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BermögenSzuwachSsteuergesetz. §§ 31, 33.
Landesfinanzamt endgültig. Liegt das ersuchte Finanzamt in dem Bezirk eines
anderen Landesfinanzamtes, so kann gegen eine vom Landesfinanzamt bestätigte
Ablehnung die Entscheidung des Reichsministers der Finanzen angerufen werden.
§ 59. Wird vor Beendigung eines Steuerfestsetzungsverfahrens infolge
Änderung der Umstände die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes begründet,
so hat das erste Finanzamt die Steuer festzusetzen und die Verhandlungen dem
nunmehr zuständigen Finanzamt zu senden. Wird bei Steuern, die regelmäßig
wiederkehrend zu'erheben sind, die Zuständigkeit zu einer Zeit geändert, wo
kein Festsetzungsverfahren schwebt, so hat das erste Finanzamt dem zuständig
werdenden Finanzamt die Änderung unverzüglich mitzuteilen.
§ SO. Meinungsverschiedenheiten und Zweifel über die Zuständigkeit ver
schiedener Finanzämter entscheidet die nächste gemeinschaftliche obere Behörde.
Bei mehrfacher Heranziehung zu derselben Steuer bestimmt sie, welche Heran-
ziehung außer Kraft zu setzen sei.
§ 61. Handlungen eines Finanzamtes sind nicht deshalb unwirksam, weil
das Finanzamt örtlich unzuständig war.
Daß ein Finanzamt örtlich unzuständig sei, kann nur bis zum Ablauf der
Einspruchs-, Anfechtungs- oder Beschwerdefrist geltend gemacht werden.
§ 22. Innerhalb einer von der obersten Landesfinanzbe
hörde zu bestimmenden Frist hat jeder Abgabepflichtige, dessen
Endvermögen sein Anfangsvermögen um mindestens sechs
tausend Mark übersteigt, eine Steuererklärung abzugeben. Die
Erklärung hat nach näherer Bestimmung des Reichsrats die
für die Feststellung des der Kriegsabgabe unterliegenden »er«
mögenszuwachses erforderlichen Angaben zu enthalten.
Das Besitzsteueramt ist autzerdem berechtigt, von jedem
Abgabepflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen
einer von ihm zu bestimmenden Frist, die mindestens zwei
Wochen betragen muß, zu verlangen.
Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aufhaltender
Abgabepflichtiger die Veranlagung der Kriegsabgabe dadurch,
daß er eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, so kann
sein im Inland befindliches Vermögen mit Beschlag belegt
werden.
Entw. $ 22. — Begr. ©. 27. — AuSschußber. @. 13.
Inhalt.
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt
des z 22 266
II. Umfang der Steuererklärungs-
Pflicht 267
1. Subjektiver Umfang 267
2. Objektiver Umfang 268
3. Formeller Umfang 268
1. Bedeutung der Steuererklärung . 269
5. Folgen der Nichterfüllung der
StcuererklämngSpflichr 269
III. Die weiteren Ermittlungsbe
fugnisse der BeranlagungSbe-
hörden 270
IV. Die Sondervorschrift im Abs. 3 . 270
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt.
Der § 22 ist abgesehen von der durch die während der Beratung des Entw.
verabschiedeten Reichsverfassung bedingten Ersetzung des Wortes „Staaten-
ausschusses" durch „Reichsrats" int 1. Abs. in der NB. unverändert geblieben.