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Das Reichsgeldamt.
hergeben muß (die Preise), um sich das Geld zu diesen Steuern zu ver
schaffen — das bestimmt die Emissionsbank. Die vom Geldamt ausgeschriebene
Währungssteuer (der Steuererlaß) wird dagegen den ausgesprochenen Zweck
verfolgen, das Budgetrecht gegen solche Eingriffe zu schützen, indem sie dem
nominellen Betrag der Steuern den materiellen Inhalt (Waren) gibt, den
sie nach Absicht der Volksvertretung auch haben sollen.
Wird das Geldamt befugt, durch Steuerablässe uud Steuerzuschlägc
für währungstechnische Zwecke Geld auszugeben und Geld einzuziehen, so
wird das allein genügen, das Vertrauen des Handels in die Währung zu
befestigen — und dieses Vertrauen ist wiederum die Hauptstütze der Währung.
Aal der Handel keine absolute Sicherheit gegen eine Baisse, liegt eine Baisse
überhaupt noch innerhalb der Grenzen der Möglichkeiten, so genügt diese
Möglichkeit an und für sich (dies kann nicht oft genug wiederholt werden),
um den Umlauf des Geldes zum Stocken zu bringen. Und ein verlang
samter Geldumlauf bedeutet an sich schon eine Baisse. Die Möglichkeit
einer Baisse erzeugt die Baisse. Ist dagegen das Geldamt so schwer bewaffnet,
daß es unter allen Umständen das Heft in der Hand behält, so wird die Sicher
heit vor der Baisse regelmäßigen Geldumlauf zur Folge haben, und so lange
der Geldumlauf regelmäßig ist, kann kein plötzlicher Preissturz eintreten.
Krisen und Panik werden vermieden, und darum wird auch das Geldamt
kaum jemals in die Lage kommen, von seiner Waffe (der Währungssteuer)
Gebrauch zu machen. Dem bewaffneten Volk bietet sich am seltensten Ge
legenheit, Gebrauch von der Waffe zu machen,- die bloße Existenz der Waffe
bürgt für den Friedens.
Am besten wird es sein, daß dem Reichsgeldamt die Wahl unter diesen
drei verschiedenen Methoden freigestellt werde. Hauptsache ist: Der Handel
darf keinen Zweifel haben, daß das Reichsgeldamt den Markt unter allen
Umständen vor Hausse und Baisse schützen kann, daß jedermann die Be
waffnung des Geldamtes für ausreichend hält, um den Kampf mit den
sogen. Konjunkturen mit Siegessicherheit aufnehmen zu können. Je größer
das Vertrauen des Handels in die Währung ist, um so regelmäßiger ist
der Geldumlauf, und je regelmäßiger der Geldumlauf, um so seltener wird
das Geldamt von seinen Waffen Gebrauch machen müssen.
Das Relchsgeldamt wird somit mit der Aufgabe betraut, den Geldum
lauf den Warenpreisen in der Weise anzupassen, daß es Geld ausgibt, so
lange die Preise fallen, und umgekehrt Geld einzieht, solange die Preise
steigen, um auf diese Weise feste Preise, d. h. Währung zu erzielen. Zu dem
Zweck wird das Reichsgeldamt befugt:
1. Geld in jeder nur durch den Zweck begrenzten, sonst unbe
schränkten Menge durch Wechseldiskont in den Verkehr 311 bringen, und um
gekehrt den Diskont nach Bedarf zu verweigern und durch Inkasso der fällig
werdenden Wechsel Geld in unbeschränkter Menge einzuziehen und zu vernichten.
2. Geld durch Steuererlaß in unbeschränkter Menge in den Verkehr zu
bringen und umgekehrt durch Stcuerzuschläge Geld in unbeschränkter Menge
dein Verkehr zu entziehen.
i) Ob das wahr ist? 1909 waren viele dieser Meinung.