Beranlagungszeitraunls aus dem der Besteuerung nicht unter
worfenen Vermögen des Abgabepflichtigen gemachten, nicht
zu den laufenden Wirtschaftsausgaben zählenden Aufwendun
gen für steuerpflichtige Bermögensteile abzurechnen.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung,
als den Aufwendungen ein Vermögen gegenübersteht, das im
maßgebenden Veranlagungszeitraume der Veranlagung ent
zogen worden ist.
§ 8. Dem nach § L festgestellten Vermögen sind hinzuzu
rechnen:
1. Beträge, die der Abgabepflichtige im Veranlagungszeit-
raumc zu Schenkungen oder sonstigen Vermögensübergaben
(§ 6 Nr. 4) verwendet hat. Von der Hinzurechnung ausge
nommen sind fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des an
gemessenen Unterhalts oder der Ausbildung des Bedachten,
Zuwendungen, die auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs des
Bedachten gemacht worden find, Pensionen und ähnliche Zu
wendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren Ange
stellten oder Bediensteten gewährt werden, übliche Gelegenheits
geschenke, Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder ge
meinnützigen Zwecken und, sofern nicht die Absicht der Abgabe
ersparung anzunehmen ist, Zuwendungen im Werte von weniger
als 100« Mark.
Der Bedachte haftet für den Rbgabcbetrag, der auf den
ihm zugeflossenen Teil des abgabepflichtigen Bermögenszu-
wachses verhältnismäßig entfällt. Der Abgabepflichtige kann
von dem Bedachten Ersatz dieses Abgabebetrags verlangen;
2. Beträge, die im Veranlagungszeitraum in ausländischem
Grund- oder Betriebsvermögen (§ 5 des Besitzsteuergesetzes)
angelegt worden sind;
3. Beträge, die im Veranlagungszeitraume zum Erwerbe
von Gegenständen aus edlem Metalle, von Edelsteinen oder
Perlen, von Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenständen sowie
von Sammlungen aller Art aufgewendet worden sind, sofern
der Anschaffungspreis für den einzelnen Gegenstand fünf
hundert Mark und darüber oder für mehrere gleichartige
oder zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und
darüber beträgt;
4. Beträge, die im Veranlagungszeitraume zu sonstigen
Anschaffungen verwendet worden sind, soweit diese Anschaffun
gen nicht dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabepflichtigen
oder seines Haushalts dienen. Inwieweit die Anschaffungen
dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabepflichtigen dienen, ist
nach den Verhältnissen des Abgabepflichtigen am Beginne des
Veranlagungszeitraums zu beurteilen. Die Anrechnung findet