Allgemeine Begründung.
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Endvermögen am 31. Dez. 1918 ohne Zurechnung der
gezahlten Kriegssteuer
dazu Kriegssteuer nebst Zuschlag ._
Endvermögen am 31. Dez. 1916 -
Vermögenszuwachs
ab als abgabefrei (§ 15)
nach dem Entwurf abgabepflichtiger Vermögenszuwachs
Abgabe nach dem Gnttoutfe 1 ) . .
ab gezahlte Kriegssteuer nebst Zuschlag
verbleibt
68 600 M.
11 400 „
80 000 M.
60 000 M.
5 000 „
55 000 M.
12 500 M.
11400 „
1100 M.
Insgesamt hat somit der Abgabepflichtige zu entrichten:
1. an Kriegssteuer nach dem Kr.St.G 9 500 M.
2. Zuschlag zur Kriegssteuer 1 900 „
3. Kriegsabgabe nach dem Entwürfe 1100 „
zusammen 12 500 M.
II. Fall. Der Vermögenszuwachs ist ausschließlich in der Zeit
vom 1. Jan. 1917 bis 31. Dez. 1918 eingetreten.
Anfangsvermögen 20 000 M.
Endvermögen 80 000 „
Zuwachs 60 000 M.
ab als abgabesrei (§ 15) 5 000 „
nach dem Entwurf abgabepflichtiger Vermögenszuwachs 55 000 M.
Kriegsabgabe nach dem Entwürfe') 12 500 M.
Der Pflichtige hat also den gleichen Betrag zu zahlen, den der
Pflichtige im ersten Falle insgesamt gezahlt hat.
III. Fall. Der Vermögenszuwachs ist teils in der Zeit vom 1. Jan.
1914 bis 31. Dez. 1916, teils in der Zeit vom 1. Jan. 1917 bis 31. Dez.
1918 eingetreten.
Anfangsvermögen 20 000 M.
Vermögensstand am 31. Dez. 1916 50 000 „
nach dem Kr.St.G. abgabepflichtiger Vermögenszuwachs 30 000 M.
Kriegssteuer 3000 M.
Zuschlag 600 „ 3 600 „
verbleibt Vermögenszuwachs 26 400 M.
Endvermögen am 31. Dez. 1918 76 400 M.
dazu Kriegssteuer nebst Zuschlag 3 600 „
80 000 M.
Vermögenszuwachs 60 000 M.
ab als abgabefrei (8 15) 5 000 „
verbleibt abgabepflichtiger Vermögenszuwachs 55 000 M.
') Nach der Fassung der Reichsregierung.