Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

2.  Das  Wesen  der  beiden  Kriegsabgaben.

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fähigkeit.  Sie  hat  insofern  eine  ähnliche  Funktion  wie  die  Erbschaftssteuer, ­
  die  ebenfalls  plötzliche,  unregelmäßige  Verschiebungen  der
Leistungsfähigkeit  ausgleichen  und  insofern  die  den  regelmäßigen,
periodischen  nachgehenden  Steuern  ergänzen  soll.  Gleichzeitig  ist  eine
solche  Sondersteuer,  soweit  sie  eigentliche  Kriegsgewinne,  d.  h.  durch
den  Krieg  erzielte  Gewinne,  wie  die  auf  ihn  zurückführenden  Mehrgewinne ­
  von  Produktion,  Handel  und  Vermittlertätigkeit  und  vieler
anderer  gewinnbringender  Beschäftigungen,  trifft,  eine  Konjunktur-  oder
Glücksgewinnsteuer  („Glück"  natürlich  im  steuerwissenschaftlichen  Sinne
verstanden),  wie  man  sie  in  Steuern  auf  Lotteriegewinne,  Spekulationsgewinne, ­
  Grundstückswertzuwachs  kennt  und  auch  für  Kursgewinne
vorgeschlagen  hat.
II.  An  sich  liegt  gerade  dem  Ausgangspunkte  des  Gedankens
der  Kriegsgewinnsteuer  die  Anknüpfung  an  das  Einkommen  durch
eine  Einkommensvermehrungssteuer  näher  als  die  an  das  Vermögen  in
Gestalt  einer  Vermögenszuwachssteuer,  denn  die  eigentlichen  Kriegsgewinne ­
  stellen  sich  überwiegend  als  Erträge  aus  Kapitalvermögen
(Aktionäre  usw.),  Grundvermögen  (Landwirte),  Handel  und  Gewerbe
(Fabrikanten,  Lieferanten,  gewerbsmäßige  Vermittler)  oder  gewinnbringender ­
  Beschäftigung  (Offiziere,  Beamte,  Aufsichtsräte,  Direktoren ­
  und  sonstige  Tantiemen  und  Provision  beziehende  Angestellte
gewerblicher  Unternehmungen),  also  als  Einkommensbestandteile  dar,
als  Vermögenszuwachs  erst,  wenn,  und  nur,  soweit  sie  erspart  sind.
Soweit  sie  verbraucht,  nicht  Vermögen  —  int  Gegensatz  zum  Einkommen ­
  —  werden,  entgehen  sie  einer  Vermögenszuwachssteuer.
Aber  die  Höhe  des  Einkommens  schwankt  von  einem  Jahre  zum  anderen
ungleich  mehr  als  die  des  Vermögens.
Soll  also  ein  einmaliger  steuerlicher  Ausgleich  der  durch  den  Krieg
herbeigeführten  Verschiebungen  der  wirtschaftlichen  Lage  und  steuerlichen ­
  Leistungsfähigkeit  der  Einzelwirtschaften  geschaffen  werden,  dann
sind  hierzu  die  ephemeren  Schwankungen  in  den  Einkommensverhältnissen ­
  einiger  ganz  weniger  Jahre,  noch  dazu  einer  noch  nicht  abgeschlossenen, ­
  nach  ihrem  wirtschaftlichenCharakter  zusammengehörigen  Epoche  ungeeignet. ­
  Man  versucht  sonst,  gleichsani  die  infolge  einer  elementaren
Bewegung,  der  künstlich  Stillstand  zu  gebieten  man  außerstande  ist,
sich  zeigenden  Unebenheiten  in  dem  Boden  der  regelmäßigen  Steuern
nach  der  Leistungsfähigkeit  einzuebnen,  ehe  die  Bewegung  wenigstens
zu  einem  vorläufigen  natürlichen  Stillstand  gekommen  ist  und  sich  daher
übersehen  läßt,  wo  sie  nicht  selbst  schon  für  die  Wiedereinebnung  der
zeitweilig  entstandenen  Hebungen  und  Senkungen  gesorgt  hat,  und
man  ruft  durch  ein  vorzeitiges  Eingreifen  künstliche  Unebenheiten
hervor,  wo  die  Natur  für  Ebenheit  gesorgt  haben  würde.
Ein  anderer  Nachteil  der  Einkommensvermehrungssteuer  gegenüber ­
  der  Vermögenszuwachssteuer  für  ihre  oben  umschriebene  Aufgabe
ist,  daß  sie  die  Verschiebungen  in  der  absoluten  Steuerkraft  unberücksichtigt ­
  läßt,  die  die  Einkommen  minder  ausreichend  als  früher  machen
            
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