H. Das Steuerwesen der Staatenverbände.
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schaffen und die Eifersucht zwischen Staats- und Reichsouveränität
führt zu fortwährenden Komplikationen, das Reich muß sich an
den direkten Steuern herumdrücken 1 ). Trotzdem mußten direkte
Steuern — oft unter dem Kamen Beiträge statt Steuern (Wehr
beitrag) — eingeführt werden. Eine Zeitlang herrschte auch eine
gewisse Vorliebe für Zölle und indirekte Steuern und man war be
strebt, dieselben aus wirtschaftspolitischen Gründen zu erhöhen.
Trotzdem begegnen wir schon frühe der Idee einer Reichsein
kommensteuer; dieselbe war, wie Vocke sagt, nicht unrichtig, sondern
bloß verfrüht. Freilich darf andererseits den direkten Steuern
auch nicht zu viel Raum gegönnt werden, da sonst der Bundesstaat
mehr das Leben des Einheitsstaates führt. Darum wird auch die
Einnahmegewinnung in gewöhnlichen Zeitläufen mehr durch Bei
träge erfolgen, durch Steuern aber die Deckung außerordentlichen
Bedarfs z. B. im Kriege. In der Schweiz wurde neuestens (1918)
der Versuch gemacht, eine Bundessteuer einzuführen, doch die
Volksabstimmung (Referendum) ergab ein negatives Resultat.
Was insbesondere die Matrikularbeiträge betrifft, so sind die
selben mit manchen Nachteilen behaftet. Hierher gehört, daß sofern
dieselben auf ein mangelhaftes Steuersystem Anwendung finden,
dessen Nachteile sich noch stärker fühlbar machen. Nachteil der
Matrikularbeiträge ist ferner, daß sie ein schwankendes Element in
den Haushalt des Einzelstaates einführen, welches dessen Unsicher
heit erhöht und sofern die Bewilligung des Budgets der Bundes
staaten durch besondere Organe geschieht, die Verhandlung des
einzelstaatlichen Budgets kompliziert und erschwert wird. Oft üben
die Beiträge einen schweren Druck auf den Haushalt des Einzel-
staates aus, weil sie größere Beträge in Anspruch nehmen.
Freilich darf hierbei jedoch keineswegs vergessen werden, daß die
Matrikularbeiträge in der Regel zur Deckung solcher Ausgaben
dienen, welche sonst den Einzelstaat belasten würden.
3. Der Schwerpunkt der die Matrikularbeiträge berührenden
Fragen liegt in der Berechnung der relativen Leistungsfähigkeit der
einzelnen Staaten. Die Festsetzung der relativen Zahlungsfähigkeit
einzelner Staaten hat viel Ähnlichkeit mit der Festsetzung der rela
tiven Leistungsfähigkeit einzelner Wirtschaftssubjekte. Der Fall
der relativen Leistungsfähigkeit Einzelner unterscheidet sich von
jenem hauptsächlich darin, daß er jedenfalls einfacher ist. Wie
bestimmt nun der Staat die Leistungsfähigkeit Einzelner? Trotz
der Bestrebungen einer Reihe von Jahrzehnten, ja Jahrhunderten
*) Im Jahre 1919 kommen endlich die direkten Steuern in die Kompetenz
des Reiches.