2. Das Wesen der beiden Kriegsabgaben.
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fähigkeit. Sie hat insofern eine ähnliche Funktion wie die Erbschaftssteuer,
die ebenfalls plötzliche, unregelmäßige Verschiebungen der
Leistungsfähigkeit ausgleichen und insofern die den regelmäßigen,
periodischen nachgehenden Steuern ergänzen soll. Gleichzeitig ist eine
solche Sondersteuer, soweit sie eigentliche Kriegsgewinne, d. h. durch
den Krieg erzielte Gewinne, wie die auf ihn zurückführenden Mehrgewinne
von Produktion, Handel und Vermittlertätigkeit und vieler
anderer gewinnbringender Beschäftigungen, trifft, eine Konjunktur- oder
Glücksgewinnsteuer („Glück" natürlich im steuerwissenschaftlichen Sinne
verstanden), wie man sie in Steuern auf Lotteriegewinne, Spekulationsgewinne,
Grundstückswertzuwachs kennt und auch für Kursgewinne
vorgeschlagen hat.
II. An sich liegt gerade dem Ausgangspunkte des Gedankens
der Kriegsgewinnsteuer die Anknüpfung an das Einkommen durch
eine Einkommensvermehrungssteuer näher als die an das Vermögen in
Gestalt einer Vermögenszuwachssteuer, denn die eigentlichen Kriegsgewinne
stellen sich überwiegend als Erträge aus Kapitalvermögen
(Aktionäre usw.), Grundvermögen (Landwirte), Handel und Gewerbe
(Fabrikanten, Lieferanten, gewerbsmäßige Vermittler) oder gewinnbringender
Beschäftigung (Offiziere, Beamte, Aufsichtsräte, Direktoren
und sonstige Tantiemen und Provision beziehende Angestellte
gewerblicher Unternehmungen), also als Einkommensbestandteile dar,
als Vermögenszuwachs erst, wenn, und nur, soweit sie erspart sind.
Soweit sie verbraucht, nicht Vermögen — int Gegensatz zum Einkommen
— werden, entgehen sie einer Vermögenszuwachssteuer.
Aber die Höhe des Einkommens schwankt von einem Jahre zum anderen
ungleich mehr als die des Vermögens.
Soll also ein einmaliger steuerlicher Ausgleich der durch den Krieg
herbeigeführten Verschiebungen der wirtschaftlichen Lage und steuerlichen
Leistungsfähigkeit der Einzelwirtschaften geschaffen werden, dann
sind hierzu die ephemeren Schwankungen in den Einkommensverhältnissen
einiger ganz weniger Jahre, noch dazu einer noch nicht abgeschlossenen,
nach ihrem wirtschaftlichenCharakter zusammengehörigen Epoche ungeeignet.
Man versucht sonst, gleichsani die infolge einer elementaren
Bewegung, der künstlich Stillstand zu gebieten man außerstande ist,
sich zeigenden Unebenheiten in dem Boden der regelmäßigen Steuern
nach der Leistungsfähigkeit einzuebnen, ehe die Bewegung wenigstens
zu einem vorläufigen natürlichen Stillstand gekommen ist und sich daher
übersehen läßt, wo sie nicht selbst schon für die Wiedereinebnung der
zeitweilig entstandenen Hebungen und Senkungen gesorgt hat, und
man ruft durch ein vorzeitiges Eingreifen künstliche Unebenheiten
hervor, wo die Natur für Ebenheit gesorgt haben würde.
Ein anderer Nachteil der Einkommensvermehrungssteuer gegenüber
der Vermögenszuwachssteuer für ihre oben umschriebene Aufgabe
ist, daß sie die Verschiebungen in der absoluten Steuerkraft unberücksichtigt
läßt, die die Einkommen minder ausreichend als früher machen