Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Vertrags» und verfassungsmäßige Hauptgrundsätze. 39 
Im Uebrigen hat der Vertrag von 1865 an den vorstehenden Grundsätzen 
nichts geändert. , . . . , .. . 
Dei %ettrag Dom 8. @n,íi 1867') W einige W#et|ent)e neue 
Grundsätze eingeführt. Vor allem wurden durch Artikel 7 desselben die Zoll- 
unb @tcnerqe^c^^gcblmg ($írti(eí 3), sowie bie ^e^gebnng über bie in ben 
Zollausschüssen zur Sicherung der Zollgrenze zu tröstenden Mastregeln dem 
Bundesrathe des Zollvereins als gemeinschaftlichem Organ der Regierungen 
und dem Zvllparlamente als gemeinschaftlicher Vertretung der Bevölkerungen 
übertragen, die Zollkonferenzen aufgehoben *) und bestimmt, daß zu einem 
Vereinsgesetze die Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen nothwendig seien 
und die Verkündigung dieser Gesetze nach den in den Gebieten der vertragenden 
Theile geltenden Formen zu erfolgen habe. i) * 3 ) — Ferner wiirde dav m den 
früheren Verträgen aufgeführte Verbot des Verkehres mit Spielkarten nicht 
Weiler erwähnt, dagegen in Ziffer 3 des Schlußprotokolls zu Artikel be§ 
Vertrages von 1867 für den Verkehr mit Spielkarten die Uebergangsschein- 
kontrole eingeführt. Das Spielkartenmonopvl erscheint hiedurch beseitigt. 
Bemerkenswert!) sind einige Bestimmungen in Artikel 4 Abs. 2 .3, tiuntna) 
die Freiheit des Handels und'Verkehrs zwischen den Kontrahenten auch dann 
keine Ausnahme erleiden solle, wenn sie dem Eintritte außerordentlicher Umstände, 
insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege, einer von 
ihnen sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien 
Verkehr befindlichen Erzeugnisse als Fabrikate in das Ausland für die Dauer 
jener außerordentlichen Umstände zu verbieten. Es soll in einem solchen Falle 
darauf Bedacht genommen werden, daß ein gleiches Verbot von allen ver 
tragenden Theilen erlassen wird. Die Abs. 4 imb 5 treffen dann Vorsorge 
für den Fall, wenn ein Theil ein solches Verbot nicht auch erlassen will und 
räumen allen Theilen die Befugniß ein, zilr Abwehr gefährlicher ansteckender 
Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maßregeln unter gewissen 
Modifikationen zu treffen. 
Endlich hörten mit Abschluß des Vertrages vom 8. Juli 1867 alle Zoll- 
Präzipua der verschiedenen Staaten auf.^) 
Die Vereinskontrole wurde dem Präsidium des Bundesrathes unterstellt, 
und deren Kosten auf die gemeinschaftliche Kasse übernommen?) 
i) Bd. V der Verträge S. 83 und Jahrbücher von i868 S. 1 ff. 
•) Schlußprot. Ziff. 9 zu Art. 8 § 12 des Vertrages von 1867. 
») Art. 7—9 des Vertrages vom 8. Juni 1867. 
*) Nur Oldenburg sollte mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, 
welches zwischen der Länge seiner Zollgrenze aus der einen und dem Flächeninhalte, sowie 
der Bevölkerung aus der anderen Seite obwaltet, einen Zuschuß von 13,500 M zu seiner 
Pauschsumme ausnahmsweise auch ferner erhalten (Schlußprotokoll zum Artikel 16 des 
Vertrages von 1867 Zifs. 13), dennoch wurde derselbe vom 1. Jan. 1872 auf 36,000 Jé 
erhöht (Prot, von 1873 § 522), Baden erhielt bis Ende Dezember 1871 42,30o Jé., von da 
ab 24.000 Jé. jährlich und Luxemburg vom 1. Jan. 1866 jährlich 15,000.#, welcher Betrag 
durch Bundcsrathsbeschluß vom 9. April 1873 (§ 171 der Prot.) für 10 Jahre ans 9300 # 
vom 1. Jan. 1872 an ermäßigt wurde. Elsaß-Lothringen wurde durch die Bnndesraths- 
beschlüsse vom 27. Juni 1873 (§ 454 der Prot.), vom 13. Nov. 1875 (§ 451 der Prot.), 
vom 16. April 1877 (§ 197 der Prot.) für die Grenzzollverwaltung ein Zuschuß für die 
Bestreitung der Ortszulagen in der Höhe von */» der an die Beamten bezahlten Ortszulagen 
bis zum Maximalbctrage von 300,000 Jé bczw. 250,000 Jé. bis Ende 1879/80 bewilligt 
und dieser Zuschuß durch Bundesrathsbeschluß vom 5. April 1880 § 4 bis auf Weiteres 
gewährt. Diese Zuschüsse sind nun seit 1. April 1882 weggefallen. S. a. Abschnitt IX. 
») Artikel 20 des Vertrages vom 8. Juli 1867 und Ziff. 15 des Schlußprot.
	        
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