Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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AriegSabgabegesetz  1919.  §§  19,  80.

in  Preußen  demgemäß  auch  noch  im  Berufungsverfahren  <RFH.  I  A  127
v.  17.  Okt.  1919).
8  20.  Wird  eine  Gesellschaft  vor  Ablauf  ihres  fünften
Kriegsgeschäftsjahrs  aufgelöst,  so  bleibt  die  Abgabepflicht  für
die  Zeit  bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  bestehen.
Umfaßt  im  Falle  der  Neugründung  oder  der  Auflösung
einer  Gesellschaft  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr  einen  kürzeren
Zeitraum  als  zwölf  Monate,  so  wird  für  die  Berechnung  des
Mehrgewinns  der  Gewinn  dieses  Geschäftsjahrs  mit  einem
verhältnismäßigen  Teilbeträge  des  Friedensgewinns  verglichen. ­

Entw.  §  21  (gletdjlautenb).

Inhalt.
I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  deS  III.  Berechnung  des  Mehrgewinnes  nach
5  20  112  Abs.  2
II.  „Bestehenbleiben"  der  Abgabepflicht
trotz  „Auslösung"  der  Gesellschaft  .  .  412

I.  Der  §  20  KAG.  1919  lautet,  abgesehen  davon,  daß  es  im  Abs.  1  natürlich
heißt  „fünften"  statt  „vierten  Kriegsgeschäftsjahrs",  wörtlich  wie  §  26  KAG.  1918
und  entspricht  dem  §  25  Abs.  3  und  1  KSt.G.  Ausf.Best.  Er  entscheidet  tm
1.  Abs.  die  für  das  KSt.G.  mindestens  zweifelhafte  Frage  (vgl.  Strutz  KSt.G.
Anm  13  zu  §  13),  ob  eine  ausgelöste  Gesellschaft  für  die  Zeit  bis  dahin  abgäbepflichtig
  bleibt,  für  die  KA.  1919  in  bejahendem  Sinne.  Abs.  2  trifft  Bestimmung
darüber,  wie  der  abgabepflichtige  Mehrgewinn  zu  berechnen  ist,  wenn  infolge
Neugründung  oder  Auflösung  einer  Gesellschaft  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr
nicht  volle  12  Monate  umfaßt.  Liegt  nicht  der  Fall  der  Neugründung  oder
Auflösung  vor,  so  greift  hinsichtlich  der  Behandlung  eines  weniger  als  12  Monate
umfassenden  fünften  Kriegesgeschäftsjahrs  §  17  Abs.  2  Platz.
II.  l.  Die  Fassung  des  Abs.  1,  „die  Abgabepflicht  bleibt  für  die  Zeit
bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  bestehen",  weist  darauf  hin,  daß  der
Gesetzgeber  in  der  Tat  hat  sagen  wollen,  daß  eine  „ausgelöste",  also  rechtlich
nicht  mehr  existierende  Gesellschaft  noch  subjektiv  abgabepflichtig  bleibt  und  nur
ihre  objektive  Abgabepflicht,  was  übrigens  selbstverständlich  ist,  sich  nach  den
Ergebnissen  des  Zeitraumes  bis  zur  Auflösung  richtet;  vgl.  Becher  -  Liebes,
Anm.  1  zu  §  20.  Es  ist  aber  an  sich  ein  rechtliches  Unding,  ein  nicht  mehr  existierendes ­
  Subjekt  zum  Träger  von  Pflichten  zu  machen.  Ist  eine  Gesellschaft  rechtswirksam
  „ausgelöst"  in  dem  Sinne,  daß  sie  auch  nicht  mehr  im  Liquidatwusoder
  Konkurszustande  besteht,  auch  Liguidation  und  Konkurs  rechtlich  und  tatsächlich ­
  beendet  sind,  dann  fehlt  es  an  einem  Repräsentanten  der  Gesellschaft,
dem  gegenüber  der  Abgabeanspruch  erhoben  werden  könnte.  Ich  halte  aber
die  von  mir  in  Anm.  13  zu  §  13  KSt.G.  vertretene  Ansicht,  daß,  solange  die
Sonder.  (Kriegssteuer.)  Rücklage  vorhanden  ist,  eine  Auflösung  der  Gesellschaft
mit  rechtlicher  Wirksamkeit  unmöglich  ist,  gegenüber  Becher-Liebes  Anm.  2
zu  §  20  an  sich  aufrecht.  Der  Fall  des  §  301  Abs.  1  HGB.,  auf  den  sie  hmweiftn,
ist  nicht  gegeben,  da  durch  die  Verpflichtung  zur  Rücklage  oder  durch  deren  Bestellung ­
  das  Reich  noch  nicht  „Gläubiger"  der  Gesellschaft  wird.  Der  Gedanke
indes,  von  dem  §  20  beherrscht  wird,  ist  der,  daß  die  Steuerschuld  nicht  erst  mit
            
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