Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.

Sprachgebrauch  völlig  widerspricht.  „Bei  Auslegung  der  Gesetze  muß  regelmäßig ­
  davon  ausgegangen  werden,  daß  die  Gesetzessprache  nicht  von  dem  gewöhnlichen ­
  Sprachgebrauch  abweicht"  (Pr.  OVG.  in  St.  3  S.  291),  und  zu
einem  Abweichen  von  diesem  Auslegungsgrundsatz  bietet  jene  Bemerkung  in
den  Kommissionsverhandlungen  keinen  genügenden  Anhalt.  Stier-Somlo
(KSt.G.  Sinnt.  4  A  b  pt  §  5)'  scheint  mir  in  den  Fehler  zu  verfallen,  daß  er  der
Absicht  des  Gesetzgebers,  mit  dem  §  5  KSt.G.  Steuerumgehungen  vorzubeugen,
allzu  ausschlaggebende  Bedeutung  für  die  Auslegung  der  Begriffe  „Kmtst-,
Schmuck-  und  Luxusgegenstände"  beilegt,  indem  er  z.  B.,  daß  „Kunstwerke,
die  jemand  aus  beruflichem  Interesse  oder  Bedürfnis  anschafft,  abgabepflichtig"
seien,  deshalb  verneint,  „weil  die  Absicht,  durch  die  Anschaffung  Steuern  zu  hinterziehen,
  fehlt".  Daß  der  Zweck  der  Anschaffuna  ohne  Belang  ist,  betont  auch
pr.  OVG.  K  IX  24  v.  5.  Juni  1918  (Deutsch.  Steuerblatt  I.  Jahrg.,  S.  128).
Die  Frage,  ob  ein  Gegenstand  ein  „Kunst-,  Schmuck-  oder  Luxusgegenstand"  sei,
liegt  wesentlich  auf  tatsächlichem  Gebiet  (Pr.  OVG.  a.  a.  £>.).
«)  „Aunstgcgenstiinde"  sind  nur  die  Erzeugnisse  der  bildenden  Künste,
nach  den  ausdrücklichen  Feststellungen  in  der  Reichstagskommission  bei  Beratung ­
  der  gleichlautenden  Bestimmung  des  KSt.G.  nicht  auch  solche  des  Kunstgewerbes. ­
  Erzeugnis  der  Kunst  ist  gleichbedeutend  mit  „Kunstwerk"  und  nur
die  Arbeit  eines  Künstlers,  unter  dieser  Voraussetzung  aber  auch  die  von  einem
Künstler  gefertigte,  sich  als  eigene  künstlerische  Schöpfung  darstellende  Nachbildung ­
  eines  Kunstwerkes;  nicht  dagegen  sind  es  auch  die  auf  mechanischem  Wege
hergestellten  Nachbildungen  von  Kunstwerken;  in  der  Regel  fallen  aber  solche
nichtkünstlerische  Nachbildungen  unter  den  Begriff  der  Luxusgegenstände,
ebenso  wie  die  kunstgewerblichen  Erzeugnisse.  Vgl.  auch  pr.  OVG.  in  St.  3
S.  291  zu  §  4  Nr.  7  pr.  Gew.St.G.:  „Wenn  von  .Ausübung  der  Kunst'  geredet
wird,  so  dürfen  hierunter  nicht  alle  möglichen  Beschäftigungen,  bei  denen  künstlerische ­
  Interessen  und  Bestrebungen  obwalten  oder  vorhanden  sein  können,
verstanden  werden,  sondern  nur  diejenigen,  welche  der  übliche  Sprachgebrauch
als  Kunst  bezeichnet  und  welche  von  Personen,  die  nach  dem  üblichen  Sprachgebrauch ­
  .Künstler'  sind,  ausgeübt  werden."
Wenn  der  Schatzsekretär  bei  Beratung  des  KSt.G.  in  der  Kommission
davon  sprach,  daß  ein  Meißner  Porzellanservice  „einen  großen  Kunst  wert
repräsentieren  könne",  so  ist  das  irreführend.  Auch  die  wertvollen  Porzellanservice, ­
  deren  Originalentwürfe  zwar  von  „Künstlern"  herrühren,  die  aber
selbst  in  zahlreichen  Exemplaren  nach  der  Originalzeichnung  aeforntt  und  von
Porzellanmalern  gemalt  sind,  sind  regelmäßig  keine  „Kunstwerke",  sondern
nur  kunstgewerbliche  Erzeugnisse  und  fallen  dann  höchstens  unter  die  Kategorie ­
  der  „Luxusgegenstände".
ß)  „Tchmuckgegenstände",  also  Gegenstände,  die  zum  Schmucke  dienen,  ist
ebenso  wie  „Schmuck"  kein  eindeutiger  Begriff  (vgl.  Grimm,  Deutsches  Wörterbuch, ­
  Slrt.  „Schmuck").  Im  Anschluß  wohl  an  Grimm  ist  regierungsseitig  bei
Beratung  der  Novelle  zur  Gewerbeordnung  vom  6.  Slug.  1896  (Sten.B.  1895/96
S.  2559)  die  Bezeichnung  „Schmucksachen"  im  §  56  Nr.  11  Gew.O.  umschrieben
worden  als  „Gegenstände,  die  zur  Verzierung  des  menschlichen  Körpers  dienen".
Danach  würden  hierher  z.  B.  auch  Kleider,  Hüte,  Federkopfschmuck  u.  dgl.  gehören ­
  können.  Hieran  scheint  mir  weder  die  Gew.O.  noch  §  5  KSt.G.  zu  denken,
sondern  nur  an  die  von  Grimm  mit  Recht  als  die  üblichste  bezeichnete  beschränktere ­
  Bedeutung  von  Zieraten  aus  Metall,  Edelsteinen,  Halbedelsteinen,  Perlen,
Nachahmungen  von  Edelsteinen  und  Perlen  und  ähnlichen  Gegenständen,  die
zur  Verschönerung  des  Körpers  getragen  werden,  nicht  auch  Gegenstände,  die
zur  Bekleidung  des  Körpers  gehören,  mögen  letztere  auch  kostbar  sein;  mit
            
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