494 Kriegsabgabegesetz 1919.
(3) Der Antrag auf Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 26 des Ges. ist
binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids bei dem Finanzamt zu stellen.
Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so kann das Finanzamt die Erhebung des ent
sprechenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen.
§ 29. Anträge auf Grund des § 34 des Ges. Anträge auf Grund des § 34
des Ges. sind bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen und von diesem mit einer
Darstellung des Sachverhalts dem vorgesetzten Landesfinanzamt vorzulegen; dieses
entscheidet mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen.
§ 30. Erlaßanträge. Ist nach Ansicht des Finanzamts ein völliger oder teil
weiser Erlaß der Kriegsabgabe angezeigt, so kann das Finanzamt die Erhebung des
entsprechenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen und dem Abgabepflichtigen an
heimstellen, binnen einem Monat einen Erlaßanttag einzureichen. Derartige An
träge sind beim Finanzamt anzubringen und mit einer Darstellung des Sachverhalts
sowie mit einer gutachtlichen Äußerung des Landesfinanzamts dem Reichsminister
der Finanzen vorzulegen.
§ 31. Erhebung. Über die Erhebung der Kriegsabgabe werden zwei Bücher
geführt, ein Kriegsabgabe-I919-Sollbuch und ein Kriegsabgabe-1919-Einnahmebuch.
Das Sollbuch umfaßt die Erhebung der gesamten Kriegsabgabe, das Einnahmebuch
den Zeitraum des Rechnungsjahrs.
§ 32. (i) Das KriegSabgabe-1919-Sollbuch ist nach dem Muster 6 ‘) zu führen.
Durch das Sollbuch ist zugleich der rechtzeitige Eingang der geschuldeten Kriegsab
gabe sowie der Ablauf der bewilligten Zahlungsfrist zu überwachen.
(2) Das Finanzamt hat nach der Veranlagung auf Gmnd der festgestellten Knegs-
abgabe-1919-Steuerlisten A und B für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter
Ausfüllung der Spalten 1—1 aufzustellen; das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen
und auf dem Titelblatte mit Feststellungsbescheinigung zu versehen.
(3) Die Erhöhung oder Herabsetzung der zum Soll gestellten Kriegsabgabe rm
Rechtsmittel-, Berichtigungs-, Neu- oder Nachveranlagungsverfahren ist in den Spal
ten 5 und 6 darzustellen. Die Jnabgangstellung des Solwetrags infolge Uberwersung
der Kriegsabgabe bei Verlegung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen erfolgt in
Spalte 6. Die Ausfüllung dieser Spalten nimmt die Hebestelle vor. Die Spalte 7
(Berichtigtes Soll) ist erst beim Abschluß des Sollbuchs auszufüllen.
(4) Das Sollbuch wird am 31. März 1922 durch die Hebestelle in den Spalten off.
aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände werden
in die Restnachweisung (§ 46) übernommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs
ist von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß
die nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände sämtlich in die Restnachweisung über
tragen worden sind. _ ....
§ 33. (i) Das Kriegsabgabe-1919-Einnahmebuch ist nach Muster 7 >) für je em
Rechnungsjahr zu führen. Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind
mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen zulässig.
(2) Der Nachweis der erstatteten oder zurückgezahlten Bettäge an Kriegsabgabe
ist in einem Anhang zum Kriegsabgabe-lüig-Einnahmebuche zu führen. Muster 8')
dient hierfür als Anhalt.
§ 34. Annahme von Schuldverschreibungen, Schnldbuchfordernngen und
Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Teutschen Reichs an Zahlungs Statt.
Bet Entrichtung der Abgabe sind nach § 32 des Ges. Schuldverschreibungen, Schuld
buchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs
an Zahlungs Statt anzunehmen. Ihre Annahme erfolgt mit Zinsen für die Zeit
vom 1. Olt. 1919 ab zu den vom Reichsminister der Finanzen auf den 30. Juni 1919
festgesetzten Steuerkursen. Sind auf die Schuldverschreibungen usw. Zinsen für einen
nach dem 30. Sept. 1919 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert sich
der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen für
einen vor dem 1. Oft. 1919 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuldbuch
forderungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Olt. 1919 liegenden Zeitraum auf das
Konto der Reichskasse überttagen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen.
’) Nicht abgedruckt.