Ausführungsbestimmungen. §§ 16—22
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über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 entrichtet
hat (§ 17 des Ges.). Der Restbetrag ist als Ergebnis der Veranlagung in die Steuer
liste einzutragen.
§ 20. (i) Hat der Abgabepflichtige Abgabebeträge, die er nach dem Kriegs
steuergesetze vom 21. Juni 1916 und dem Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags
zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 schuldete, nach Beendigung des Veranlagungs
zeitraums entrichtet, so sind sie in dem Umfang, in dem sie nach § 18 des Ges. un-
erhoben bleiben, auf die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs anzurechnen.
(2) Nach § 18 Abs. 2 des Ges. bleiben Abgabebeträge, die der Abgabepflichtige
auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 infolge Stundung oder aus
anderen Gründen am Ende des Veranlagungszeitraums noch schuldete, bis zu dem
Betrag unerhoben, den der Abgabepflichtige als Kriegsabgabe vom Vermögens-
zuwachse zu entrichten hat; hierbei kommt, wenn er die nach dem Kriegssteuergesetze
vom 21. Juni 1916 geschuldete Abgabe teilweise bereits entrichtet hat, nur die gemäß
§ 17 des Ges. gekürzte Abgabe in Betracht.
(3) Zu den Abgabebeträgen im Sinne des § 18 Abs. 2 des Ges. gehören auch
solche Beträge, die der Abgabepflichtige auf Grund des Gesetzes über die Erhebung
eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 am Ende des Veranlagungs
zeitraums noch schuldete.
(4) Abgabebeträge, die auf Grund des § 18 des Ges. nicht mehr erhoben werden,
werden niedergeschlagen.
§ 21. Steuerbescheid, (i) Dem Abgabepflichtigen ist ein Steuerbescheid nach
Anleitung des Musters 3 zu erteilen. Er hat zu enthalten:
den Betrag der zu zahlenden Kriegsabgabe,
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Abgabe,
eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel
frist und Bezeichnung der Behörde, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist,
die Anweisung zur Entrichtung der Kriegsabgabe innerhalb der vorgeschriebenen
Zahlungsfristen,
einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung, auf die für bare Voraus
zahlungen zustehende Vergütung von Zwischenzinsen sowie auf die Ver
pflichtung zur Verzinsung verspätet gezahlter Abgabebeträge,
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle,
eine Belehrung über die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuch
forderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs
an Zahlungs Statt.
(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung
des Vermögenszuwachses von der Steuererklärung abgewichen worden ist. Eine
Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich.
(3) Auf Verlangen ist dem Inhaber eines Lehens, Fideikommisses oder Stamm
guts (§ 19 des Ges.) der auf eine Vermehrung des Lehens-, Fideikommiß- oder Stamm
gutvermögens entfallende Betrag und dem an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
beteiligten Abkömmling (§ 20 des Ges.) der auf seinen Slnteil am Gesamtgut ent
fallende Betrag der Abgabe mitzuteilen.
§ 22. Erlaßanträge, (i) Ist nach Ansicht des Finanzamts ein völliger oder
teilweiser Erlaß der Kriegsabgabe angezeigt, so kann das Finanzamt die Erhebung
des entsprechenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen und dem Abgabepflichtigen
anheimstellen, binnen einem Monat einen Erlaßantrag einzureichen. Derartige
Anträge sind beim Finanzamt anzubringen und mit einer Darstellung des Sach
verhalts sowie mit einer gutachtlichen Äußerung des Landesfinanzamts dem Reichs
minister der Finanzen vorzulegen.
(2) Stellt sich heraus, daß im Ausland befindliche Wertpapiere oder Forderungen
gegen ausländische Schuldner einen geringeren als den bei der Veranlagung der
Kriegsabgabe angenommenen Wert gehabt haben, so ist der Reichsminister der Finanzen
ermächtigt, auf Antrag eine dem nachgewiesenen tatsächlichen Werte entsprechende
Berechnung des Vermögenszuwachses zu bewilligen. Auf Antrag des Steuerpflich
tigen ist der aus der Mitberücksichtigung dieser Wertpapiere oder Forderungen sich
>) Abgedruckt nuten 2. 4s, (I.