fullscreen: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 
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Sicherheit nur auf den zweiten Hauptteil der Urkunde, der hier allein in Frage kommt, 
nämlich die Aufzeichnungen über das städtische Recht, zu beziehen. 
59) Es ist auch schwer einzusehen, wie etwas Derartiges durch eine Verfälschung hätte 
srreicht werden können: die in der Stadt dann zu vermutende Gegenpartei des Rates 
hätte doch sowohl über den Inhalt des echten Privilegs wie die wirklichen Rechte des 
Rates Bescheid gewußt. Ganz anders liegen die Dinge den erst neu einziehenden könig- 
ichen Beamten gegenüber. 
50) L.U.B. I, Nr. 291, S. 279. 
60a) Vgl. dazu jetzt meine Ausführungen in „Die Schlacht bei Bornhöved‘‘, Lübeck 
1927, S. 15ff. 
81) Das hat bereits von Below (Mitteilungen d. Inst. f. österr. Gesch. Bd. 35, 1914, 
3. 382) und früher (Die Entstehung der deutschen Stadtgemeinde, S. 106) hervorgehoben. 
Ebenso lehnt Hegel (Die Entstehung des deutschen Städtewesens, S. 191) es ab, „Form 
und Namen der regierenden Stadtbehörden‘“ einen besonderen Wert beizulegen und 
betont an anderer Stelle (Chroniken der deutschen Städte, Bd. 8, S. XXVI): „Es ist not- 
wendig, sich bei diesen Dingen nicht an die Namen, sondern an die Sache zu halten.“ 
82) S. o. S. 19. 
63) Vgl. z. B. Pauli, Die sogenannten Wieboldsrenten, Abhandlungen aus dem lübischen 
Recht, T. 4, S. 2f. — Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 10. — Rietschel, 
a. a. O., S. 258ff. — Draeger, Hans. Gesch.-Bll. 1913, S. 22ff. 
64) F, Beyerle, Untersuchungen zur Geschichte des älteren Stadtrechts von Freiburg 
i. Br. und Villingen a. Schw., Deutschrechtliche Beiträge, herausgegeben von K. Beyerle, 
Bd. 5, S. 124ff., namentlich S. 143 — 145. Diese Ausführungen dürfen in allem Wesentlichen 
als gesichert gelten. Zur Frage, ob der Name Unternehmergilde den 24 coniuratores fori 
gegenüber gerechtfertigt ist, vgl. Hist. Vierteljahrsschrift 1910, S. 528, Anm. Den Gilde- 
charakter der Freiburger 24 coniuratores fori vertreten auch: K. Beyerle, Ztschr. d. 
Savignyst. f. Rechtsgeschichte, Germ, Abt. 1910, S. 41. und ebd. Anm. 2, und Seeliger, 
Hist. Vierteljahrsschrift 1913, S. 503. 
5) F. Beyerle, a. a. 0. S. 145. 
3) Im einzelnen vgl. die nächste Abhandlung: „Der Markt von Lübeck.“ 
37) Besonders deutlich spricht sich der zwischen Herzog Heinrich von Schlesien und 
zwei Lokatoren geschlossene Vertrag über die Gründung einer Stadt am Salzwerk 
Wieliczka in Galizien aus (1290). Der Herzog beurkundet: quod Jeschoni et Hysinboldo 
fratribus dedimus civitatem nostram in Magno Sale iure Franconico collocandam, dantes 
ipsis racione locacionis ibidem ... omnia macella carnium, scampna panum 
et sutorum, stubas quoque balneares ... Insuper damus eisdem Jeschoni et 
Hysinboldo, ut nullus macella carnium, scampna panum vel sutorum sive stubas balneares 
adificare debeat civitate in predicta, absque predictorum Jeschonis et Hysinboldi volun- 
tate pariter et assensu. S. den Druck bei: R. Koetzschke, Quellen zur Geschichte der 
ostdeutschen Kolonisation im 12. bis 14. Jahrhundert (Quellensammlung zur deutschen 
Geschichte, herausgegeben von Brandenburg und Seeliger), S. 138. Vgl. ebd. S. 128 
(Brieg, 1250) und S. 134 (Krakau, 1257). — Der Vergleich zwischen den Lübecker Ver- 
hältnissen des 12. Jahrhunderts und den Vorgängen bei den späteren landesherrlichen 
Gründungen der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts erstreckt sich aber nur auf die Tatsache, 
daß hier wie dort die Verfügung über die Marktbaulichkeiten als wertvolles Äquivalent 
für die Leistung bestimmter Aufgaben zugunsten des Stadtherrn gilt, Über die wesent- 
lichen Verschiedenheiten zwischen beiden vgl. unten S. 262. 
%) Dafür spricht auch die Darstellung, welche Helmol1d, Chronica Slavorum, Kap. 86, 
gibt: die institores ac ceteri habitantes senden Abgesandte an Heinrich den Löwen; nach 
der Verständigung zwischen dem Herzog und Grafen heißt es: reversisunt mercatores. 
Für die hohe wirtschaftliche Bedeutung des Lübecker Marktes und seiner Einrichtungen
	        
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