Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Beranlagungszeitraunls aus dem der Besteuerung nicht unter 
worfenen Vermögen des Abgabepflichtigen gemachten, nicht 
zu den laufenden Wirtschaftsausgaben zählenden Aufwendun 
gen für steuerpflichtige Bermögensteile abzurechnen. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung, 
als den Aufwendungen ein Vermögen gegenübersteht, das im 
maßgebenden Veranlagungszeitraume der Veranlagung ent 
zogen worden ist. 
§ 8. Dem nach § L festgestellten Vermögen sind hinzuzu 
rechnen: 
1. Beträge, die der Abgabepflichtige im Veranlagungszeit- 
raumc zu Schenkungen oder sonstigen Vermögensübergaben 
(§ 6 Nr. 4) verwendet hat. Von der Hinzurechnung ausge 
nommen sind fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des an 
gemessenen Unterhalts oder der Ausbildung des Bedachten, 
Zuwendungen, die auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs des 
Bedachten gemacht worden find, Pensionen und ähnliche Zu 
wendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren Ange 
stellten oder Bediensteten gewährt werden, übliche Gelegenheits 
geschenke, Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder ge 
meinnützigen Zwecken und, sofern nicht die Absicht der Abgabe 
ersparung anzunehmen ist, Zuwendungen im Werte von weniger 
als 100« Mark. 
Der Bedachte haftet für den Rbgabcbetrag, der auf den 
ihm zugeflossenen Teil des abgabepflichtigen Bermögenszu- 
wachses verhältnismäßig entfällt. Der Abgabepflichtige kann 
von dem Bedachten Ersatz dieses Abgabebetrags verlangen; 
2. Beträge, die im Veranlagungszeitraum in ausländischem 
Grund- oder Betriebsvermögen (§ 5 des Besitzsteuergesetzes) 
angelegt worden sind; 
3. Beträge, die im Veranlagungszeitraume zum Erwerbe 
von Gegenständen aus edlem Metalle, von Edelsteinen oder 
Perlen, von Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenständen sowie 
von Sammlungen aller Art aufgewendet worden sind, sofern 
der Anschaffungspreis für den einzelnen Gegenstand fünf 
hundert Mark und darüber oder für mehrere gleichartige 
oder zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und 
darüber beträgt; 
4. Beträge, die im Veranlagungszeitraume zu sonstigen 
Anschaffungen verwendet worden sind, soweit diese Anschaffun 
gen nicht dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabepflichtigen 
oder seines Haushalts dienen. Inwieweit die Anschaffungen 
dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabepflichtigen dienen, ist 
nach den Verhältnissen des Abgabepflichtigen am Beginne des 
Veranlagungszeitraums zu beurteilen. Die Anrechnung findet
	        
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