektrotechnische  Zubehörteile:
1.  Instrumente,  Vorrichtungen  und  Apparate:
astronomische,  optische  (ausser  den  in  Art.  170
genannten),  physikalische,  chemische,  mathematische, ­
  geodätische  und  zum  Zeichnen;  medizinische; ­
  Manometer,  Vakuummeter,  Indikatoren
und  Zählapparate  (ausser  den  unter  P.  2  dieses
Artikels  genannten);  Zauber-  und  Projektionslaternen, ­
  photographische  Apparate;  geographische
Globen;  Gläser:  für  Brillen,  Lorgnetten,  sowie
Brenn-,  Vergrösserungs-  und  optische  Gläser
jeder  Art;  elektrische  Ausschalter,  Umschalter,
Sicherungen,  Patronen  für  Glühlampen,  Rheostate
und  Kommutatoren  jeder  Art,  sowohl  zusammengesetzt ­
  als  auseinandergenommen;  Telegraphenund
  Telephonapparate;  elektrische  und  pneumatische ­
  Glocken  und  Zubehör  für  elektrische
Signalisierung,  für  das  Pud  12,—  R
Vertragsgemäss:  Aus  169.  Physikalische,  astronomische, ­
  mathematische  u.  dgl.  Instrumente  und
Apparate  sowie  elektrotechnische  Zubehörteile:
1.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  9,—  R
            
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