Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

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ihre Lebensbedürfnijfje aus Kantinen, Konfumvereinen oder Der. 
kaufsjtellen zu entnehmen, die von den fie befhäftigenden Unter: 
nehmungen unterhalten werden. 
£ohneinbehaltungen zur Deckung eines Schadenserfakes 
oder zur Sahlung von Strafgeldern dürfen ein Diertel des fälligen 
£ohnes, im Hödftfalle den Betrag eines Wocdhenkohns nidt 
überfchreiten. Lekteres gilt audy für den Sall der rechtswidrigen 
Auflöfung des Arbeitsverhältnijfes dur den Arbeiter, 
Sür beftimmte Gewerbe kann der Bundesrat (jegt der Reichs« 
rat) Cohnbüdher oder Arbeitszettel vorfhreiben, in die die 
£ohnfäßge fowie Art und Umfang der übertragenen Arbeit, 
bei Akkordarbeit aud) die Stückzahl, vom Arbeitgeber einzutragen 
find. Diefe Befitimmung ijt dur das H.A.G. von 1911, wie wir 
jahen, für die gefamte Hausindulftrie obligatori[d ge: 
macht worden. 
Serner kann die Gemeinde oder der Kömmunalverband für 
alle in einem Bezirk gelegenen Gewerbebetriebe oder unter Um: 
jtänden au} nur für gewiffe Arten von Betrieben anordnen, daß 
£ohnzahlungen in fejten Srifjften erfolgen müjfen, daß der 
von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an deren 
Eltern oder Dormünder gezahlt oder wenigjtens diefen dar 
über Mitteilung gemacht wird, wie hodz die an die Minderjährigen 
ausgezahlten £ohnbeträge fi beliefen. 
Recdtlid unwirkfam war bereits feit 1869 jede Derfügung 
über den Arbeits: und Dienftlohn dur Derpfändung oder ein 
anderes Rechtsge[häft zum Swecke der Sicherftellung eines Gläu- 
bigers, fofern dadurdz dem Arbeiter der zum Leben unbedingt not- 
wendige Teil des Lohnes entzogen wurde, Der nicht pfände 
bare Teil des Lohnes, der urfprünglid} 1500. betrug, ijt in- 
zwifjden aNmählid entfpredjend der Geldentwertung erhöht 
worden. 
Mit der Lohnfrage befaßt fiH aud das Hausarbeits- 
gefeß von 1911. Dor feinem Sujtandekommen hatte es Iebhafte 
Auseinanderfekungen über die Frage gegeben, ob die für einzelne 
Heimarbeitszweige zu erridhtenden Sachausjqhüfje — wie die 
£ohnämter im auftralijdjen Staat Dictoria und die nad 
ihrem Dorbild erridhteten englijdhen Lohnämter — Löhne mit 
redtsverbindlider Kraft folten fejtjeken dürfen. Der 
Reichstag konnte fid} damals nicht entjdqließen, das Prinzip ftaat- 
licher £ohnfejtfegung — fei es aud nur für die Hausinduftrie — 
anzuerkennen, und fo ließ man es dabei bewenden, die Sacdhaus: 
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