Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Text  des  Bcrmöge«szuwachsste«ergesetzes.

Personen,  welche  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  nach  dem
1.  August  1914  verloren  haben,  sowie  nichtreichsangehörige
Personen,  die  auch  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen. ­
  unterliegen  der  Abgabe  in  gleichem  Umfang  wie  Angehörige ­
  des  Deutschen  Reichs.
§  3.  Als  Bermögenszuwachs  (§1)  gilt  der  Unterschied
zwischen  dem  Anfangsvermögen  (§  4)  und  dem  Endvermögen
(§§  5  bis  14).
§  4.  Als  Anfangsvermöqen  gilt  das  Vermögen,  das  nach
den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Jult  1913
(RGBl.  S.  524)  für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  als
Anfangsvermögen  zugrunde  zu  legen  war  oder  im  Falle  der
Steuer'pflicht  zugrunde  zu  legen  wäre.
Ist  das  Anfangsvermögen  bereits  rechtskräftig,  aber  infolge ­
  eines  Rechtsirrtums  der  Steuerbehörde  oder  des  Abgabepflichtigen ­
  unrichtig  festgestellt,  so  ist  diese  Vermögensfest,
stellung  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  zu  berichtigen.
Die  Berichtigung  ist  insbesondere  auch  dann  vorzunehmen,
wenn  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  der  Anteil
eines  Abkömmlinges  am  Gesamtgut  nicht  bei  Feststellung  seines
Anfangsvermögens,  sondern  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  des  überlebenden  Ehegatten  in  Ansatz  gebracht
worden  ist.  „  „  .
In  Fällen,  in  denen  Grundstücke  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung ­
  mit  einem  unter  den,  gemeinen  Werte  (Verkaufs-Wert)
  bleibenden  Ertragswerte  bewertet  und  innerhalb  des
Beranlagungszeitraums  veräußert  worden  sind,  wird  auf  Antrag ­
  das  Anfangsvermöqen  unter  Zugrundelegung  des  gemeinen ­
  Wertes  des  veräußerten  Grundstücks  am  31.  Dezember ­
  1913  anderweit  festgestellt.  o  ^  a
Als  Veranlagungszeitraum  im  Smne  dieses  Gesetzes  gilt
der  Zeitraum  zwischen  dem  für  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  und  dem  für  die  Feststellung  des  Endvermögens
maßgebenden  Stichtag.
§  5.  Als  Endvermögen  gilt  —  vorbehaltlich  der  in  den
SS  6  bis  14  vorgesehenen  Abweichungen  —  das  auf  den
30.  Juni  1919  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes
festzustellende  steuerbare  Vermögen  des  Abgabepflichtigen.
Ist  der  Abgabepflichtige  ein  Ausländer,  so  gilt,  sofern  er  seinen
Wohnsitz  öder  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  vor  dem
39.  Juni  1919  aufgegeben  hat.  das  nach  den  Vorschriften  des
Besitzftenergcsetzes  auf  den  Tag  des  Wegzugs  rechtskräftig
festgestellte  oder,  falls  eine  solche  Feststell,mg  nicht  erfolgt  ist,
das  auf  diesen  Tag  festzustellende  steuerbare  Vermögen  des
Abgabepflichtigen.
            
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