Trotz dieser weitgehenden Übereinstimmung ist es aber doch
zweckmäßig, die Gewerkschaften aus dem Kartellbegriff heraus-
zulassen. Da, wo es sich um die Regelung des Arbeitsverhältnisses
handelt, spielen so viele besondere menschliche Gesichtspunkte mit
— die Arbeit ist eben keine Ware wie andere, wenn das auch noch
so oft behauptet wird — und demgemäß ist die wirtschaftspolitische
Einstellung zu diesen Fragen eine so andersartige, daß es richtiger
ist, den Arbeitnehmerverbänden in der Systematik der wirtschaftlichen
Erscheinungen eine Sonderbehandlung zu widmen, wie das in Lehr-
büchern, Vorlesungen usw. auch ganz regelmäßig geschieht. Es
wird wohl auch nirgends eine Gesetzgebung geben, die die Kartelle
der Unternehmer und die Verbände der Arbeitnehmer auf der ganzen
Linie in gleicher Weise behandelt ?).
Schließt man die Arbeitnehmerverbände aus dem Kartellbegriff
aus, so empfiehlt es sich, auch die Arbeitgeberverbände aus dem
gleichen Grund nicht als Kartelle zu bezeichnen. Da sie an sich dem
Wortlaut nach unter den Begriff fallen würden, — wenn auch nicht
jeder Unternehmer Arbeitgeber, nicht jeder Arbeitgeber Unter-
nehmer ist — so ist es notwendig, diese Einschränkung ausdrück-
lich hervorzuheben.
Die deutsche Kartellverordnung schließt zwar nicht ausdrücklich
die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände aus. Angesichts der
oben hervorgehobenen Momente besteht aber trotzdem allgemeine
Übereinstimmung darüber, daß die Verordnung auf sie keine An-
wendung finde. Ein Bescheid des Vorsitzenden des Kartellgerichts
vom ı. Mai 1924?) erklärt denn auch ausdrücklich, daß ein Arbeit-
geberverband nicht unter die Bestimmungen der Kartellverordnung falle.
Merkmale, die zu Unrecht in den Kartellbegriff aufgenommen
werden. Mit den vorstehenden Ausführungen dürfte das Wesen der
wirtschaftlichen Erscheinungen, die man als Kartelle zu bezeichnen
pflegt, genügend umschrieben und gegen andersartige Erscheinungen
abgegrenzt sein. Da in der Literatur bei der Aufstellung von Kartell-
1) Das Kartellgesetz von Kanada vom 1ı3. Juni 1923 sagt in Abschnitt 34:
„Nichts in diesem Gesetz soll dahin ausgelegt werden, daß es sich auf Vereinigungen
von Arbeitern und Angestellten zu ihrem angemessenen Schutz als Arbeiter und An-
gestellte bezieht.‘ (Abgedruckt bei Lammers, Kartellgesetzgebung des Auslan-
des, Berlin 1927. S. 97.) Das Kartellgesetz von Norwegen vom ı2. März 1926 sagt in
seinem Paragraph ı: ‚,Dies Gesetz betrifft Preismißbrauch und Kontrolle von Kon-
kurrenzeinschränkungen und bezieht sich auf private und kommunale Erwerbstätig-
keit, abgesehen von der Arbeit in Diensten eines anderen.‘ (Ebenda, S. 98.)
2?) Nr. 20 in der Sammlung des Reichsverbandes der Deutschen Industrie; vgl.
auch ebenda Nr. 117.