Der größeren Deutlichkeit wegen sollen im folgenden die
Fragen des naturalen Güteraustausches und der naturalen Wirtschaftsrechnung
zuerst getrennt besprochen werden,
IL.
Gruntzel schreibt:
„Gibt das Geld keine Sicherheit mehr, die zur Bedarfsdeckung notwendigsten
Waren jederzeit zu erlangen, so verliert es gerade die Eigenschaft,
durch die es sich unter den übrigen Waren auszeichnet, der Warensausch
schaltet es aus und wird wieder zum Naturaltausch. Ein
solcher entstand während des Weltkrieges im sogenannten Rucksackverkehr
zwischen Stadt und Land, indem die Städter die Unzulänglichkeit
der staatlichen Lebensmittelversorgung dadurch auszugleichen versuchten,
daß sie selbst bei den Bauern gegen Kaffee, Zucker, Tabak, Wäsche,
Sold — Getreide oder Mehl, Butter, Fett, Eier, Kartoffeln usw. einhandelten.
Ein ähnliches Verfahren kam aber, auf im auswärtigen Handelsverkehr zwischen
Staat und Staat. Es wurden sogenannte Wirtschaftsabkommen
abgeschlossen, bei welchen sich der eine Staat vom anderen die
Lieferung wichtiger Lebensmittel und Rohstoffe (Getreide, Fleisch, Zucker,
Kohle, Eisen usw.) ausbedang und dafür andere erhielt, welche die Gegenseite
abgeben konnte. Das Geld diente nur dem Zweck der Wertausgleichung“‘
“S. 35).
Gruntzel schildert hier Kriegserfahrungen, die allgemein bekannt
sind, Die Inflation auf der einen, die steigende Warennot
auf der anderen Seite wirkten mit vereintem Druck auf eine allyemeine
Preissteigerung hin, welche für die Bevölkerungsschichten
mit festen Geldeinkünften — zumal öffentliche und private Beamte,
Pensionäre, Rentner — verhängnisvoll zu werden drohte. So kamen
als erste Beschränkung der Geldwirtschaft das Höchstpreisgesetz
und die Preissteigerungsverordnungen; die zweite Einengung betraf
die Waren: das Karten- und Bezugsscheinsystem. Allen staatlichen
Eingriffen zum Trotz aber behauptete sich der freie Handel, und
so kam es zu einem doppelten Wirtschaftsverkehr: dem staatlich
geregelten und dem verbotenen. Es entstand neben dem „Rechts“-ein
wirtschaftlich nicht minder bedeutsamer „Unrechts“- Markt
’,hintenherum“) mit völlig verschiedenen Preisen; Höchst- oder
Richtpreisen auf dem öffentlichen, Schleichhandels- und Kettenhandelspreisen
auf dem heimlichen Markt. Jede Warengattung
des „täglichen Bedarfs“ hatte einen auch für Minderbemittelte erschwinglichen
Preis, war aber zu diesem meist gar nicht oder doch
nur in ungenügender Menge erhältlich; außerdem hatte sie einen
Schleichhandelspreis, zu dem sie jederzeit angeboten wurde, der
aber — der Schleichhandel war ja als gesetzwidrig mit großem
Risiko verknüpft — so hoch bemessen wurde, daß seine Bezahlung