fullscreen: Finanzwissenschaft

H. Das Steuerwesen der Staatenverbände. 
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schaffen und die Eifersucht zwischen Staats- und Reichsouveränität 
führt zu fortwährenden Komplikationen, das Reich muß sich an 
den direkten Steuern herumdrücken 1 ). Trotzdem mußten direkte 
Steuern — oft unter dem Kamen Beiträge statt Steuern (Wehr 
beitrag) — eingeführt werden. Eine Zeitlang herrschte auch eine 
gewisse Vorliebe für Zölle und indirekte Steuern und man war be 
strebt, dieselben aus wirtschaftspolitischen Gründen zu erhöhen. 
Trotzdem begegnen wir schon frühe der Idee einer Reichsein 
kommensteuer; dieselbe war, wie Vocke sagt, nicht unrichtig, sondern 
bloß verfrüht. Freilich darf andererseits den direkten Steuern 
auch nicht zu viel Raum gegönnt werden, da sonst der Bundesstaat 
mehr das Leben des Einheitsstaates führt. Darum wird auch die 
Einnahmegewinnung in gewöhnlichen Zeitläufen mehr durch Bei 
träge erfolgen, durch Steuern aber die Deckung außerordentlichen 
Bedarfs z. B. im Kriege. In der Schweiz wurde neuestens (1918) 
der Versuch gemacht, eine Bundessteuer einzuführen, doch die 
Volksabstimmung (Referendum) ergab ein negatives Resultat. 
Was insbesondere die Matrikularbeiträge betrifft, so sind die 
selben mit manchen Nachteilen behaftet. Hierher gehört, daß sofern 
dieselben auf ein mangelhaftes Steuersystem Anwendung finden, 
dessen Nachteile sich noch stärker fühlbar machen. Nachteil der 
Matrikularbeiträge ist ferner, daß sie ein schwankendes Element in 
den Haushalt des Einzelstaates einführen, welches dessen Unsicher 
heit erhöht und sofern die Bewilligung des Budgets der Bundes 
staaten durch besondere Organe geschieht, die Verhandlung des 
einzelstaatlichen Budgets kompliziert und erschwert wird. Oft üben 
die Beiträge einen schweren Druck auf den Haushalt des Einzel- 
staates aus, weil sie größere Beträge in Anspruch nehmen. 
Freilich darf hierbei jedoch keineswegs vergessen werden, daß die 
Matrikularbeiträge in der Regel zur Deckung solcher Ausgaben 
dienen, welche sonst den Einzelstaat belasten würden. 
3. Der Schwerpunkt der die Matrikularbeiträge berührenden 
Fragen liegt in der Berechnung der relativen Leistungsfähigkeit der 
einzelnen Staaten. Die Festsetzung der relativen Zahlungsfähigkeit 
einzelner Staaten hat viel Ähnlichkeit mit der Festsetzung der rela 
tiven Leistungsfähigkeit einzelner Wirtschaftssubjekte. Der Fall 
der relativen Leistungsfähigkeit Einzelner unterscheidet sich von 
jenem hauptsächlich darin, daß er jedenfalls einfacher ist. Wie 
bestimmt nun der Staat die Leistungsfähigkeit Einzelner? Trotz 
der Bestrebungen einer Reihe von Jahrzehnten, ja Jahrhunderten 
*) Im Jahre 1919 kommen endlich die direkten Steuern in die Kompetenz 
des Reiches.
	        
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