Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Allgemeine Begründung. 
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Endvermögen am 31. Dez. 1918 ohne Zurechnung der 
gezahlten Kriegssteuer 
dazu Kriegssteuer nebst Zuschlag ._ 
Endvermögen am 31. Dez. 1916 - 
Vermögenszuwachs 
ab als abgabefrei (§ 15) 
nach dem Entwurf abgabepflichtiger Vermögenszuwachs 
Abgabe nach dem Gnttoutfe 1 ) . . 
ab gezahlte Kriegssteuer nebst Zuschlag 
verbleibt 
68 600 M. 
11 400 „ 
80 000 M. 
60 000 M. 
5 000 „ 
55 000 M. 
12 500 M. 
11400 „ 
1100 M. 
Insgesamt hat somit der Abgabepflichtige zu entrichten: 
1. an Kriegssteuer nach dem Kr.St.G 9 500 M. 
2. Zuschlag zur Kriegssteuer 1 900 „ 
3. Kriegsabgabe nach dem Entwürfe 1100 „ 
zusammen 12 500 M. 
II. Fall. Der Vermögenszuwachs ist ausschließlich in der Zeit 
vom 1. Jan. 1917 bis 31. Dez. 1918 eingetreten. 
Anfangsvermögen 20 000 M. 
Endvermögen 80 000 „ 
Zuwachs 60 000 M. 
ab als abgabesrei (§ 15) 5 000 „ 
nach dem Entwurf abgabepflichtiger Vermögenszuwachs 55 000 M. 
Kriegsabgabe nach dem Entwürfe') 12 500 M. 
Der Pflichtige hat also den gleichen Betrag zu zahlen, den der 
Pflichtige im ersten Falle insgesamt gezahlt hat. 
III. Fall. Der Vermögenszuwachs ist teils in der Zeit vom 1. Jan. 
1914 bis 31. Dez. 1916, teils in der Zeit vom 1. Jan. 1917 bis 31. Dez. 
1918 eingetreten. 
Anfangsvermögen 20 000 M. 
Vermögensstand am 31. Dez. 1916 50 000 „ 
nach dem Kr.St.G. abgabepflichtiger Vermögenszuwachs 30 000 M. 
Kriegssteuer 3000 M. 
Zuschlag 600 „ 3 600 „ 
verbleibt Vermögenszuwachs 26 400 M. 
Endvermögen am 31. Dez. 1918 76 400 M. 
dazu Kriegssteuer nebst Zuschlag 3 600 „ 
80 000 M. 
Vermögenszuwachs 60 000 M. 
ab als abgabefrei (8 15) 5 000 „ 
verbleibt abgabepflichtiger Vermögenszuwachs 55 000 M. 
') Nach der Fassung der Reichsregierung.
	        
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