Full text : Leitfaden durch die Sozialpolitik

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ihre Lebensbedürfnijfje aus Kantinen, Konfumvereinen oder Der.
kaufsjtellen zu entnehmen, die von den fie befhäftigenden Unter:
nehmungen unterhalten werden.
£ohneinbehaltungen zur Deckung eines Schadenserfakes
oder zur Sahlung von Strafgeldern dürfen ein Diertel des fälligen
£ohnes, im Hödftfalle den Betrag eines Wocdhenkohns nidt
überfchreiten. Lekteres gilt audy für den Sall der rechtswidrigen
Auflöfung des Arbeitsverhältnijfes dur den Arbeiter,
Sür beftimmte Gewerbe kann der Bundesrat (jegt der Reichs«
rat) Cohnbüdher oder Arbeitszettel vorfhreiben, in die die
£ohnfäßge fowie Art und Umfang der übertragenen Arbeit,
bei Akkordarbeit aud) die Stückzahl, vom Arbeitgeber einzutragen
find. Diefe Befitimmung ijt dur das H.A.G. von 1911, wie wir
jahen, für die gefamte Hausindulftrie obligatori[d ge:
macht worden.
Serner kann die Gemeinde oder der Kömmunalverband für
alle in einem Bezirk gelegenen Gewerbebetriebe oder unter Um:
jtänden au} nur für gewiffe Arten von Betrieben anordnen, daß
£ohnzahlungen in fejten Srifjften erfolgen müjfen, daß der
von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an deren
Eltern oder Dormünder gezahlt oder wenigjtens diefen dar
über Mitteilung gemacht wird, wie hodz die an die Minderjährigen
ausgezahlten £ohnbeträge fi beliefen.
Recdtlid unwirkfam war bereits feit 1869 jede Derfügung
über den Arbeits: und Dienftlohn dur Derpfändung oder ein
anderes Rechtsge[häft zum Swecke der Sicherftellung eines Gläubigers,
 fofern dadurdz dem Arbeiter der zum Leben unbedingt notwendige
 Teil des Lohnes entzogen wurde, Der nicht pfände
bare Teil des Lohnes, der urfprünglid} 1500. betrug, ijt inzwifjden
 aNmählid entfpredjend der Geldentwertung erhöht
worden.
Mit der Lohnfrage befaßt fiH aud das Hausarbeitsgefeß
 von 1911. Dor feinem Sujtandekommen hatte es Iebhafte
Auseinanderfekungen über die Frage gegeben, ob die für einzelne
Heimarbeitszweige zu erridhtenden Sachausjqhüfje — wie die
£ohnämter im auftralijdjen Staat Dictoria und die nad
ihrem Dorbild erridhteten englijdhen Lohnämter — Löhne mit
redtsverbindlider Kraft folten fejtjeken dürfen. Der
Reichstag konnte fid} damals nicht entjdqließen, das Prinzip ftaatlicher
 £ohnfejtfegung — fei es aud nur für die Hausinduftrie —
anzuerkennen, und fo ließ man es dabei bewenden, die Sacdhaus:

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