Vertrags» und verfassungsmäßige Hauptgrundsätze. 39
Im Uebrigen hat der Vertrag von 1865 an den vorstehenden Grundsätzen
nichts geändert. , . . . , .. .
Dei %ettrag Dom 8. @n,íi 1867') W einige W#et|ent)e neue
Grundsätze eingeführt. Vor allem wurden durch Artikel 7 desselben die Zoll-
unb @tcnerqe^c^^gcblmg ($írti(eí 3), sowie bie ^e^gebnng über bie in ben
Zollausschüssen zur Sicherung der Zollgrenze zu tröstenden Mastregeln dem
Bundesrathe des Zollvereins als gemeinschaftlichem Organ der Regierungen
und dem Zvllparlamente als gemeinschaftlicher Vertretung der Bevölkerungen
übertragen, die Zollkonferenzen aufgehoben *) und bestimmt, daß zu einem
Vereinsgesetze die Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen nothwendig seien
und die Verkündigung dieser Gesetze nach den in den Gebieten der vertragenden
Theile geltenden Formen zu erfolgen habe. i) * 3 ) — Ferner wiirde dav m den
früheren Verträgen aufgeführte Verbot des Verkehres mit Spielkarten nicht
Weiler erwähnt, dagegen in Ziffer 3 des Schlußprotokolls zu Artikel be§
Vertrages von 1867 für den Verkehr mit Spielkarten die Uebergangsschein-
kontrole eingeführt. Das Spielkartenmonopvl erscheint hiedurch beseitigt.
Bemerkenswert!) sind einige Bestimmungen in Artikel 4 Abs. 2 .3, tiuntna)
die Freiheit des Handels und'Verkehrs zwischen den Kontrahenten auch dann
keine Ausnahme erleiden solle, wenn sie dem Eintritte außerordentlicher Umstände,
insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege, einer von
ihnen sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien
Verkehr befindlichen Erzeugnisse als Fabrikate in das Ausland für die Dauer
jener außerordentlichen Umstände zu verbieten. Es soll in einem solchen Falle
darauf Bedacht genommen werden, daß ein gleiches Verbot von allen ver
tragenden Theilen erlassen wird. Die Abs. 4 imb 5 treffen dann Vorsorge
für den Fall, wenn ein Theil ein solches Verbot nicht auch erlassen will und
räumen allen Theilen die Befugniß ein, zilr Abwehr gefährlicher ansteckender
Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maßregeln unter gewissen
Modifikationen zu treffen.
Endlich hörten mit Abschluß des Vertrages vom 8. Juli 1867 alle Zoll-
Präzipua der verschiedenen Staaten auf.^)
Die Vereinskontrole wurde dem Präsidium des Bundesrathes unterstellt,
und deren Kosten auf die gemeinschaftliche Kasse übernommen?)
i) Bd. V der Verträge S. 83 und Jahrbücher von i868 S. 1 ff.
•) Schlußprot. Ziff. 9 zu Art. 8 § 12 des Vertrages von 1867.
») Art. 7—9 des Vertrages vom 8. Juni 1867.
*) Nur Oldenburg sollte mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß,
welches zwischen der Länge seiner Zollgrenze aus der einen und dem Flächeninhalte, sowie
der Bevölkerung aus der anderen Seite obwaltet, einen Zuschuß von 13,500 M zu seiner
Pauschsumme ausnahmsweise auch ferner erhalten (Schlußprotokoll zum Artikel 16 des
Vertrages von 1867 Zifs. 13), dennoch wurde derselbe vom 1. Jan. 1872 auf 36,000 Jé
erhöht (Prot, von 1873 § 522), Baden erhielt bis Ende Dezember 1871 42,30o Jé., von da
ab 24.000 Jé. jährlich und Luxemburg vom 1. Jan. 1866 jährlich 15,000.#, welcher Betrag
durch Bundcsrathsbeschluß vom 9. April 1873 (§ 171 der Prot.) für 10 Jahre ans 9300 #
vom 1. Jan. 1872 an ermäßigt wurde. Elsaß-Lothringen wurde durch die Bnndesraths-
beschlüsse vom 27. Juni 1873 (§ 454 der Prot.), vom 13. Nov. 1875 (§ 451 der Prot.),
vom 16. April 1877 (§ 197 der Prot.) für die Grenzzollverwaltung ein Zuschuß für die
Bestreitung der Ortszulagen in der Höhe von */» der an die Beamten bezahlten Ortszulagen
bis zum Maximalbctrage von 300,000 Jé bczw. 250,000 Jé. bis Ende 1879/80 bewilligt
und dieser Zuschuß durch Bundesrathsbeschluß vom 5. April 1880 § 4 bis auf Weiteres
gewährt. Diese Zuschüsse sind nun seit 1. April 1882 weggefallen. S. a. Abschnitt IX.
») Artikel 20 des Vertrages vom 8. Juli 1867 und Ziff. 15 des Schlußprot.